Gewerbliche Verkäufer müssen Ebay ab Anfang 2018 Lizenz für Produktbilder einräumen. Ebay bittet die Verkäufer jetzt schon darum, einer Zusatzvereinbarung zuzustimmen. Diese Zustimmung birgt jedoch rechtliche Risiken. In diesem Blog-Beitrag erkären wie Ihnen, was es mit der neuen Regelung auf sich hat und was Sie beachten sollten.
Hintergrund der neuen Ebay-Regelung – Um was geht es?
Ebay möchte, ähnlich wie bei Amazon, einen umfangreichen Katalog mit Produktdaten zur Verfügung stellen. Katalog bedeutet konkret, dass die Daten dann von jedem Verkäufer innerhalb der Ebay-Plattform genutzt werden können. Die Produktdaten und auch die Fotos sollen von den Ebay-Händlern selbst kommen. Damit aber andere Verkäufer Ihre Fotos nutzen können, müssen Sie Ebay erst einmal ein Nutzungsrecht für diese Bilder und Fotos einräumen. Was genau Ebay vorhat ergibt sich aus Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung:
eBay räumt seinen Nutzern das unentgeltliche, nicht ausschließliche, zeitlich beschränkte Recht ein, die Produktdaten für das Erstellen von Angeboten, die auf dem Marktplatz von eBay im Rahmen der dazugehörigen weltweiten Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen eingestellt werden, zu nutzen und, soweit von eBay zugelassen, zu diesem Zwecke zu bearbeiten. Das Vervielfältigen, Verbreiten, öffentliche Zugänglichmachen und Bearbeiten der Produktdaten zu einem anderen Zweck ist den Nutzern ohne Zustimmung von eBay untersagt. Der Nutzer wird die Produktdaten vor ihrer Übernahme in das eigene Angebot auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem angebotenen Artikel hin überprüfen. Sofern die verwendeten Produktdaten im eBay-Katalog ergänzt, entfernt oder korrigiert werden, können die Produktdaten auch im Angebot des Nutzers automatisch entsprechend aktualisiert werden.
Wenn Sie die Fotos selbst gemacht haben, ist das Erteilen der Lizenz an sich unproblematisch.
Jemand anderes hat die Fotos gemacht
Wenn die Fotos jedoch von einem externen Fotografen oder sogar vom Hersteller selbst kommen, kann das zu Problemen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie selbst kein Recht haben, Dritten (also hier EBay) eine Unterlizenz zu erteilen. Sie sollten also mit dem Fotografen, bzw. demjenigen sprechen, bevor Sie Ebay eine Lizenz für ein Bild erteilen. Aus Beweisgründen sollten Sie sich Einwilligungen am besten per E-Mail erteilen lassen.
Dies ist in der Zusatzvereinbarung in Ziffer 2 wie folgt umschrieben:
Der gewerbliche Verkäufer ist allein dafür verantwortlich, dass er nur solche Produktdaten zur
Verfügung stellt,
2.3 deren Zurverfügungstellung an eBay und deren Nutzung, wie in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehen, nicht (auch nicht mittelbar) Rechte Dritter, insbesondere
Patente, Marken, Lizenz-, Urheber- oder Leistungsschutzrechte, sonstige Eigentumsrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt.
In Ziffer 3 ist geregelt, welche Rechte sich Ebay genau einräumen lässt:
Indem der gewerbliche Verkäufer eBay Produktdaten zur Verfügung stellt (insbesondere durch Einstellen, Wiedereinstellen oder Erneuern von Angeboten), räumt er eBay (gemeint ist diejenige Gesellschaft, die gemäß der geltenden eBay-AGB Vertragspartner des jeweiligen Nutzers ist) ein unwiderrufliches, unentgeltliches, nicht exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die bereitgestellten Produktdaten einschließlich daran bestehender Urheber-, Marken-, Design- und sonstiger Rechte, insbesondere Persönlichkeitsrechte, online und offline, unter Einsatz jeglicher technischer Mittel weltweit zu nutzen und zu bearbeiten, d.h. die Produktdaten im Rahmen und für die Bewerbung der weltweiten Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im eBay-Katalog zu speichern und anderen Nutzern für das Erstellen eigener Angebote zur Verfügung zu stellen.
In Ziffer 1 Satz 3 steht: (Update 28.11.2017)
Die von gewerblichen Verkäufern zur Verfügung gestellten Produktdaten können von eBay im eBay-Katalog gespeichert und genutzt werden, insbesondere anderen Nutzern
(für die Zwecke dieser Zusatzvereinbarung meint „Nutzer“ alle eBay-Nutzer aller eBay Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay weltweit) zur Verfügung gestellt werden.
Kann ich den AGB widersprechen?
Natürlich können Sie den AGB widersprechen. Es kann dann aber gut sein, dass Sie keine Artikel mehr zum Verkauf einstellen können. Ebay schreibt sogar
Hinweis: Ab Anfang 2018 wird die untenstehende Zusatzvereinbarung im Rahmen einer AGB-Änderung verpflichtender Teil der eBay-AGB
Fazit
Die Idee ist aus Usersicht Sicht der Käufer (Update 28.11.2017) sehr gut. Der neue Katalog wird sicher zu besseren Fotos und besseren Informationen in den Angeboten führen. Problematisch wird jedoch sein, dass ein hohes Abmahnrisiko für Händler besteht, wenn diese Ebay eine Lizenz erteilen, dazu aber gar nicht berechtigt waren. Prüfen Sie also genau, ob Sie Ihre Fotos in Zukunft weiter verwenden können. Kontaktieren Sie uns, falls Sie unsicher sind. Wir stellen Ihnen gerne einen Kontakt zu unserem Partner, der IT-Recht Kanzlei DURY her. Dort berät Sie gerne ein auf Bildrechte spezialisierter Rechtsanwalt. Falls Sie stets aktuelle Ebay-Rechtstexte haben wollen, kontaktieren Sie uns. Wir übersenden Ihnen gerne ein Angebot für unser Ebay Rechtstexte-Pakete inkl. Abmahnschutz.
Anleitung: Ebay Rechtstexte wie AGB, Impressum und Widerrufsbelehrung einbinden
Änderungen bei Ebay: HTTPS-Standard für Angebote und Links zu externen Seiten
Braucht man eigentlich AGB im Online Shop oder auf Plattformen wie Ebay oder Amazon?