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Muss man die Berufshaftplichtversicherung im Impressum angeben?

Muss man die Berufshaftplichtversicherung im Impressum angeben? Muss man die Berufshaftplichtversicherung im Impressum angeben?

In diesem Blog-Beitrag geht es um die Frage, ob eine ggf. vorhandene Berufshaftpflichtversicherung im Impressum einer Website angegeben werden muss oder nicht. Hier müssen wir ein wenig über das TMG (Telemediengesetz) hinaus, in die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) schauen.

Die DL-InfoV ist gem. § 1 Absatz 1 eröffnet, wenn:

Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.

Artikel 2 der der Richtlinie 2006/123/EG regelt zunächst:
(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

Darunter würde also so ziemlich jede Dienstleistung fallen.

Ausnahmen

Absatz 2 und 3 sieht aber folgende Ausnahmen vor:

[…] diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
k) private Sicherheitsdienste;
l) Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
(3) Die Richtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern.

Pflicht zur Angabe der Berufshaftpflichtversicherung

Sofern man also nicht durch oben genannte Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der Berufshaftpflichtversicherung befreit ist, ergibt sich diese Pflicht zur Nennung der Berufshaftpflichtversicherung aus § 2 DL-InfoV. Diese Vorschrift besagt:

„Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

Absatz 1 Nummer 11,

… falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.“

Fangen wir nun im oberen Absatz an. Aus der Formulierung “ vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages“ ergibt sich, dass diese Angabe auch auf anderem Wege als über die Angabe im Impressum einem potentiellen Kunden mitgeteilt werden kann. Wichtig ist nur, dass die Information vor Abschluss eines Vertrages erfolgt. Da dies in der Praxis jedoch meist nicht gemacht wird, raten wir aus Vorsichtsgründen dazu, die Angaben im Impressum aufzunehmen.

Aus der Formulierung falls eine Berufshaftpflichtversicherung…“ ergibt sich, dass Sie die Versicherung natürlich nur benennen müssen, falls Sie auch eine haben.

In welcher Form müssen die Informationen vorgehalten werden?

Wie und in welcher Form die Informationen vorgehalten werden müssen, ergibt sich aus §2 Absatz 2 DL-InfoV:

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise

1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,

2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,

3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder

4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Fazit

Sie sollten die Berufshaftpflichtversicherung im Impressum benennen, auch wenn Sie das oft auch an anderer Stelle könnten. Es handelt sich bei diesem Artikel aber um grundsätzliche, allgemeine Regeln. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund spezieller berufsrechtlicher bzw. standesrechtlicher Regelungen trotzdem eine erweiterte Pflicht zur Nennung der Berufshaftpflichtversicherung ergibt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich spezialisiert beraten lassen. Rechtsanwälte z.B. müssen, um überhaupt eine Zulassung bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu erhalten, eine Versicherung nachweisen. Da es sich also um eine Pflichtversicherung handelt und Anwälte nicht den oben genannten Ausnahmen unterliegen, sollten Anwälte die Berufshaftpflichtversicherung immer im Impressum der Website aufnehmen.