Mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) hat der Gesetzgeber die Entsorgung von Verpackungen mit dem Ziel geregelt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern. Des Weiteren soll der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen, sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke gestärkt werden.
Daher müssen Verkaufspackungen, wenn sie beim privaten Endverbraucher anfallen, über privatwirtschaftlich organisierte duale Systeme entsorgt werden. Für die Finanzierung der Entsorgungssysteme sind diejenigen verantwortlich, die Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen (Prinzip der Produktverantwortung). Mitumfasst sind hierbei auch die Regelungen zum Flaschenpfand. Was Sie als Shop-Betreiber beachten müssen, erläutern wir in folgendem Blogbeitrag.
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Zunächst einmal stellt sich die Frage, was überhaupt eine „Verpackung“ im Sinne der VerpackungV ist.
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 der VerpackV gibt es verschiedene Arten von „Verpackung“. In den allgemeinen Sprachgebrauch übersetzt, kann quasi alles Verpackung sein, was eine Ware vor äußeren Einflüssen schützt. Das Gesetz selbst nennt hierzu in der Anlage V zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 VerpackV folgende Beispiele:
- Schachteln für Süßigkeiten
- Klarsichtfolie um CD-Hüllen
- Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
- Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
- Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier) ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
- Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen.
Nicht der VerpackV unterfallen zum Beispiel:
- Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
- CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
- Teebeutel
Auch wenn sie pfandpflichtige Verpackungen (wie z.B. Einwegflaschen) vertreiben, unterfallen Sie nach § 9 VerpackV dieser Verordnung.
Als Online-Händler, welcher nicht ausschließlich digitale Inhalte anbietet, unterfallen Sie quasi stets der VerpackungsV, da die zum Versand verwendete Verpackungsmaterialien Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV sind, solange sie beim Endverbraucher anfallen.
Gemäß § 6 Abs.1 VerpackV haben sie sich somit an der Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass Sie sich an einem oder mehreren, flächendeckenden und für den Endverbraucher unentgeltlichen, Entsorgungssystemen beteiligen (z.B. „Der grüne Punkt – Duales System Deutschland“).
Sie als Vertreiber der Verkaufsverpackungen, sind nach § 10 VerpackV zudem verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres eine sog. „Vollständigkeitserklärung“ abzugeben.
Dies gilt jedoch nach § 10 Absatz 4 VerpackV nur dann, wenn die Verkaufsverpackungen welche Sie verwenden, die nach § 6 VerpackV festgelegten Grenzen überschreiten. Diese Grenzen sind:
- Glas: mehr als 80.000 Kilogramm
- Papier, Pappe, Karton von mehr als 50.000 Kilogramm
- oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 (Bsp.: Weißblech, Verbunde, Aluminiumbleche, Kunststoffe) genannten Materialarten von mehr als 30.000 Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen.
- Unterhalb dieser Mengenschwellen haben Sie die Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind.
Diese Vollständigkeitserklärung muss sich auf sämtliche mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die der Hersteller und Vertreiber im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat beziehen. Sie muss zudem von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr.2 Abs. 4 zur VerpackV geprüft werden und gem. § 10 Absatz 5 VerpackV hinterlegt werden.
Die Teilnahme an einem unentgeltlichen Entsorgungssystem muss nach Ansicht unseres Kooperationspartners, der IT-Recht Kanzlei DURY, nicht in die AGB mit aufgenommen werden. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass ein solcher Hinweis in den AGB auf die Einhaltung der Verpackungsverordnung als wettbewerbsrechtlicher Verstoß (z.B. Werbung mit Selbstverständlichkeiten) gesehen wird, jedoch ist ein Hinweis rechtlich nicht erforderlich.
Fazit:
Sie müssen sich an einem unentgeltlichen Entsorgungssystem beteiligen. Wenn Sie der VerpackungsV unterliegen, sollten Sie zusätzlich prüfen, wie groß die Menge an Verpackungsmaterial tatsächlich ist, da Sie unter Umständen eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen. Eine Aufnahme des von Ihnen gewählten Kooperationspartners (wie z.B. Landbell oder grüner Punkt) in Ihre AGB sehen wir nicht als notwendig an.