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Winzer und Weinhändler dürfen Wein nicht als „bekömmlich“ bewerben (BVerWG vom 14.02.2013, AZ: 3 C 23.12)

Winzer und Weinhändler dürfen Wein nicht als „bekömmlich“ bewerben (BVerWG vom 14.02.2013, AZ: 3 C 23.12) Winzer und Weinhändler dürfen Wein nicht als „bekömmlich“ bewerben (BVerWG vom 14.02.2013, AZ: 3 C 23.12)

shop n media images fotolia comAus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Winzer ihren Wein nicht als „bekömmlich“ bewerben dürfen. Bereits 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil entschieden, dass Winzer und Weinhändler den angebotenen Wein nicht als bekömmlich bewerben dürfen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 6. September 2012.

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Laut Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Leitsatz ist:

Die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine milde („sanfte“) Säure […] eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit der Folge, dass sie bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung des Getränks nicht verwendet werden darf (Art. 4 Abs. 3).

Das Gericht begründete dies damit, dass

„Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent […] generell keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen [dürfen]“

Hiermit folgt das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation des EuGH, welcher bereits in seiner 2012 ergangenen Vorabentscheidung festgestellt hat dass:

„bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ suggeriere, dass ein wiederholter und längerfristiger Verzehr des Getränks wegen des reduzierten Säuregehalts eine positive physiologische Wirkung habe, weil er keine nachhaltigen negativen Folgen für das Verdauungssystem und damit für die Gesundheit habe.

Die Angaben von medizinischen Eigenschaften von Produkten (hier: Bekömmlich) wird bereits in der EU-Richtlinie 2000/13/EG als problematisch gesehen. In Folge dessen untersagt Artikel 2 der EU Verordnung Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben generell. Solche Bezeichnungen sind nur in geregelten Ausnahmefällen erlaubt.

Das die 2013 gefällte Entscheidung immer noch aktuell ist, zeigt sich anhand des Urteils des Landgericht Ravensburg vom 25.08.2015 (Eine Stellungnahme hierzu finden Sie in unserem Blog). In dem Urteil wurde die Abmahnung gegen einen Anbieter von Bier als rechtmäßig angesehen. Der Anbieter bezeichnete sein Bier als „bekömmlich. Das Urteil nimmt hierbei unmittelbaren Bezug auf das 2013 gefällte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die zu Grunde liegende EuGH Entscheidung.

Fazit:
Bei der Bezeichnung und Beschreibung von Weinen sollten Sie stets darauf achten, dass Sie keine gesundheitsbezogenen Angaben aufnehmen. Solche Äußerungen beinhalten ein erhöhtes Abmahnrisiko. Wir raten daher dazu, keinerlei Begriffe zu verwenden, welche einen gesundheitsbezogenen Charakter haben könnten. Hierzu zählt auch z.B. der Ausdruck vitalisierend.