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Datenschutzerklärung in einer Fremdsprache notwendig?

Datenschutzerklärung in einer Fremdsprache notwendig? Datenschutzerklärung in einer Fremdsprache notwendig?

Supportanfragen

Wann wird eine Datenschutzerklärung in einer Fremdsprache notwendig?

Zwar gibt es in der DSGVO keine genauen Vorgaben darüber in welcher Sprache eine Datenschutzerklärung vorgehalten werden muss, jedoch lässt sich aus der DSGVO und den Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden ablesen, dass die Datenschutzerklärung so verfasst
sein muss, dass die Betroffenen in der Lage sein müssen, die Aufklärung in einer „klaren und einfachen Sprache“ zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Artikel-29-Datenschutzgruppe

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe führt dazu im Arbeitspapier 260 wie folgt aus:
„A translation in one or more other languages should be provided where the controller targets data subjects speaking those languages“.
Dies bedeutet, dass der Verantwortliche dann eine Übersetzung zur Verfügung stellen muss, wenn sich sein Angebot gezielt an Nutzer in diesem Drittstaat richtet. Liefert ein Online-Shop z.B. auch in ein Drittland, so ist den dortigen Nutzern eine Datenschutzerklärung in der entsprechenden Sprache vorzuhalten.

Wichtig ist auch, dass die Übersetzung sprachlich der Originalversion entspricht. Dies entspricht auch der Ansicht der der Artikel-29-Datenschutzgruppe (Arbeitspapier 260):
„the data controller should ensure that all the translations are accurate and that the phraseology and syntax makes sense in the second language
(s) so that the translated text does not have to be deciphered or re-interpreted“.

Das Einarbeiten ausländischer Vorschriften (z.B. französisches Recht) ist im Hinblick auf die Datenschutzerklärung nicht zwingend notwendig.
Betreibt das Unternehmen keine Tochtergesellschaft in dem entsprechenden Land, ist in vielen Fällen keine Anpassung an die deutsche Version der Datenschutzerklärung notwendig. Liegt ein Tochterunternehmen in dem jeweiligen Land vor, müssen die nationalen Regelungen berücksichtigt werden.

Bei AGB sollten grundsätzlich die nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden

Reicht es aus die Datenschutzerklärung in die englische Sprache zu übersetzen?

Die Frage ist in einer globalisierten Welt durchaus berechtigt. Englisch dient als so genannte „lingua franca“, also eine Sprache, die im
allgemeinen Handelsverkehr und der globalen Welt eine „verbindende“ Funktion aufweist und daher von einem Großteil der Weltbevölkerung
gesprochen wird.

Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass die Datenschutzerklärung in englischer Sprache von vielen Betroffenen nicht – oder nur unzureichend
wahrgenommen werden kann. Dies widerspricht den Grundüberlegungen der DSGVO, nach dem jeder Betroffene ausreichend über seine Rechte belehrt werden muss.

Eine Übersetzung in die englische Sprache ist daher ein guter Anfang, richtet sich der Shop aber ausdrücklich auch an Länder, in denen
Englisch nicht die Hauptsprache ist, sollte die Datenschutzerklärung auch in die entsprechenden Sprachen übersetzt werden. Dementgegen steht die Tatsache, dass eben nicht jeder Mensch von Geburt an der englischen Sprache mächtig ist. Somit kann man nicht allein vom Status einer Sprache als „Weltsprache“ eine allgemein gültige Übersetzung in diese „Weltsprache“ ausreichen lassen.

Fallbeispiele:

FallSprachenAnwendbares Recht
Deutsches Unternehmen ohne
Tochtergesellschaft – Seite auf Deutsch und nur deutsche Kunden
DeutschDSGVO & BDSG
Deutsches Unternehmen ohne
Tochtergesellschaft – Seite auf Englisch und nur deutsche Kunden
Deutsch, EnglischDSGVO & BDSG
Deutsches Unternehmen ohne
Tochtergesellschaft – Seite auf Deutsch Kunden in Frankreich, Irland und Belgien
Deutsch, Französisch, EnglischDSGVO & BDSG
Deutsches Unternehmen mit
Tochtergesellschaft in Frankreich, dass sich
in den Shops an deutsche und französische Kunden richtet
Deutsch, Französisch

DSGVO & BDSG (für die deutsche Erklärung)

DSGVO und nationales französisches Recht (für die französische Erklärung)

 

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