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Abmahnung – Impressumspflicht bei Google+ (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13)

Abmahnung – Impressumspflicht bei Google+ (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13) Abmahnung – Impressumspflicht bei Google+ (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13)

Das Landgericht Berlin hat kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Pflicht zur Einhaltung der Anbieterkennzeichnung nach §5 TMG bei Google+ bestätigt.

Für das soziale Netzwerk des Suchmaschinenanbieters Google liegt damit die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts vor, die auch bei Google+ keine Ausnahme von der Impressumspflicht macht. Lesen Sie hier was Sie bei der Impressumspflicht bei Google+ beachten müssen und wie Sie Ihren geschäftlichen Auftritt bei Google+ rechtssicher gestalten und Abmahnungen verhindern können.

Das Verfahren – Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte einen Konkurrenten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Der Vorwurf erwies sich als unbegründet. Im Gegenzug wurde das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht gemäß §5 TMG abgemahnt. Die in der Gegenabmahnung gesetzte Frist zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verstrich ergebnislos. Anschließend wandte sich der abmahnende Konkurrent an das Berliner Landgericht (LG). Das LG Berlin sollte im Eilverfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden.

Gesetzlichen Vorgaben und frühere Rechtsprechung

§5 Abs. 1 TMG sieht für Dienstanbieter im Internet gewisse Pflichtangaben vor. Im Telemediengesetz heißt es hierzu:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten

Dienstanbieter sind gemäß §2 Nr. 1 Satz 1 TMG:

jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt

Gerichte haben sich schon in anderen Fällen mit der Frage nach Pflichtangaben bei geschäftlich genutzten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet befasst. Das LG Aschaffenburg hat dies etwa für Seiten und Profile bei Facebook bejaht (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).  Grundsätzlich bei der Gestaltung und Platzierung des Impressums zu beachten ist das Urteil des BGH vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03). Darin beschreibt der BGH, dass eine Anbieterkennzeichnung stets über maximal zwei Klicks zu erreichen sein müsse.

Die Entscheidung des LG Berlin

Das Landgericht folgte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und bestätigte im Ergebnis die Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Profile bei Google+. Dabei sah das Gericht jedoch anfangs in dem Fehlen der Anbieterkenntzeichnung eine Bagatelle, die nicht weiter beachtlich sei. Konkret führte das LG Berlin nach Berichten des mit dem Abmahnverfahren betrauten Rechtsanwalts aus:

Die Kammer hält dafür, dass es sich in solchen Fällen um eine reine Bagatelle handelt, weil eine Umgehung des Verbraucherschutzes hier nicht im Vordergrund steht, sondern die Verkehrskreise erkennen, dass mit diesem Profil nur die Aufmerksamkeit auf die offizielle Homepage gelenkt werden soll. Anders sähe der Fall hingegen aus, wenn die offizielle Homepage nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird. Bei einer Kontrolle im Internet habe die Kammer im übrigen festgestellt, dass sich auf der offiziellen Homepage der Beklagten der Hinweis findet, wonach das dortige Impressum auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gilt.

Die Kammer des LG Berlin verkannte dabei anfänglich die geltenden europarechtlichen Vorgaben. Maßgeblich ist in diesem Fall die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (2005/29/EG). In Artikel 7 Abs. 5 heißt es zu Impressumsverstößen:

Irreführende Unterlassungen
(5) Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.

Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht ist demnach immer als wesentlich anzusehen. Eine Grundfestlegung, die dem Verbraucherschutz geschuldet ist und auch vom LG Berlin zu berücksichtigen war.

Eigene Seite auf Google+ rechtssicher machen

Eine geschäftlich genutzte Seite bei Google+ muss ein Impressum haben. Gleiches gilt für Profile, die geschäftlich genutzt werden. Dabei müssen die gesetzlichen Vorgaben (§5 TMG) sowie die aktuelle Rechtsprechung zu Anbieterkennzeichnungspflichten berücksichtigt werden. Entscheidend sind daher:
+ Einfache Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit.
Das oben genannte BGH-Urteil demzufolge maximal 2 Klicks bis zum Erreichen des Impressums erlaubt sind. Das Impressum sollte daher an einer Stelle positioniert werden, die auch auf Google+ leicht zu finden und mit maximal 2 Klicks zu erreichen ist.
+ Soll ein Impressum über einen Link eingefügt werden, sollte der Link entsprechend gekennzeichnet werden (z.B.: Link zum Impressum: www…). In das verlinkte Impressum (bspw. das Impressum der Internetseite einer Firma) sollte ein Hinweis aufgenommen werden, der darauf hinweist, dass das Impressum auch für den Auftritt im sozialen Netzwerk gilt. Beispiel: Dieses Impressum gilt auch für die Internetauftritte bei Google+ (Link zur Seite), Facebook (Link zur Fanpage), twitter (Link zum Profil).

Konkreter Lösungsvorschlag

Bei der Umsetzung der Lösungsvorschläge gilt es zwischen Goole+ Seiten (sog. +Pages) und Google+ Profilen (+Profile) zu unterscheiden, da sie unterschiedlich ausgestaltet sind.
Der Link zum Impressum lässt sich bei Google+ Seiten entweder direkt als Link zur Firmenseite oder in dem Abschnitt mit der Überschrift „Info“ einbauen.  Von letzterer Variante ist indes abzuraten. Das LG Aschaffenburg hatte in seiner Entscheidung zur Impressumspflicht bei Facebook den Bereich Info bei Facebook-Seiten als für das Impressum ungeeignete Position beurteilt. Verbraucher würden an dieser Stelle kein Impressum erwarten (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011 Az. 2 HK O 54/11).

Bei Google+ Profilen lässt sich der Link zum Impressum hingegen problemlos im Bereich „Über mich“ platzieren. Sowohl eine Verlinkung als auch eine Aufnahme des kompletten Impressums-Textes sind möglich.

Die Lösungsvorschläge richten sich nach der aktuellen Gestaltung der Google+ Seiten und Profile. Diese können sich in Zukunft ändern. Sie müssen sich also zukünftig immer mit der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Google+ Auftritte befassen. Infos zu diesen und anderen Neuigkeiten erhalten Sie wie gewohnt in unserem Blog. Ebenso sollten Sie sich mit der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Auftritte bei Xing, Youtube, Twitter und Facebook befassen. Denn auch dort gelten die gleichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnungspflicht, die bei Verstößen zu kostspieligen Abmahnungen führen können.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.