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Abmahnung wegen Schleichwerbung eines Mitarbeiters bei Facebook berechtigt – LG Freiburg, Urteil vom 4.11.2013 – Az. 12 O 83/13

Abmahnung wegen Schleichwerbung eines Mitarbeiters bei Facebook berechtigt – LG Freiburg, Urteil vom 4.11.2013 – Az. 12 O 83/13 Abmahnung wegen Schleichwerbung eines Mitarbeiters bei Facebook berechtigt – LG Freiburg, Urteil vom 4.11.2013 – Az. 12 O 83/13

rolling_dices_complize_photocase_comDas Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 4.11.2013 entschieden, dass ein Verkäufer eines Autohauses nicht auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf von Autos bei seinem Arbeitgeber werben darf, wenn dabei die dienstliche Telefonnummer angegeben wird. Der Arbeitgeber haftet in einem solchen Fall wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung (§ 8 Abs. 2 UWG), auch wenn es keine Kenntnis von dem Facebook-Posting des Mitarbeiters hatte.

Bildquellennachweis: rolling dices complize – photocase.com

Sachverhalt:

Der Mitarbeiter hatte auf seiner privaten Facebook-Seite ein Bild von einem Fahrzeug verlinkt, das sein Arbeitgeber aktuell verkaufen wollte. Dabei verwendete er folgenden Text bei Facebook:

„Hallo zusammen, „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei …-Auto. Ab dem 02.07. erhaltet Ihr auf ausgewählte Neuwagen 18 % Nachlass (auf UPE)!!! Sowie auf Tageszulassungen 24 % Nachlass (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Toureg (also für jeden etwas dabei).“

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. wurde offensichtlich auf diesen Facebook-Post aufmerksam gemacht und mahnte den Arbeitgeber, das Autohaus, wegen unlauterer Schleichwerbung ab.

Nachdem offenbar keine außergerichtliche Beilegung des Sachverhalts möglich war, musste sich das Landgericht Freiburg mit dem Fall beschäftigen.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Freiburg war der Ansicht, dass das Autohaus bei dem der betroffene Mitarbeiter angestellt war, für diese wettbewerbswidrige Werbung gemäß § 8 Abs. 2 UWG auf Unterlassung haftet (vgl. LG-Freiburg, Urteil vom 04.11.2013 (Az. 12 O 83/13).

Bewertung:Mit dieser Ansicht bewegt sich das Landgericht Freiburg auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits in der Vergangenheit festgestellt hat, dass Unternehmen für die werblichen Aktivitäten ihrer Mitarbeiter haften, wenn der betreffende Mitarbeiter so in den „Betriebsorganismus“ eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg der jeweiligen Handlung auch dem Unternehmen zugute kommt und andererseits das Unternehmen einen bestimmten Einfluss auf die zu beurteilende Handlung hat (vgl. BGH GRUR 1995, 605 – Franchisenehmer).

Entscheidend ist also, welchen Einfluss das Unternehmen auf den Mitarbeiter hatte.

Vor diesem Hintergrund ist jedem Unternehmen zu raten, eine IT-Benutzerordnung mit einer Social-Media Policy einzuführen, in denen den Mitarbeitern explizit untersagt wird, eigene Werbepostings für das Unternehmen auf Privataccounts bei Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn oder Google+ zu verfassen. Dies könnte ggf. vor Gericht helfen, um eine Haftung für das eigene Unternehemen abzuwenden.


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