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Alkoholverkauf im Internet – Der Verkauf von Alkohol im Online-Shop

Alkoholverkauf im Internet – Der Verkauf von Alkohol im Online-Shop Alkoholverkauf im Internet – Der Verkauf von Alkohol im Online-Shop

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Der Verkauf von alkoholischen Getränken über Online-Shops im Internet boomt. Immer mehr Online-Shops öffnen ihre Pforten, um der interessierten Kundschaft erlesene Weine oder besondere Biersorten anzubieten. Aber auch harte Alkohol-Getränke wie Whisky oder Grappa werden vermehrt in mehr oder minder spezialisierten Shops angeboten, oftmals ohne dass den Shopbetreibern bewusst ist, dass sie sich in einem höchst unsicheren Rechtsbereich bewegen.

Ob und in welcher Art und Weise beim Verkauf von Alkohol im Internet Jugendschutzaspekte zu beachten sind und ob es rechtlich erforderlich ist, im Rahmen des Bestellprozesses ein wirksames Altersverifikationssystem zu nutzen, beleuchtet dieser Artikel.

Bildnachweis: © Liliia Rudchenko / Fotolia.com

Rechtsgrundlagen:

Spezielle fernabsatzrechtliche Regelungen zum Vertrieb von alkoholischen Getränken über das Internet gibt es nicht. Das Jugendschutzgesetz beinhaltet keine besonderen Regeln über den Vertrieb von Alkohol über das Internet (Versandhandel). Es ist daher auf die allgemeinen Regelungen des Jugendschutzrechts zurückzugreifen, insbesondere auf das Jugenschutzgesetz (JuSchG).

Gem. § 9 Absatz 1 JuSchG  dürfen „andere alkoholische Getränke“ „in der Öffentlichkeit“ zumindest nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren „abgegeben“ werden. Bzgl. „Branntwein“, d.h. stärkeren alkoholischen Getränken, gilt dieses Verbot auch für Jugendliche über 16 Jahren. Ab einem Alter von 18 Jahren, des sog. Volljährigkeit, bestehen keine Einschränkungen mehr.

§ 9 Absatz 1 JuSchG lautet:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Bisheriger Stand der Rechtsprechung zum Verkauf von Alkohol in Online-Shops / beim Vertrieb von Alkohol über das Internet:

Konkrete Rechtsprechung zum Vertrieb von alkoholischen Getränken über Online-Shops ist noch nicht bekannt geworden. Allerdings kann man auf eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz zurückgreifen, die sich um den Vertrieb von Tabakwaren über das Internet dreht. Im Jahr 2007 entschied das Landgericht Koblenz über die Frage, ob beim Verkauf von Tabak über einen Online-Shop ein Altersverifikationssystem notwendig ist (LG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az.: 4 HK O 120/07).

Ein Tabakgroßwarenhändler wollte einem Online-Shopbetreiber, der Tabakwaren über das Internet vertrieb die unkontrollierte Abgabe von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagen lassen, da dies gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoße.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab des LG Koblenz aber nicht statt und lehnten den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Das LG Koblenz argumentierte, § 10 JuSchG finde keine Anwendung, da der Vertrieb von Tabakwaren nicht den Tatbestandes der „Abgabe“ von Tabak „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne des § 10 JuSchG erfülle.

Das LG Koblenz nimmt in seiner Entscheidung auch Bezug auf den Alkoholverkauf gem. § 9 JuSchG und stellt fest, dass im Umkehrschluss zu §12 JuSchG, der den Vertrieb von Filmen und Spielen regele und auf die Legaldefinition des „Versandhandels“ gem. § 1 Abs. 4 JuSchG Bezug nehme, eine solche Bezugnahme bei den Regelungen für den Vertrieb von Tabakwaren (§10 JuschG) und Alkohol (§9 JuSchG) gerade fehle. Daher sei der Vertrieb auch nicht einzuschränken und ein Altersverifikationssystem beim Vertrieb von Tabakwaren nicht notwendig. Die Entscheidung und Argumentation ist identisch auf den Verkauf von Alkohol im Internet übertragbar.

Weiterführende Stimmen der Literatur und des Ministeriums für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Explizite Einordnungen in der juristischen Fachliteratur sind kaum auffindbar. In einem Leitfaden des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird der Vertrieb von Alkohol über das Internet als nicht rechtmäßig angesehen.

Das Ministerium argumentiert:

Auch der Versandhandel mit Alkohol (etwa auf Telefon- oder Internetbestellung) unterfällt dem Abgabeverbot. Denn auch das Merkmal der „Öffentlichkeit“ ist bei der Zustellung im öffentlichen Raum gegeben.

Fazit:

Angesichts der unklaren Rechtslage ist Online-Shop-Betreibern zur Zeit nicht klar zur Verwendung eines wirksamen Altersverifikationssystems zu raten. Es sind uns bislang auch noch keine gegenläufigen Entscheidungen anderer Gerichte bekannt geworden. Abmahnungen von Online-Shops, die alkoholhaltige Getränke ohne Altersverifikationssystem vertreiben, sind uns ebenfalls noch nicht bekannt geworden. Um die Conversion-Rate im eigenen Shop nicht unnötig absinken zu lassen, raten wir dazu, zunächst weiter das Marktgeschehen zu beobachten und ein wirksames Altersverfikationssystem erst einzuführen, wenn neuere Gerichtsentscheidungen zu diesem Themenkomplex bekannt werden oder ggf. eine Abmahnung eines Konkurrenten auf dem Tisch liegt. Ein Vorgehen nach dem Vorsichtsprinzip scheint aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wenig sinnvoll.

Sollten Sie selbst alkoholhaltige Getränke über das Internet vertreiben und rechtlichen Support benötigen, können Sie sich gerne telefonisch mit uns unter der 0681 94005430 in Verbindung setzen oder Sie kontaktieren uns über unser Kontaktformular.


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