News

BGH: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist unter Umständen wettbewerbswidrig

BGH: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist unter Umständen wettbewerbswidrig BGH: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist unter Umständen wettbewerbswidrig

BGH: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist unter Umständen wettbewerbswidrig

bgh_logoEs gibt viele Gründe, warum Shopbetreiber ihre Preise senken möchten. Preisreduzierungen sind aber nicht nur in Online-Shops an der Tagesordnung. Der BGH (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09 – Original Kanchipur) hatte sich nun mit der Offline-Frage zu beschäftigen, ob die Herabsetzung des Preises bei der Markteinführung einer neuen Teppich-Kollektion zulässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde dies nun bejaht.


Sachverhalt

Ein Teppichhändler warb zur Markteinführung einer neuen Teppich-Kollektion mit herabgesetzten Preisen. So bot er in einer Anzeige Teppiche an, die von 1200 € auf nunmehr 299 € reduziert zum Kauf angeboten wurden. In der Anzeige selbst war kein Hinweis für die Gründe der Herabsetzung zu finden.

Die Entscheidung

Der Fall landete daraufhin vor Gericht und die damit betrauten Gerichte (LG Freiburg – Urteil vom 7. März 2008 – 12 O 153/07 und OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. Mai 2009 – 4 U 49/08) hielten die Anzeige jeweils für wettbewerbswidrig, weil aus dieser nicht zu entnehmen war, wie lange der reduzierte Preis gelte. Das OLG Karlsruhe hielt zudem fest, dass zwar im Einklang mit dem BGH die Dauer für Rabatte grundsätzlich nicht angegeben werden müsse, dies jedoch nicht auf so genannte und hier vorliegende Einführungsrabatte anzuwenden sein. Daneben hielten die BGH-Richter fest, dass bei durchgestrichenen Preisen eine Irreführung der Verbraucher vorliegen könne und die Anzeige folglich als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sei. Hierzu führen die Richter aus:

“Dagegen blieben die angesprochenen Verbraucher bei einer Werbung mit einem Einführungspreis, bei der der vergleichend genannte Normalpreis in keiner Weise erläutert werde, über die sachlichen Kriterien für die Begünstigung gänzlich im Unklaren. Eine derartige Werbung suggeriere zwar eine Kalkulation, nach der der Einführungspreis nur für eine begrenzte Dauer oder bis zum Absatz bestimmter Mengen gelten und anschließend ein fest bestimmter regulärer Preis verlangt werden solle. Anders als bei einem Räumungsverkauf fehle aber jeder dem Käufer erkennbare Anhaltspunkt für das Ende der Sonderveranstaltung.“

Der BGH nahm diese Entscheidung zum Anlass, in zwei Punkten für (Un)Klarheit zu sorgen. Zum einen hielt er fest, dass bei Einführungsangeboten die Dauer der Herabsetzung des Preises angegeben werden müsse. Hier differenziert der BGH also danach, zu welchem Anlass die Herabsetzung des Verkaufspreises erfolgt. Zum anderen widmete er sich zur möglichen Irreführung der Verbraucher aufgrund der durchgestrichenen Preise. Da der durchschnittliche Verbraucher gar nicht wisse, was es mit dem durchgestrichenen Preis auf sich hat, werde er dann gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG in die Irre geführt, wenn er darüber nicht aufgeklärt werde. Dies bedeutet für den Werbenden, dass er den durchgestrichenen Preis in jedem Fall erläutern muss, um der Wettbewerbswidrigkeit hier aus dem Weg zu gehen. Er hat also in jedem Fall durchgestrichene Preise zu erläutern und darzulegen, aus welchem Grund eine Herabsetzung des Preise vorgenommen wurde.

Fazit

Der Fall spielte zwar in der „Offline-Welt“, lässt sich aber problemlos auf Online-Shops übertragen. Der BGH nimmt mit dieser Entscheidung eine weitere Differenzierung vor und verkompliziert die Werbung mit herabgesetzten durchgestrichenen Preisen weiter. (Online) Händler sollten durchgestrichene Preise erklären und auch die Dauer des Rabattes angeben. Sonst kann es passieren, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung näher ist, als man glaubt.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.