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BGH: Zur Rechtsnatur eines Internetseitenerstellungs- und Hosting-Vertrages (Internet-System-Vertrag I)

BGH: Zur Rechtsnatur eines Internetseitenerstellungs- und Hosting-Vertrages (Internet-System-Vertrag I) BGH: Zur Rechtsnatur eines Internetseitenerstellungs- und Hosting-Vertrages (Internet-System-Vertrag I)

Internet-System-VertragUnter einem Internet-System-Vertrag versteht die Rechtsprechung einen Vertrag, mit dem eine Webagentur die Erstellung einer Internetseite verspricht und nachfolgend auch das Hosting der Website übernimmt.

Bereits im März 2010 hat sich der BGH zur rechtlichen Einordnung eines Internet-System-Vertrages geäußert. In seiner ausführlichen Begründung erläutert der 3. Zivilsenat, warum es sich bei dem „Internet-System-Vertrag“ um einen Werkvertrag handelt, der nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilen ist (Internet-System-Vertrag I).

Dabei stellen die Richter zunächst heraus, dass unter dem Begriff „Internet-System-Vertrag“ eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst ist. Wörtlich führt der BGH aus:

„(1) Der „Internet-System-Vertrag” gehört zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff wird eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handelt (s. etwa Spindler, CR 2004, 203 f.; ders., in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f. = S. 240 ff.; Klett/Pohle, DRiZ 2007, 198). Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertragsgestaltungen im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333; Palandt/Grüneberg a. a. O. vor § 311 Rn. 26) – unter besonderer Berücksichtigung der unter dem Blickwinkel des Auftraggebers gewählten Zielrichtung (Senat, Urteil vom 7.3.2002 – III ZR 12/01 – BB 2002, 750 = NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) – einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.“

In der Folge nutzt der BGH die Möglichkeit und arbeitet die vertragstypologische Einordnung verschiedener Verträge heraus. Danach sind auf einen „Access-Provider-Vertrag“ die Regelungen des Dienstvertrags anzuwenden. Bei dem sogenannten „Application-Service-Providing“ drängt sich hingegen der mietrechtliche Charakter in den Vordergrund, so dass mietrechtliche Normen Anwendung finden. Der „Web-Hosting-Vertrag“ und der „Webdesign-Vertrag“ beurteilen sich nach den werkvertraglichen Normen. Bei Verträgen über die Wartung oder Pflege von Software oder EDV-Programmen ist hingegen darauf abzustellen, ob nach dem Zweck des Vertrages ein Erfolg geschuldet ist. Nur in diesem Fall wären werkvertragliche Normen anzuwenden. Andernfalls seien die Regelungen des § 611 ff. anzuwenden.

Fazit

Die vertragstypologische Einordnung war in der eigentlichen Entscheidung des BGH nur ein Zwischenschritt zur Frage, ob der Kunde vorleistungspflichtig sei. Dennoch stellt sie den bedeutsamsten Teil dieser Entscheidung dar, die immer noch erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung hat.

Die Entscheidung können Sie im Volltext hier abrufen


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