News

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden (LG Ravensburg , Urteil vom 25.08.2015)

Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden (LG Ravensburg , Urteil vom 25.08.2015) Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden (LG Ravensburg , Urteil vom 25.08.2015)

warning red triangular sign lack o keen fotolia comDas Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 25.08.2015 entschieden, dass Bier in der Werbung nicht als „bekömmlich“ dargestellt werden darf. Das Wort „bekömmlich“ suggeriere dem Verbraucher, dass das Bier für den Körper gut verträglich sei. Es handelt sich somit um eine gesundheitsbezogene Angabe. Diese gesundheitsbezogenen Angaben sind aber nach EU-Recht verboten. Die Beklagte, eine Brauerei aus Leutkirch in Baden-Württemberg, hatte einige ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ angepriesen. Ein Verband aus Berlin, (Verband Sozialer Wettbewerb – VSW) beanstandete, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweigt und erwirkte ein einstweiliges Verbot der Werbung mit dem Begriff. Bildnachweis: warning red triangular sign – ©  lack o keenfotolia.com

Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012

Der Verband berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012. Der EuGH hatte damals das Verbot bestätigt, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben. Es wurde untersagt, die Bezeichnung „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, werblich zu verwenden. Das EU-Recht verbietet also für Getränke mit mehr als 1,2% Alkohol Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren.

Das Landgericht Ravensburg sieht die Sache für Bier genauso:

Urteil im Rechtsstreit um Bier-Werbung
Datum: 25.08.2015
Kurzbeschreibung: Brauerei darf ihr Bier nicht als „bekömmlich“ bewerben
In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Ravensburg heute ein Urteil verkündet. Darin hat sie die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Göller begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde. Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ab Zustellung an die Parteien das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Der Anwalt der Brauerei hat angekündigt, dass man überlege, Berufung beim OLG einzulegen. Wenn man sich das Urteil des EuGH zum Wein anschaut, ist fraglich, ob eine solche Berufung erfolgreich sein wird.

Fazit:

Wir können daher Online-Shop Betreibern nur dazu raten, auf solche oder ähnliche Formulierungen zu verzichten, um Abmahnungen vorzubeugen. Gleiches gilt natürlich für reine Schaufensterseiten, wenn Sie keinen Online-Shop betreiben, aber für Bier werben.