Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az.: 97 O 5/13) entschieden, dass die Ausgestaltung eines Bestell-Buttons mit dem Schriftzug „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ wettbewerbswidrig ist. Das LG Berlin sah in der gewählten Formulierung einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Nutzer des Bestell-Buttons konnte daher erfolgreich abgemahnt und auf Unterlassung verklagt werden. Lesen Sie hier alle weiteren Details zum Urteil und wie Sie kostspielige Abmahnungen wegen einer falschen Umsetzung der Button-Lösung vermeiden können.
Bildnachweis: subjektiv / PHOTOCASE
Der Fall – Az.: 97 O 5/13
Ein Unternehmer hatte auf seiner Internetseite Reisen angeboten und zur Bestellabwicklung einen Bestell-Button mit dem Schriftzug „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ eingesetzt. Ein Konkurrent mahnte den Unternehmer daraufhin ab und verklagte ihn anschließend auf Unterlassen.
Die Entscheidung des LG Berlin
Das Landgericht Berlin folgte dem Antrag und bejahte den Unterlassungsanspruch. Das LG Berlin bestätigte zwar die gute Lesbarkeit der genutzten Schaltfläche, aber bemängelte die unzureichende bzw. nicht eindeutige Beschriftung. So seien nicht die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet worden. Auch sei keine entsprechende eindeutige Formulierung gewählt worden. Im Ergebnis war die gewählte Formulierung – „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ – zu lang und ungenügend. Sie werde den gesetzlichen Ansprüchen aus § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht und sei daher wettbewerbswidrig.
Einschätzung der Entscheidung
Auch nach mehr als einem Jahr seit der Einführung der Button-Lösung bleibt die korrekte und rechtssichere Umsetzung ein Dauerthema bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Shopbetreiber sollten sich ausführlich mit der korrekten und rechtssicheren Gestaltung ihrer Homepage befassen. Nur so lassen sich kostspielige Abmahnungen und Urteile, wie das des LG Berlin, wegen falsch gestalteter Button-Lösungen vermeiden.
Weitergehende Informationen zum Thema „Button-Lösung“ finden Sie in der Broschüre „Leitfaden Rechtssichere Internetseiten“, die im Juni bereits in 3. Auflage erschienen ist oder in folgen Blogbeiträgen:
https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung-tritt-am-1-august-2012-in-kraft/
https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung/
https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-verbraucherzentrale-bundesverband-erwirkt-unterlassungsurteile-gegen-verstoesse/
https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung-urteil-des-ag-koeln-bestellen-und-kaufen-ist-keine-zulaessige-bestellbutton-bezeichnung/
https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-kuriose-umsetzung-auf-einer-hotelseite/
Wenn Sie weitere Fragen zur Button-Lösung oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können wir Ihnen gerne den Kontakt zur IT-Recht-Kanzlei DURY vermitteln. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.