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Buttonlösung – Urteil des AG Köln: „Bestellen und Kaufen” ist keine zulässige Bestellbutton-Bezeichnung

Buttonlösung – Urteil des AG Köln: „Bestellen und Kaufen” ist keine zulässige Bestellbutton-Bezeichnung Buttonlösung – Urteil des AG Köln: „Bestellen und Kaufen” ist keine zulässige Bestellbutton-Bezeichnung

 

shop n-media-images fotolia comDie Buttonlösung wurde im Sommer 2012 in den § 312g BGB a.F. (jetzt: §312j BGB) aufgenommen. Dort ist eigentlich klar geregelt, wie ein Bestellbutton in einem Online-shop zu beschriften ist.

Laut Gesetzesbegründung zu § 312g BGB a.F. sollen auch die Beschriftungen „kaufen“ oder „kostenpflichtigen Vertrag schließen“ zulässig sein. Amazon benutzt seit dem Jahr 2012 die Bestellbutton-Beschriftung „jetzt kaufen„, ohne dass dies bislang beanstandet wurde.

Das Amtsgericht Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Beschriftung „Bestellen und Kaufen“ den Anforderungen des §312j BGB genügt. Laut Urteil des AG Köln vom 28.08.2014 muss eine zulässige Beschriftung des Bestell-Buttons aus zwei Elementen bestehen, nämlich der Willenserklärung und dem Zum-Ausdruck-Bringen eines Rechtsbindungswillens. Bei der Beschriftung „Bestellen und Kaufen” fehle es aber an der Hervorhebung des Rechtsbindungswillens (Az.: 142 C 354/13 – nicht rechtskräftig).

Bildquellennachweis: shop n-media-images fotolia.com

Sachverhalt

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung einer Vergütung für den Bezug eines Zwangsversteigerungskalenders in Anspruch. Sie vertreibt u.a. einen monatlich erscheinenden Zwangsversteigerungskalender mit dem Namen „WJA”. Die Kl. tritt an potenzielle Kunden über die Internetplattformen www.immowelt.de und www.immoscout24.de sowie auf der eigenen Webseite heran. Der Kunde kann durch Hinterlassen seiner Kontaktdaten um einen Informationsanruf der Kl. bitten. Der Bekl. hinterließ auf diese Weise seine Kontaktdaten bei der Kl., die ihn daraufhin anrief. Im Telefonat äußerte er den Wunsch, den Kalender zu beziehen. Die Kl. versandte sodann eine Angebotsmail an den Bekl. Diese Mail hat folgenden beispielhaften Inhalt: „12-monatiges Abonnement Schleswig Holstein/Hamburg (print) für € 198,– (der Preis versteht sich inkl. MwSt. und Versand). Mit Ihrer Bestellung erklären Sie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und das Einverständnis mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (es folgt ein Link) ZUM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL. KLICKEN SIE HIERZU AUF FOLGENDEN LINK: (es folgt ein Link) SOLLTE DER LINK NICHT FUNKTIONIEREN klicken Sie bitte auf „ANTWORTEN” mit folgendem Text: „Hiermit bestätige ich die Bestellung” und ihr Versteigerungskalender WJA ist auf dem Weg zu Ihnen …” In den über den Link anzusteuernden AGB heißt es unter Ziff. 8 Widerrufsrecht: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Dies findet keine Anwendung auf den Versteigerungskalender, da es sich um eine verlagseigene Zeitschrift handelt. …” Der Bekl. betätigte am 22.2.2013 den Bestellungslink über die Bestellung eines 6-Monats-Abonnements zu € 132,– für die Region Nordrhein im PDF-Format, beglich nachfolgend die Monatsraten allerdings nicht.

Aus den Gründen

I. Auf der Grundlage des Sachvortrags der Kl. ist kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien über den Bezug des Versteigerungskalenders zu Stande gekommen, da die Angebots-E-Mail der Kl. hinsichtlich der erforderlichen ausdrücklichen Zahlungsbestätigung nicht den an eine Bestellschaltfläche („Bestellbutton”) im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellenden Anforderungen gem. § 312g Abs. 3 BGB entspricht. § 312g in der seit dem 1.8.2012 geltenden Fassung bestimmt in Abs. 3 Satz 1, dass der Unternehmer bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Bestellsituation so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

§ 312g BGB a.F. (= § 312j BGB n.F.) lautet:

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist nach Satz 2 diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. …

Dabei ist bereits durch das Voranstellen des konkreten Wortlauts „zahlungspflichtig bestellen” der Spielraum für die Variante „entsprechend eindeutig” dahingehend eingeschränkt, dass die Formulierung mindestens das gleiche Gewicht und den gleichen Bedeutungsgehalt aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers haben muss. Davon ausgehend ist festzustellen, dass die seitens des Gesetzes als in jedem Fall ausreichende Formulierung vom Wortlaut her aus zwei Elementen besteht, nämlich der Willenserklärung selbst in Gestalt eines „Bestellens” und dem Zum-Ausdruck-Bringen eines Rechtsbindungswillens in Gestalt des Bekenntnisses zur „Zahlungspflichtigkeit”. Gerade Letzteres ist von besonderer Bedeutung: dem Besteller, Käufer, Abonnenten usw. soll unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass er eine (Zahlungs-)Pflicht übernimmt, eine (Zahlungs-)Verbindlichkeit eingeht oder bestätigt, einen Preis zahlen zu müssen. Fehlt eines dieser beiden Elemente, hat der Unternehmer seine Pflicht nach Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, da die Warnung des Verbrauchers gemessen an dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm unvollständig ist. Die Rechtsfolge einer unvollständigen Erfüllung der Pflicht des § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB ist gem. Abs. 4, dass ein Vertrag gar nicht zu Stande kommt.

So liegt der Fall hier. Dabei ist zunächst festzustellen, dass § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB auf die Parteien Anwendung findet, da die Kl. Unternehmerin ist und dem Vortrag der Kl. nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dem Bekl. nicht um einen Verbraucher handelt. Die von der Kl. in ihrer Angebots-E-Mail zur Erfüllung der Verpflichtung verwendete Formulierung „Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail” genügt aber auf Grundlage des oben Gesagten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB; denn es werden in ihr lediglich zwei Formen der Willenserklärung miteinander verknüpft, nämlich „Bestellen und Kaufen”; es fehlt die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie z.B. „kosten- oder zahlungspflichtig”, „bindend” oder „zu diesem Preis”. Alleine dem Wort „Kaufen” ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und” wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird. Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend ist, ist weitgehend anerkannt (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB, 2012, § 312g BGB Rdnr. 68). Für die alleinige Verwendung des Begriffs „Kaufen” gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes.

Die Verwendung des Worts „Kaufen” kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff „Kaufen” auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt, bei dem es um ein Abonnement geht. Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen, sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll. Die erforderliche Betonung der „Pflicht” wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots-E-Mail im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt. Soweit die Kl. sich auf die Gesetzesmaterialien beruft, ist festzustellen, dass die Auffassung, der Begriff „Kaufen” sei zur Erfüllung der Pflicht des § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB ausreichend, nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergibt, sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung ist. Diese Auffassung ist indes nicht Gesetz geworden ist und lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Wege der Auslegung herleiten. Selbst wenn man zu Gunsten der Kl. annehmen wollte, dass es sich bei der Formulierung „Bestellen und Kaufen” um eine dem § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB genügende Wendung handelt, bestünde indes kein Anspruch der Kl. auf Zahlung: Zwar wäre in diesem Fall ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen, der insoweit – entgegen der zunächst seitens des Gerichts angenommenen Auffassung – wegen eines wirksamen Widerrufsausschlusses auch nicht widerrufen werden konnte, dem aber ein Schadensersatzanspruch des Bekl. auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit in gleicher Höhe gem. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Informationspflichten des § 312c BGB i.V.m. Art. 246 §§ 2, 1 Abs. 1 und 2 EGBGB entgegensteht, da der Bekl. nicht über den zutreffenden Widerrufsausschluss informiert wurde und er bei zutreffender Information einen Widerruf hätte erklären können. § 312d Abs. 4 BGB regelt die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Nach der im Zeitpunkt der Bestellung durch den Bekl. geltenden Fassung v. 4.8.2011 war ein Widerrufsrecht nach Nr. 4 ausgeschlossen, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten handelte, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte zeichnen sich durch einen überwiegenden redaktionellen Inhalt aus. Der Ausschluss des Widerrufs rechtfertigt sich dadurch, dass diese Inhalte schnell veralten und damit der Wert des Produkts sinkt. Kalender werden hiervon mangels redaktionellen Inhalts nicht erfasst (OLG Hamburg NJW 2004, 1114).

Ausgehend hiervon fällt der Zwangsversteigerungskalender der Kl. nicht unter § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB. Der Kl. ist zwar zuzugeben, dass die Einschränkung dieses Ausschlusses nur für telefonische Vertragsschlüsse gilt und nicht für elektronische wie hier nach der Buttonlösung, da der Wortlaut insoweit eindeutig ist; indes ist der von der Kl. im Abonnement vertriebene Versteigerungskalender bereits keine Zeitschrift, Zeitung oder Illustrierte im Sinne dieser Vorschrift. Die Kl. vertreibt kein Produkt mit redaktionellem Inhalt, vielmehr stellt sie für den Interessenten Informationen über Zwangsversteigerungsobjekte und -termine zusammen. Dieses Produkt wird von der Kl. auch selbst als Kalender bezeichnet. Der Kl. kommt damit bereits aus diesem Grunde nicht die Privilegierung des Widerrufsausschlusses zugute. Indes bedeutet dies nicht, dass kein Widerrufsausschluss besteht, vielmehr ist festzustellen, dass, da der Kalender auf elektronischem Wege als PDF-Datei übersandt wurde, der Widerrufsauschluss des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB einschlägig ist, wonach es sich um Waren handelt, die für eine Rücksendung nicht geeignet sind, was für die Zusendung als „E-Paper” der Fall ist. Allerdings hat die Kl. in ihrer Widerrufsbelehrung diesen Fall nicht aufgenommen sondern nur den – sachlich nicht zutreffenden – Fall, dass der Widerrufsausschluss für den Versteigerungskalender darauf beruht, dass es sich um eine verlagseigene Zeitschrift handelt. Damit ist die Kl. ihren nach §§ 312c, 312d BGB dem Bekl. gegenüber bestehenden Informationspflichten nicht nachgekommen. …

Diese fehlerhafte Information führt vorliegend zu einem Schadensersatzanspruch des Bekl. auf Befreiung von der gegen ihn gerichteten Vergütungsforderung. Es besteht bei der Verletzung von vertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflichten die Vermutung, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn sich der Geschädigte entsprechend der Beratung und Aufklärung „richtig” verhalten hätte (BGH NJW 2012, 2427).

Diese Vermutung gilt in der Regel, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur eine Handlungsoption übrig bleibt, aber auch dann, wenn es zwar mehrere Alternativen gibt, von denen aber gemessen an dem Handlungsziel des Geschädigten die eine deutlich vorteilhafter ist als die andere und auch keine Gründe in der Person des Geschädigten vorhanden sind, die darauf schließen lassen, dass er die Aufklärung nicht angenommen hätte. Die Rechtsfigur der tatsächlichen Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens ist auf die Verbraucherinformationen bei Fernabsatzverträgen übertragbar. Die Informationen der Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB dienen dem Zweck, den Verbraucher umfassend über seine Rechte im Zusammenhang mit dem Geschäft zu unterrichten. Ziel ist es, den Verbraucher in den Stand zu setzen, eine verantwortliche Entscheidung für oder gegen den Vertrag zu treffen, sich informiert zu entscheiden und seine Rechte effektiv wahrzunehmen (BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, Art. 246 § 1 Rdnr. 1).

Der Verbraucher soll die in seiner Situation wirtschaftlich vernünftigste Entscheidung treffen können. Insb. darf ihm durch eine Fehlinformation nicht die für ihn vorteilhafteste Option genommen werden. Vorliegend konnte der Bekl. keine in diesem Sinne differenzierte Entscheidung treffen. Wäre der Bekl. bereits bei der Lieferung pflichtgemäß darauf hingewiesen worden, dass nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein Widerrufsausschluss nur bei Bestellung des Kalenders mit elektronischer Übertragung besteht, nicht aber bei der Zusendung der Druckversion per Post, hätte er die Entscheidung treffen können, ob er sich nicht den Kalender in der Druckversion ansieht, um sich dann zu entscheiden, ob er den Widerruf ausübt oder nicht. Dass der Bekl. vollständig bei dem Telefongespräch über diese Unterschiede informiert worden wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht dargetan, dass der Bekl. sich auch bei Kenntnis der Unterschiede in jedem Fall für die elektronische Variante entschieden hätte. Bei vollständiger Information ist daher zu vermuten, dass der Bekl. sich für den für ihn wirtschaftlich sinnvollsten und sichersten Weg entschieden hätte und um eine Zusendung der Druckversion gebeten hätte. Ist aber der Bekl. nach § 249 BGB so zu stellen, wie er sich bei vollständiger Information vernünftigerweise verhalten hätte, wäre er von der Pflicht zur Zahlung befreit worden, weil er den Widerruf hätte ausüben können. …


Hier finden Sie weitere Beiträge zum Thema „Button-Lösung“:

https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung-tritt-am-1-august-2012-in-kraft/

https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/buttonloesung/

https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-verbraucherzentrale-bundesverband-erwirkt-unterlassungsurteile-gegen-verstoesse/

https://dosb.website-check.de/blog/wettbewerbsrecht/button-loesung-jetzt-verbindlich-anmelden-zahlungspflichtiger-reisevertrag-wettbewerbswidrig-lg-berlin-urteil-vom-17-7-2013-az-97-o-5-13/

https://dosb.website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-kuriose-umsetzung-auf-einer-hotelseite/


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