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Verkauf von „digitalen Inhalten“ (z.B. Downloads) nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab 13. Juni 2014

Verkauf von „digitalen Inhalten“ (z.B. Downloads) nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab 13. Juni 2014 Verkauf von „digitalen Inhalten“ (z.B. Downloads) nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab 13. Juni 2014

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Lesen Sie in diesem Beitrag welche Änderungen sich ab dem 13. Juni 2014 für die Informationspflichten eines Online-Händlers und die Widerrufsbelehrung bzgl. des Verkaufs von „digitalen Inhalten“ z.B. Downloads ergeben:

 

Unter digitalen Inhalten sind gem. Artikel 2 Nr. 11 der VRR, „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“. zu verstehen. Es ist dabei irrelevant, in welcher Form die Datei bereitgestellt wird.

Bildachweis: Paragraph – © Cmon – fotolia.com

In § 312 f Absatz 3 BGB n.F. (Umsetzung von Artikel 2 Nr. 11 der VRR) findet man ab 13.06.14 folgende Legaldefinition für den Begriff „digitale Inhalte“:

… nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ….

„Digitale Inhalte“ können in verschiedenen Formen auftreten:

Denkbar ist zum einen die Bereitstellung auf körperlichen Datenträgern (z.B. USB-Stick oder CD), die Bereitstellung zum Download oder eine zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, wenn der digitale Inhalt sofort wiedergegeben wird (Streaming).

 

Beispiele für digitale Inhalte:

 

· Software (z.B. Computerprogramme oder Computerspiele)

· Audiodateien (z.B. MP3-Dateien)

· Videodateien

· Textdateien (z.B. E-Books)

· Apps

Änderungen bzgl. der Informationspflichten

Auch die Informationspflichten in Bezug auf den Kauf von „digitalen Inhalten“ erfahren eine Novellierung ab dem 13.06.2014:

 

Informationspflichten vor Vertragsschluss

 

Unternehmer sind im Online-Handel verpflichtet, gegenüber dem Verbraucher eine Angabe der wesentlichen (kaufentscheidenden) Merkmale der Ware vorzunehmen.

 

Es herrschte bislang Unklarheit darüber, welche Eigenschaft ein „wesentliches Merkmal“ bei digitalen Inhalten darstellt.

 

Durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist nun ab dem 13.06.14 in Artikel 246 a Absatz 1 EGBGB n.F. klar definiert, welche Merkmale der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher beim Kauf von „digitalen Inhalten“ (egal ob auf körperlichen oder nicht-körperlichen Datenträgern) angeben muss:

 

Nr. 14: die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte

 

Nr. 15: soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

 

Konkret bedeutet das, dass folgende Fragen durch entsprechende Angaben beantwortet werden müssen:

 

1. Wie können die digitalen Inhalte verwendet und eingesetzt werden?

z.B. wie kann die Videodatei wiedergegeben werden?

 

2. Sind technische Schutzmaßnahmen vorhanden?

z.B. durch einen Regionalcode bei DVD-Video und Blu-ray Discs.

 

3. Ist eine notwendige Zusammenarbeit von verschiedenen Systemen Voraussetzung dafür, dass der digitale Inhalt verwendet werden kann?

z.B. das zum Verkauf stehende Programm läuft nur unter bestimmten Betriebssystemen, wobei hier nicht auf veraltete, kaum noch genutzte Systeme abgestellt werden kann.

Änderungen bzgl. des Widerrufsrechts

Rechtslage vor dem 13.06.2014:

 

Bis dato galt der Grundsatz, dass digitale Inhalte auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind:

 

§ 312d

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

 

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

 

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,…

 

Beispiel: Wenn ich mir heute (02.06.2014) ein E-Book kaufe und mir dieses per E-Mail zugesendet wurde, habe ich kein Widerrufsrecht gem. § 312 d IV Nr. 1 3. Alt. BGB.

 

Rechtslage nach dem 13.06.2014:

 

Nach Umsetzung der VRR steht nun Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei dem Kauf von digitalen Inhalten zu.

 

Unterscheidung des Beginns der Widerrufsfrist:

 

Hierbei sind zwei Varianten denkbar:

 

1. Kauf von digitalen Inhalten auf einer körperlichen Datenträgern (z.B.DVD):

Hierbei handelt es sich um einen reinen Kaufvertrag bzgl. einer Ware. Die Frist zum Widerruf beginnt gem. § 356 Absatz 2 Nr. 1 BGB n.F. mit der Lieferung der Sache.

 

2. Kauf von digitalen Inhalten auf einem nicht-körperlichen Datenträgern (Streaming):

Die Frist zum Widerruf beginnt schon bei Vertragsschluss, § 356 Absatz 2 Nr. 2 BGB n.F.

 

Gem. § 356 Absatz 5 BGB n.F. kann ein Unternehmer das Widerrufsrecht jedoch bei dem Kauf von Inhalten auf nicht-körperlichen Datenträgern erlöschen lassen:

 

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

 

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und

 

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.“

 

Mit dieser Vorschrift sollen Missbräuche des Widerrufsrechts und einer damit einhergehenden Verzögerung der Erfüllung seitens des Unternehmers, vorgebeugt werden.

 

Eine Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die AGB sowie eine voreingestellte „Opt-In“ Schaltfläche dürfte als nicht ausreichende angesehen werden, da eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vorliegen muss.

 

Daher ist es zu empfehlen, eine Einverständniserklärung seitens des Verbrauchers, in Form einer nicht vorausgefüllten „Opt-In“-Schaltfläche vor Vertragsschluss einzuholen.

 

Musterformulierung:

 

 Mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist bin ich einverstanden. Mir ist bewusst, dass mein Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages erlischt.

 

Fazit:

 

Wir raten Betreibern von Online-Shops diese Angaben streng nach den neuen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Andenfalls drohen Abmahnungen durch die Konkurrenz oder Verbände.


Wenn Sie weitere Fragen zur EU-Verbraucherrechterichtlinie ab 13.Juni 2014 oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.