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Fernabsatzrecht trotz Besuch des Ladengeschäfts – AG Frankfurt/M., Urteil vom 6.6.2011 – 31 C 2577/10 (17)

Fernabsatzrecht trotz Besuch des Ladengeschäfts – AG Frankfurt/M., Urteil vom 6.6.2011 – 31 C 2577/10 (17) Fernabsatzrecht trotz Besuch des Ladengeschäfts – AG Frankfurt/M., Urteil vom 6.6.2011 – 31 C 2577/10 (17)

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Fernabsatzrecht trotz Besuch des Ladengeschäfts? Bei dieser Überschrift werden nicht nur Sie stutzig. Letztlich handelt es sich doch um zwei Begriffe die sich augenscheinlich ausschließen.  Dass dies jedoch nicht zwingend notwendig ist, beweist nun eine Entscheidung des AG Frankfurts.

Sachverhalt

Bildnachweis: © Gina Sanders / Fotolia.com

Die Kläger suchten am 23.12.2009 die Verkaufsräume der Beklagten auf, um sich über einen Kaminofen zu informieren. Drei Wochen später übermittelte der Beklagte den Klägern per E-Mail ein Angebot über zwei Öfen. Dieses Angebot wurde durch die E-Mail der Kläger vom 12.02.2010, also gut eineinhalb Monate später, angenommen.
Da der Ofen jedoch nicht die erwünschte Anforderungen erfüllte, erklärte die Klägerin am 02.04.2010 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 II BGB. Im gleichen Schreiben widerrief sie auch den Kaufvertrag nach den §§ 312b ff. BGB. Die bereits erfolgte Anzahlung soll rücküberwiesen werden.

Entscheidung

In den Augen der Frankfurter Richter haben die Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr des bereits gezahlten Kaufpreises nach §§ 312d I, 357 I, 346 I BGB.
Es ist durch den Austausch von Angebot und Annahme via E-Mail ein Fernabsatzvertrag gem. § 312b ff. BGB abgeschlossen worden. Zwar muss nach § 312b II BGB auch der Besuch des Ladenlokals Beachtung finden; ihm ist im vorliegenden Fall jedoch nur eine untergeordnete Rolle zuzuweisen. Der unmittelbare Abschluss muss nämlich mit dem Anbahnungskontakt in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieser besteht vorliegend aber gerade nicht. Wie das Gericht feststellte, liegen zwischen dem konkreten Vertragsschluss und dem vorangehenden Besuch des Ladengeschäfts eineinhalb Monate. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht daher nicht mehr.
Da, der Beklagte den Kläger auch nicht über sein Widerrufsrecht belehre, begann die Widerrufsfrist von 14 Tagen noch nicht zu laufen. Der Widerruf der Parteien war somit fristgerecht.

Fazit

Die Frankfurter Richter zeigen mit dieser Entscheidung auf, dass ein Fernabsatzvertag auch zustande kommen kann, wenn man zuvor eine Verkaufsstelle persönlich aufsucht. Der endgültige Vertrag darf jedoch nicht in den Verkaufsräumen stattfinden, sondern muss zeitlich losgelöst mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Nur in diesen Fällen entsteht ein Widerrufsrecht über das der Verkäufer zu belehren hat.


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