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Firmenstempel + Unterschrift eines Gesellschafters = Nachweis der Unterschriftberichtigung + Wahrung der Schriftform – BGH, Urteil vom 23.01.2013 – Az. XII ZR 35/11

Firmenstempel + Unterschrift eines Gesellschafters = Nachweis der Unterschriftberichtigung + Wahrung der Schriftform – BGH, Urteil vom 23.01.2013 – Az. XII ZR 35/11 Firmenstempel + Unterschrift eines Gesellschafters = Nachweis der Unterschriftberichtigung + Wahrung der Schriftform – BGH, Urteil vom 23.01.2013 – Az. XII ZR 35/11

original fult photocase comDer 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23.01.2013, Az. XII ZR 35/11 entschieden, dass die Nutzung eines Firmenstempels als Zusatz zur Unterschrift eines Gesellschafters zur Wahrung der Schriftform bei schriftformbedürftigen Verträgen (hier: befristeter Mietvertrag) ausreicht.

Bildnachweis: fult / PHOTOCASE

Sachverhalt und Vorinstanzen

Eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Anwälten, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) organisiert ist, hatte Räumlichkeiten für ihre Kanzlei angemietet. Der Mietvertrag sah eine feste Laufzeit von 10 Jahren vor. Die Gesellschaft wurde als Mieter in dem Mietvertrag benannt. Die einzelnen Gesellschafter wurden hingegen nicht namentlich aufgeführt. Lediglich einer der Gesellschafter unterzeichnete den Vertrag als Mieter. Seine Unterschrift war zusammen mit einem Abdruck des Firmenstempels der Sozietät versehen. Ein Nachtrag zum Mietvertrag war gleichermaßen unterschrieben. Der Nachtrag beinhaltete Details über einen Austausch der Fußböden und eine mietfreie Vorabnutzung der Kanzlei.
Sieben Jahre später kündigte die Sozietät den Mietvertrag. Der Vertrag war nach ihrer Auffassung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, da bei Vertragsschluss das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei (vgl. §§ 578 Abs. 1, 550 BGB). Das Schreiben zur Kündigung wurde von allen 15 Gesellschaftern der Sozietät unterschrieben und via Kurier zugestellt. Die Vermieterin will die Kündigung nicht akzeptieren. Die Sozietät hatte bereits vor dem Landgericht Essen (25.02.2010 – 18 O 541/09) geklagt. Die Klage wurde seinerzeit abgewiesen. Die Berufung der Sozietät führte beim Oberlandesgericht Hamm (16.02.2011 – I-30 U 53/10) zur Feststellung der gewünschten Beendigung des Mietverhältnisses.  Die Vermieterin wollte dies nicht akzeptieren und hat sich gegen dieses Urteil mit der Revision beim BGH gerichtet.

Entscheidung

Der BGH folgte dem Revisionsantrag der Vermieterin und stellte das Urteil des Landgerichts Essen wieder her. Die Kündigung war somit im Ergebnis nicht wirksam.

Zur Begründung führte der BGH aus:

Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages mit Wirkung für die GbR setzt nicht dessen Unterzeichnung durch sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter voraus. Vielmehr kann sich die Gesellschaft gemäß § 164 BGB durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erklärung des Bevollmäch-10 tigten ist wirksam im Namen der Gesellschaft abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz versehen ist. Eine so abgegebene Erklärung genügt auch der Schriftform. Denn sie erweckt – anders als die nur von einem einzelnen Gesellschafter ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung – nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen.

Das Hinzusetzen eines Stempels zu einer Unterschrift weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus. Denn der Geschäftsverkehr misst dem Firmen- oder 13 Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei. Die Abgabe einer unterschriebenen und mit Stempelzusatz abgeschlossenen Erklärung dokumentiert im Hinblick auf die insoweit relevante äußere Form, mit der geleisteten Unterschrift hinsichtlich dieses Geschäfts zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein und in diesem Sinne handeln zu wollen. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung wirft keinen Zweifel an ihrer Vollständigkeit auf. Daher erfüllt sie die Schriftform (vgl. bereits OLG Köln GuT 2005, 5). Lautet der Stempelabdruck nur auf eine von mehreren Betriebsstätten (hier: Kanzleiorten) des Geschäftsinhabers, bezieht sich die Legitimationswirkung jedenfalls auf die für diese Betriebsstätte vorgenommenen Geschäfte.

Der Mietvertrag wurde folglich wirksam auf bestimmte Zeit (hier: zehn Jahre) geschlossen, da durch die Unterschrift eines Gesellschafters und das Hinzusetzen eines Stempels der Sozietät das Schriftformerfordernis eingehalten wurde.

Fazit und Einschätzung

Die Entscheidung  ist konsequent und folgt den Grundsätzen der wirksamen Stellvertretung im Sinne von §§164 ff. BGB. Die Frage, ob die Unterschrift des Gesellschafters für die Sozietät letztlich von einer hinreichenden Vertretungsmacht gedeckt war, ist klar vom Erfüllen des Schriftformerfordernisses zu trennen. Letztlich kommt dem Urteil somit eine klarstellende Wirkung zu und bietet darüber hinaus eine gute Übersicht über die unterschiedlichen Anwendungsbereiche und Erscheinungsformen von Firmenstempeln.


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