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Gewinn.de – Bereicherungsanspruch bei Eintragung eines Nichtberechtigten als Domaininhaber – BGH, Urteil v. 18.01.2012, Az. I ZR 187/10

Gewinn.de – Bereicherungsanspruch bei Eintragung eines Nichtberechtigten als Domaininhaber – BGH, Urteil v. 18.01.2012, Az. I ZR 187/10 Gewinn.de – Bereicherungsanspruch bei Eintragung eines Nichtberechtigten als Domaininhaber – BGH, Urteil v. 18.01.2012, Az. I ZR 187/10

Domainrecht gewinn.de

Nach wie vor gehört das Domainrecht zu einem der dynamischsten Rechtsgebiete. Zwar sind die Konturen dieses Rechtsgebiet durch die Rechtsprechung bereits weitgehend ausgestaltet, wichtige Fragen sind aber nach wie vor offen.

Umso wichtiger ist das vorliegende Urteil, in dem sich der BGH die Frage stellen musste, welche Rechtsposition die Eintragung als Domaininhaber bei der Deutschen Vergabestelle für Domains, der DENIC eG, verschafft.

Bildnachweis: © Péter Mács / Fotolia.com 

Sachverhalt

Im Jahr 1996 ließ das Unternehmen „NetzWerkStadt“ die Domain „gewinn.de“ für sich registrieren und wurde bis 2005 auch als Inhaberin der Domain bei der DENIC geführt. Anschließend wechselte fortlaufend die Inhaberschaft der Domain.

Am 03.02.2006 schloss der zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei der DENIC Eingetragene, der spätere Beklagte, auf der Domain-Handelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domainnamen „gewinn.de“. Die Domain wurde ihm sodann übertragen.

„NetzWerkStadt“ klagte gegen den Domaininhaber und behauptete, man sei nach wie vor der berechtigte Domaininhaber bzgl. der Domain „gewinn.de“. Der Beklagte habe die Domain zurückzuübertragen. Die Klägerin beantragte in der Klage, die Beklagte solle in die Eintragung der Klägerin als Inhaberin in der WHOIS-Datenbank der DENIC eG einwilligen, die Domain „Gewinn.de“ also zurückübertragen.

Entscheidung

In der Entscheidung setzt sich der I. Zivilsenat des BGH mit zwei interessanten domainrechtlichen  Fragen auseinander. Ausführlich beschäftigen sich die Richter zunächst mit der Frage, ob die Registrierung eines Domainnamens für den Inhaber ein sonstiges absolutes Recht im Sinne von § 823 I BGB begründe. Das Bestehen eines solchen absoluten Rechts verneint der BGH jedoch:

„Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 21 = WRP 2008, 1520 afilias.de; Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 = WRP 2009, 1533 airdsl). Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 ad-acta.de; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 airdsl). Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition (vgl. Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39). Bei einem Domainnamen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 ad-acta.de; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, GRUR 2005, 969, 970 = NJW 2005, 3353; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, BFHE 215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39).“

Dennoch hatte die Klage Erfolg, die Klägerin konnte die Übertragung der Domain nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB verlangen, denn die Beklagte habe schließlich „Etwas“ i.S.d. § 812 I 1 Alt. 2 BGB erlangt.

„Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die “WHOIS-Datenbank” verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.“

Dieser Vermögensvorteil müsse letztlich der Klägerin zugewiesen werden. Der Beklagte habe durch die bestehende Eintragung als Domaininhaber ohne einen gegenüber der Klägerin wirkenden rechtlichen Grund in eine ihm fremde Rechtsposition eingegriffen.

Fazit

Mit dem Urteil „Gewinn.de“ hat der BGH wieder einmal mehr Klarheit in das Domainrecht gebracht. Es bleibt festzuhalten, dass die Eintragung als Domaininhaber kein absolutes Recht gegenüber jedermann begründet. Der tatsächlich Berechtigte Inhaber einer Domain ist also gegenüber einem eingetragenen Domaininhaber, der sich die Eintragung erschlichen hat oder durch einen Nichtberechtigten die Domain übertragen bekommen hat nicht schutzlos gestellt. Ein nur relativ wirkendes Nutzungsrecht gegenüber der DENIC eG führt dazu, dass sich der tatsächlich Berechtigte gegen eine unberechtigte Eintragung und Nutzung zur Wehr setzen kann und sich die Domain übertragen lassen kann, zur Not im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines entsprechenden, feststellenden Gerichtsurteils.


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