News

Grüne Dose – Zur Zulässigkeit von Werbeaussagen – LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013 – Az. 37 O 90/12

Grüne Dose – Zur Zulässigkeit von Werbeaussagen – LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013 – Az. 37 O 90/12 Grüne Dose – Zur Zulässigkeit von Werbeaussagen – LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013 – Az. 37 O 90/12

Grüne DoseWann ist eine Dose eine grüne Dose? Und darf man eine grüne Dose auch mit einer entsprechenden Aufschrift bewerben? Das Landgericht Düsseldorf sah in dieser Frage kürzlich rot und befand mit Urteil vom 25.04.2013 (Az. Az. 37 O 90/12) die Beschriftung „Die Dose ist grün“ für irreführend und somit als wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Bildnachweis: subjektiv / PHOTOCASE


Lesen Sie hier mehr zum genauen Sachverhalt und der Entscheidung des LG Düsseldorf

Sachverhalt

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. verklagte ein Unternehmen, das Getränkedosen mit der Aufschrift „Die Dose ist grün“ beworben hatte. Die gewählte Werbeaufschrift sei irreführend. Sie suggeriere dem Verbraucher die Dose sei besonders umweltschonend bzw. umgangssprachlich „grün“. Eine ökologisch vorteilhafte Verpackung stellten Dosen aber grundsätzlich nicht dar. Ganz gleich welche Farbe ihre Aluminiumhülle hat oder welche Aufschrift diese trägt.

Entscheidung des LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf folgte der Auffassung der Deutschen Umwelthilfe e.V. und gab der Klage statt. Die Werbeaufschrift „Die Dose ist grün“ weise auf ökologisch vorteilhafte Produkteigenschaften hin. Das Produkt (Dose aus Aluminium mit Aufschrift) besitze diese aber nicht. Sie stelle demnach einen Verstoß gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs dar. Das Gericht führte hierzu aus, dass Verbraucher vermehrt auf ökologisch vorteilhafte Produkte zurückgreifen und umweltschonende Artikel anderen gegenüber bevorzugen würden. Dies sei dem zunehmenden Umweltbewusstsein der Bevölkerung geschuldet. Daher müsse an Werbeaussagen, die ökologische Produkteigenschaften hervorheben, bei der Richtigkeit und Wahrheit besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Verbraucher könnten andernfalls Produkten, die mit Werbeaussagen wie „Die Dose ist grün“ versehen werden, gegenüber anderen Konkurrenzprodukten den Vorzug geben und so einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erreichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da dem beklagten Unternehmen noch der Weg zur Berufung offen steht.

Was Sie wissen müssen

Unternehmer sollten sich bei der Gestaltung ihrer Werbung auch immer mit den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben befassen. Nur so lassen sich mögliche Verstöße und kostspielige Folgen – wie Abmahnungen durch Konkurrenten – effektiv vermeiden.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.