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Grundpreisangabe bei Ebay: Wie muss der Grundpreis bei Ebay angegeben werden?

Grundpreisangabe bei Ebay: Wie muss der Grundpreis bei Ebay angegeben werden? Grundpreisangabe bei Ebay: Wie muss der Grundpreis bei Ebay angegeben werden?

warenkorb und tastatur online shopping gina sanders fotolia comWir erhalten oft Anfragen von unseren Kunden bzgl. der Angabe des Grundpreises bei Ebay. Daher stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Urteile und Gesetze vor und geben Ihnen einen „Leitfaden“ an die Hand, um kostspielige Abmahnungen durch unzureichende Grundpreisangaben bei Ebay zu vermeiden. Bildnachweis: Warenkorb und Tastatur Online Shopping – © Gina Sanders – fotolia.com

Grundpreis bei Ebay: Wie muss der Grundpreis bei Ebay angegeben werden?

Grundsätzlich bestimmen sich die Regelungen nach der sog.  Preisangabenverordnung.

§ 2 I der Preisangabenverordnung gibt an, wann der Grundpreis angegeben werden muss:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

§ 2 III der Preisangabenverordnung gibt an, wie und in welchen Einheiten der Grundpreis angegeben werden muss:

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06) müssen Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Gesamtpreisen ist daher zwingend.

Wie sollten diese Erfordernisse speziell bei Ebay umgesetzt werden?

Das OLG Hamburg bestätigte eine Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11) in der es um Ebay ging. Das Gericht hat die Rechtsprechung bzgl. der Angabe des Grundpreises weiter präzisiert. Es hat sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, wie eine Darstellung auf Smartphones gewährleistet sein könnte. Ein Abgemahnter hatte damit argumentiert, der Preis und der Grundpreis seien auf einen Blick erkennbar, wenn der Grundpreis in der Artikelbeschreibung selbst enthalten sei, denn bei einem Smartphone könnte man durch zoomen bzw. durch Ausrichten des Bildschirmes beides gleichzeitig erkennen.

Das OLG (Urteil vom 10.10.2012 – 5 U 274/11) hat diese Frage jedoch nicht weiter thematisiert sondern ausgeführt:

Ob es angesichts dieser tatsächlich bestehenden Vielfalt eine Überspannung der Anforderungen des § PANGV § 2 Abs. PANGV § 2 Absatz 1 PAngV bedeuten kann, wenn man Internetanbietern auferlegt, bei jeder denkbaren Art der auf dem jeweiligen Display technisch möglichen und vom Nutzer gewählten Form der Darstellungen von Internetinhalten zu gewährleisten, dass jederzeit End- und Grundpreis gleichzeitig im Bild sind, kann indes dahinstehen, denn jedenfalls genügt das angegriffene Angebot nicht den Anforderungen des § PANGV § 2 Abs. PANGV § 2 Absatz 1 PAngV: Anders als etwa hinsichtlich der gem. § PANGV § 1 Abs. PANGV § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Versandkosten – hinsichtlich derer es bei über das Internet erfolgenden Bestellungen ausreichen kann, wenn auf diese alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite hingewiesen wird, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 84 [= MMR 2008, MMR Jahr 2008 Seite 39 m. Anm. Hoffmann] – Versandkosten) – ist für die Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis eine strengere Beurteilung geboten. Denn dem Verbraucher ist zwar bereits seit längerem geläufig, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden, das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § PANGV § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, ist im Bewusstsein der Letztverbraucher indes bei weitem weniger verankert.

Ausnahmen ergeben sich aus § 9 Preisangabenverordnung:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;
2.
auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-rechtliche Entgelte zu entrichten sind;
3.
auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
4.
auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
5.
auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die

1.
über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
2.
verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.

(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei

1.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
2.
kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
3.
Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.

(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei

1.
Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
2.
leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.

(7) § 4 ist nicht anzuwenden

1.
auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;
2.
auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;
3.
auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.

(8) § 5 ist nicht anzuwenden

1.
auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
2.
auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
3.
auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.

Wie muss der Grundpreis bei Auktionen angegeben werden:

Wenn der Preis – wie bei EBay–Auktionen- nicht feststeht, ist eine Grundpreisangabe nicht möglich und auch nicht notwendig (LG Hof, Urteil vom 26.01.2007, Az.: 24 O 12/07).

FAZIT: Eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises kann hohe Kosten verursachen und sollte daher unbedingt vermieden werden. Deshalb empfehlen wir folgende Grundpreisangabe: Der Grundpreis wird zu Beginn der Artikelüberschrift eingefügt. Strittig ist jedoch, ob die Angabe des Grundpreises innerhalb der Artikelüberschrift das Erfordernis der Anzeige des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erfüllt. Das LG Hamburg (Entscheidung vom 24.11.2011 – 327 O 196/11) bejaht die unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis jedoch für diesen Fall mit der Begründung, dass diese Lösung sowohl den Vorgaben der Preisangabenverordnung am nächsten kommt, als auch praxistauglich ist. Problematisch ist dieses Vorgehen jedoch bei Varianten mit unterschiedlichen Mengen bzw. Preisen. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Variantenangebote nur dann so einstellen, wenn alle Varianten denselben Gesamtpreis und damit auch einen einheitlichen Grundpreis haben.

Seit Oktober 2012 können Sie bei Ebay direkt in bestimmten Kategorien neben dem Verkaufspreis Ihres Artikels auch dessen Grundpreis anzeigen lassen. Wir empfehlen Ihnen daher, die EBay-Seite zur Grundpreisangabe und die Ebay-Seite „Grundpreis automatisch berechnen und anzeigen lassen“ zu lesen und regelmäßig zu überprüfen. Sollte dieses System zuverlässig funktionieren, stellt dies wohl die erste Wahl dar. Beachten Sie aber auch hier: Die Angabe des Grundpreises ist aktuell noch nicht für Angebote mit Varianten möglich.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Ebay-Shops haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.