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Leistungsschutzrecht für Presseverlage – Neues Gesetz verabschiedet

Leistungsschutzrecht für Presseverlage – Neues Gesetz verabschiedet Leistungsschutzrecht für Presseverlage – Neues Gesetz verabschiedet

demvolke fbergman photocase comLeistungsschutzrecht für Presseverlage – Wie relevant sind die neuen Regelungen für Online-Shop-Betreiber, Blogger und Werbeagenturen?

Am 01. März 2013 hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Regierungskoalition das Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Drucksache 17/11470) und damit das Leistungsschutzrecht für Presseverlage verabschiedet.

Ist diese Gesetzesnovelle auch für Online-Shop-Betreiber, die Inhalte auf ihrer Homepage oder in ihrem Blog bereithalten, relevant?

Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zu dem neuen Leistungsschutzrecht, die sich für Online-Shop-Betreiber, Blogger und Werbeagenturen stellen.

Bildnachweis: fbergman / PHOTOCASE

Anbieter gewerblicher Internetseiten sehen sich aktuell mit der Frage konfrontiert, was es mit diesem neuen Leistungschutzrecht für Presseverlage (oftmals auch einfach kurz LSR) aufsich hat und ob sie selbst von dem neuem Gesetz betroffen sind. Das neue Leistungsschutzrecht räumt Presseverlegern gemäß § 87f Abs. 1 UrhGdas ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“ ein. Das Recht erlischt gemäß §87g Abs. 3 UrhG nach einem Jahr. Ausnahmen von diesem Recht bzw. Schranken des Leistungsschutzrechtes sind in §87g Abs. 4 UrhG geregelt.

Unter einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ versteht das neue Gesetz nur Handlungenen, die nicht durch

„gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten [erfolgt], die Inhalte entsprechend aufbereiten.“

ausgeführt werden.

Was bedeutet dies für Betreiber von Blogs, Unternehmenswebseiten, Online-Shop-Betreiber und für Betreiber von Seiten in sozialen Netzwerken?

Seitenbetreiber, die keine gewerblichen Suchmaschinen oder News-Aggregator-Dienste anbieten, können beruhigt sein. Für sie bleibt es bei den bereits geltenden Vorgaben des Urheberrechts (Recht zur Verlinkung, Zitatrecht etc.). Entgegen anfänglich anderslautender Planungen und Referentenentwürfen betrifft das nun verabschiedete Leistungsschutzrecht ausschließlich Anbieter von Suchmaschinen und sogenannten News-Aggregattoren. Unter News-Aggregatoren sind hierbei Dienste zu verstehen, die automatisch (beispielsweise mittels eines Crawlers) Nachrichtenbeiträge oder andere von Verlagen hergestellte bzw. bereitgehaltene Inhalte sammeln, auswerten und ihren Nutzern anbieten.

Regelungen für Suchmaschinen und News-Aggregator-Dienste

Aber auch für Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Ausnahme geschaffen. In § 87f Absatz 1 Satz 1 UrhG heißt es nun „es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinha- ber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des ver- linkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10).

Unklar ist indes, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff „kleinste Textausschnitte“ zu verstehen ist. Zur Zeit wird gemutmaßt, sogenannte snippets (in Deutsch: Schnipsel) mit rund 160 Zeichen, wie sie Google.de als Vorschautext für seine Suchergebnisse nutzt, seien zukünftig zulässig. Dagegen spricht jedoch, dass bereits sehr kurze Texte, wie z.B. Überschriften, urheberrechtlichen Schutz genießen können. so hat das LG München I noch im Jahr 2011 entschieden (Az.: 21 O 8455/11) , dass News-Aggregator-Dienste bereits bei der Übernahme sehr kurzer Textpassagen eine Urheberrechtsverletzung begehen können.

Blogger, Online-Shop-Betreiber und Werbeagenturen können aufatmen.

Wir halten die Freude über die Einschränkungen des geplanten Leistungsschutzrechtes für Presseverlage für verfrüht. Letztlich werden wohl Gerichte klären müssen, was unter den offenen Formulierungen “kleinste Textbausteine”, „Suchmaschinen“ und „Aggregator-Dienste“ konkret zu verstehen ist.


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