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LG Aachen: LED-Lampen sind keine Glühlampen im Sinne des ElektroG

LG Aachen: LED-Lampen sind keine Glühlampen im Sinne des ElektroG LG Aachen: LED-Lampen sind keine Glühlampen im Sinne des ElektroG

photocase9574799252012851Das LG Aachen hat mit Urteil vom 05.06.2012, Az.: 41 O 8/12 entschieden, dass LED-Lampen keine Glühlampen im Sinne des ElektroG sind.

Ein Onlineshop hatte LED-Lampen verkauft, die nicht nach der Maßgabe des § 7 ElektroG gekennzeichnet waren. Nach dieser Vorschrift müssen Elektro- und Elektronikgeräte so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurde.

Der Online-Shopbetreiber argumentierte, eine Kennzeichnung von LED-Lampen gem. § 7 ElektroG sei nich notwendig, da es sich nicht um Elektrogeräte handele, sondern um Glühlampen.

Das Gericht teilte diese Ansicht nicht und entschied, dass LED-Lampen als kennzeichnungspflichtige „sonstige Elektrogeräte“ anzusehen seien und nicht als Glühlampen, die nach § 2 I Nr. 5 von der Regelung ausgenommen ist.

Bildnachweis: Diddi / PHOTOCASE

Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Aachen führte dazu aus:

„Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe ist die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Fließt durch die Diode Strom in Durchlassrichtung, so strahlt sie Licht, Infrarotstrahlung oder auch Ultraviolettstrahlung mit einer vom Halbleitermaterial und der Dotierung abhängigen Wellenlänge ab. Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird. Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass – zumindest im Sprachraum des Gerichts – der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen. Eine entsprechende Unterscheidung ist auch der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu entnehmen. Dort wird nämlich in Artikel 2 Nr. 7 die Glühlampe wie folgt beschrieben: „Glühlampe“ bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, in dem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit ein den Glühvorgang beeinflussten Gas gefüllt sein kann. Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung, dass LED-Lampen unter diese Bezeichnung Glühlampe zu erfassen seien, so hätte es einer weiteren Definition der LED-Lampe und damit der Definition unter Artikel 2 Nr. 18 der genannten Verordnung nicht gebraucht. Dort wird aber eine LED-Lampe bezeichnet als eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält.“

Die Begründung ist überzeugend und einleuchtend. Umso schwerer ist vor diesem Hintergrund zu verstehen, wieso das LG Hamburg (Urteil vom 13.04.2012, Az.: 406 HKO 160/11) im April dieses Jahres genau anders entschied und LED-Lampen als eine Form der Glühlampen anerkannte.

Onlineshop-Betreibern empfehlen wir aus Vorsichtsgründen und wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung, darauf zu achten, dass die Kennzeichnungspflicht auch bei LED-Lampen eingehalten wird. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen Ihrer Mitbewerber.


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