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LG Berlin – AZ: O 551/10: AGBs von Facebook sind rechtswidrig

LG Berlin – AZ: O 551/10: AGBs von Facebook sind rechtswidrig LG Berlin – AZ: O 551/10: AGBs von Facebook sind rechtswidrig

Facebook AGBDas LG Berlin stellte mit Urteil (AZ: O 551/10) vom 06.03.2012 klar, dass die von Facebook verwendeten Nutzungsbedingungen in mehreren Punkten gegen Verbraucherschutzrechte verstößt.

Facebook-Freundefinder

Allen vorran wurde der „Freunde-Finder“ als rechtswidrig eingestuft. Dieser ermögliche es, über das lokale Adressbuch Namen und E-Mail-Adressen zu importieren und für weitere Freundeseinladungen zu nutzen, ohne dass diese in die Datennutzung eingewilligt hätten oder es dem Facebook-Nutzer ausreichend klar sei, für welche Zwecke Facebook die Daten tatsächlich verwende.

Nutzungsrechte an IP-Inhalten

Bildnachweis: markusspiske / PHOTOCASE

Aber auch das umfassende weltweite und kostenlose Nutzungsrecht an allen IP-Inhalten machte den Richtern Bauchschmerzen. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung – hier § 31 V UrhG – nicht vereinbar, da eine so weitreichende Übertragung dem Zweckübertragungsgedanken widerspricht.

Datenschutz

Die Regelungen zum Datenschutz wurden ebenso bemängelt. Der Nutzer werde nicht umfassend über die Art und Weise der Nutzung der Daten sowie über die Reichweite der Erklärung informiert. Es gehe nicht ausreichend hervor, für welchen Zweck – hier für Werbezwecke – die Daten verwendet werden. Daher seien die AGBs auch in diesem Punkt rechtswidrig.

Anmerkung

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie die nachfolgenden Instanzen die Nutzungsbedingungen von Facebook einordnen. Unseres Erachtens ist die rechtliche Einordnung der angegriffenen Klauseln der Facebook-Nutzungsbedingungendurch das LG Berlin vollkommen zutreffend. Insbesondere die weitgehende Nutzungsrechteklausel ist vollkommen überraschend und führt dazu, dass man automatisch gegen Standard-Stockphoto-Lizenzen der meisten Internet-Bildagenturen verstoßen würde. Neuen Abmahnwellen wäre Tür und Tor geöffnet.

Urteil und Pressemitteilung des vzbv können sie hier abrufen.


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