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LG Hamburg: 01805 in Widerrufsbelehrung zulässig (Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15)

LG Hamburg: 01805 in Widerrufsbelehrung zulässig (Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15) LG Hamburg: 01805 in Widerrufsbelehrung zulässig (Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15)

geldscheinrolle mit kette und schloss joachim wendler fotolia comNach Ansicht des Landgericht Hamburgs darf ein Händler eine kostenpflichtige 01805-Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben. Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Händler abgemahnt, weil er eine 01805-Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben hatte. Für jeden Anruf, über die in der Widerrufsbelehrung mitgeteilte 01805-Telefonnummer, fielen pro angefangene Minute 14 Cent aus dem Festnetz und maximal 42 Cent aus dem Mobilfunknetz an. Die Wettbewerbszentrale vertrat den Standpunkt, dass vertragsbezogene Anrufe für den Verbraucher stets kostenlos anzubieten sind.   Bildnachweis: geldscheinrolle mit kette und schloss – © joachim wendler – fotolia.com

Mitte 2014 trat die so genannte EU-Verbraucherrechte Richtlinie in Kraft. Seit dem lautet der § 312a Absatz 5 BGB wie folgt:

Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Das Gericht sah den vorliegenden Fall etwas anders als die Wettbewerbszentrale. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Händler mit der Bereitstellung dieser Nummer kein Geld verdiene. Anders als zum Beispiel bei einer 0900er Telefonnummer, werde kein Entgelt an den Händler weiter geleitet. Lediglich der Telekommunikationsanbieter verdiene mit Bereitstellung der Hotline Geld.

Die Kammer ist vielmehr mit der Beklagten der Auffassung, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass der Unternehmer dem Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes berechnet. Dies ist bei der hier in Rede stehenden Rufnummer der Fall und es entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung ist diese Voraussetzung u.a. dann erfüllt, wenn es sich um eine Rufnummer für Service-Dienste im Sinne von § 3 Nr. 8b TKG handelt, bei der von dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird. Zu den Rufnummern nach § 3 Nr. 8b TKG gehören die Servicenummern und dabei insbesondere diejenigen des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind (ebenso Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 312 a BGB, Rnr. 6).

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die entstehenden Kosten der 01805-Telefonnummer nicht so hoch seien, als das Verbraucher von einer Ausübung ihres gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht absehen.

Die Kosten von maximal 42 Cent/Min bzw. 14 Cent/Min. sind im Übrigen für sich genommen nicht so hoch, als dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abhalten könnten.

Alternativ sei weiterhin der Widerruf per E-Mail möglich.

Dies gilt umso mehr, als die Beklagte noch eine E-Mail Adresse vorhält, über die das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden kann.

Laut eigenen Angaben hat die Wettbewerbszentrale Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Wir sind daher auf ein Urteil des OLG Hamburg gespannt.