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LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne entsprechenden Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne entsprechenden Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung ist abmahnfähig LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne entsprechenden Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

threatening 20s blonde girl showing laurent hamels fotolia.comIn einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Hamburg nun mit Entscheidung vom 10.03.2016 (Az. 312 0 127/16) entschieden, dass der Einsatz von Google-Analytics rechtswidrig ist und von Wettbewerbern abgemahnt werden kann, wenn der Internetseiten- bzw. Online-Shop-Betreiber die Nutzer nicht zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet.

Lesen Sie in dem Blog-Beitrag auf dem Blog der IT-Recht Kanzlei DURY Rechtsanwälte, welche Details der Entscheidung des LG Hamburg vom 10.03.2016 (Az. 312 0 127/16) bereits bekannt sind und was beim Einsatz von Google-Analytics datenschutzrechtlich zu beachten ist.

Bildquelle: threatening 20s blonde girl showing laurent hamels fotolia.com