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LG Ulm: Kein virtuelles Hausverbot im Online-Shop (LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15)

LG Ulm: Kein virtuelles Hausverbot im Online-Shop (LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15) LG Ulm: Kein virtuelles Hausverbot im Online-Shop (LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15)

alle rechte vorbehalten coloures pic fotolia.comWenn ein stationärer Ladeninhaber bestimmte, unliebsame Kunden fernhalten will, so kann er diesen Kunden gegenüber ein Hausverbot aussprechen. Was macht aber der Betreiber eines Online-Shops, wenn er nicht an bestimmte Kunden verkaufen möchte? Das Landgericht Ulm musste in nun klären, ob es in diesen Fällen so etwas wie ein „virtuelles Hausverbot“ gibt.

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LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15

Die Antragstellerin bietet im Internet Fotos und Poster an. Mit ihrem Antrag wollte sie erreichen, dass einer ihrer Kunden, der wiederholt gegen ihre Geschäftsbedingungen verstoßen hatte, den Besuch ihres Shops unterlassen und keine weiteren Bestellungen tätigen sollte. Hierbei stützte sich die Antragstellerin auf ein „virtuelles Hausrecht“. Das Gericht entschied, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Das Gericht bejaht zwar ein virtuelles Hausrecht für die Betreiber von Internetforen, sofern der Betreiber eines Internetforums Eigentümer der Hardware ist, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Diese Betreiber haben das Recht, andere von der Nutzung ihrer Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abzuhalten. Dem Inhaber eines Online-Shops steht nach den Feststellungen des Gerichts dagegen kein virtuelles Hausrecht zu. Er habe nämlich die Möglichkeit, Bestellungen von Kunden nicht anzunehmen oder diese jedenfalls nicht auszuführen. Damit könne die Antragstellerin unerwünschte Lieferungen an den Antragsgegner auf einfache Weise dadurch vermeiden, dass sie ihn nicht beliefert.

Empfehlung: mehrstufiges Bestellsystem

  • Automatische Bestellbestätigungs-E-Mail inklusive Vertragsannahme in einem Schritt

In dieser Konstellation sind Sie an die Erfüllung des Vertrages gebunden. Falls Sie unbegrenzte Vorräte einer Ware haben, so ist dieses einstufige Vorgehen sehr komfortabel. Sobald aber der Vertrag einmal geschlossen ist, haben Sie diesen auch zu erfüllen. Der Vertrag wird auch direkt geschlossen, wenn Sie eine Vorkasse-Zahlung per PayPal anbieten.

  • Automatische Bestellbestätigungs-E-Mail und Vertragsannahme in einem zweiten Schritt

Falls Sie mit einem zweistufigen System vorgehen und neben der automatisierten Bestelleingangsbestätigung eine gesonderte Annahmeerklärung, z.B. nach Prüfung Ihrer Warenbestände versenden, haben Sie zwar einen zweiten Schritt in Ihrem Ablauf, Sie können jedoch Angebote von unliebsamen Kunden einfach nicht annehmen.

Fazit:

Falls Sie Ihre Kunden vorher auswählen möchten, ist zum oben dargestellten zweistufigen System zu raten. Da sie noch nicht an den Vertrag gebunden sind, steht es Ihnen frei, wen Sie beliefern oder eben nicht beliefern möchten.

Inhaber von Online-Shops, die sich ihre Vertragspartner aussuchen möchten, sollten auf eine automatische Bestellbestätigungs-E-Mail inklusive Vertragsannahme nach Abgabe eines Kundenangebots verzichten.

Es gilt sonst der juristische Grundsatz „Pacta sunt servanda (dt. Verträge sind einzuhalten)“. Tun Sie dies nicht machen Sie sich schadensersatzpflichtig.

Landgericht Ulm Beschl v 13 01 2015 Az 2 O 8 15

Falls Sie Fragen zum mehrstufigen Bestellprozess oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihrers Online-Shops im Allgemeinen haben, so sprechen Sie uns einfach an.