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Neue Informationspflichten zu Lebensmittel-Nährwerten in Online-Shops ab 13.12.2016

Neue Informationspflichten zu Lebensmittel-Nährwerten in Online-Shops ab 13.12.2016 Neue Informationspflichten zu Lebensmittel-Nährwerten in Online-Shops ab 13.12.2016

fruechteallerlei fovito fotolia comAb dem 13. Dezember 2016 tritt Artikel 9 Abs. 1 Buchst. I LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft. Dies hat zur Folge, dass Online-Shop-Betreiber, neben den schon jetzt geltenden Informationspflichten aus der LMIV, auch Nährwertangaben auf den Produktseiten aufnehmen müssen. Diese Pflichten zur Angabe der Nährwerte gilt für alle Online-Shops, die Lebensmittel, etc. verkaufen. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht, was Sie ab dem 13.12.2016 als Online-Shop-Betreiber beachten müssen.

Bildquelle: fruechteallerlei © fovito – fotolia com

Welche Online-Shops sind betroffen?

Grundsätzlich sind alle Online-Shops betroffen, die Lebensmittel verkaufen. Der Begriff Lebensmittel richtet sich hierbei nach dem EU-Recht und weicht somit von dem normalen Begriff des Lebensmittels ab, wie er von jedem im Alltag gebraucht wird.

Die EU definiert Lebensmittel folgendermaßen:

Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Artikel 2). […] Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Be- oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Deshalb gehören folgende Stoffe nicht zu den Lebensmitteln:

a) Futtermittel,

b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c) Pflanzen vor dem Ernten,

d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG(21) und 92/73/EWG(22) des Rates,

e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG(23) des Rates,

f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG(24) des Rates,

g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,

h) Rückstände und Kontaminanten.

Wir haben aufgrund der Übersichtlichkeit die betroffenen Lebensmittel in einer Tabelle zusammengefasst. Die Tabelle ist nicht abschließend und erwähnt nur die gängigsten Standardprodukte. Wir empfehlen den Online-Shop im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

Muss Nährwertdeklaration im Online-Shop aufgenommen werden?
Essen, das abgepackt ist und erst zubereitet werden muss z.B. bereits abgepackte Kartoffeln im Netz JA
Abgepacktes Essen zum sofortigen Verzehr z.B. Fertiggericht JA
Nicht abgepackte Lebensmittel z.B. nicht verpacktes, loses Gemüse JA, nur Brennwert oder Brennwert mit Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz
Kaugummi, Drops, Bonbons in kleinen Dosen z.B. TicTac (größte Oberfläche der Dose weniger als 25 cm2) NEIN
Alkoholfreie Getränke, z.B. Cola JA
Alkoholische Getränke bis 1,2 % Alkoholgehalt JA, nur den Brennwert mit Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz
Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 % Alkoholgehalt NEIN
Nahrungsergänzungsmittel NEIN, aber Spezialangaben
Mineralwasser NEIN
Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat bestehen z.B. Honig, Käse, Milch NEIN, Abgrenzung jedoch teilweise schwierig
Tee und Kaffee ohne Zusatzstoffe wie z.B. Aromen, Zucker NEIN
Aromen, pur NEIN
Tabakerzeugnisse NEIN
Arzneimittel und Kosmetik NEIN

Welche Nährwerte müssen nun ab dem 13.12.2016 im Online-Shop dargestellt werden?

Die Nährwertdeklarationen müssen grundsätzlich auf der jeweiligen Produktseite des betroffenen Lebensmittels sichtbar sein. Hierbei muss der Brennwert, das enthaltene Fett, die darin enthaltenen gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon enthaltener Zucker Eiweiß und Salz angegeben werden.

Der Brennwert muss in den zwei Maßeinheiten kj (Kilojoule) und kcal (Kilokalorie) angegeben werden.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 LMIV müssen die Angaben immer für eine Größe von 100g bzw. 100 ml getätigt werden.

Bezüglich des Fetts müssen auch die enthaltenen gesättigten Fettsäuren angegeben werden.

Wir haben hier eine Beispieltabelle für eine Nährwertangabe mit den Minimalerfordernissen zusammengestellt.

Durchschnittliche Nährwerte Je 100g
Brennwert/Energie 1960kj/468 kcal
Fett 10g
Davon gesättigte Fettsäuren 5g
Kohlenhydrate 15g
Davon Zucker 7g
Eiweiß 20g
Salz 1g

Können auch freiwillig weitere Nährwertangaben auf der jeweiligen Produktseite bereitgestellt werden?

Die folgenden Nährwertangaben können ebenfalls ergänzt werden:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • Stärke
  • Ballaststoffe
  • mehrwertige Alkohole
  • Vitamine oder Mineralstoffe

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass gegebenenfalls der prozentuale Anteil an einer Referenzmenge angegeben werden muss (z.B. Vitamin C 350 mg, 438 % Referenzmenge (NRV) nach EU-Verordnung 1169/2011). Wir raten wegen der Komplexität der erforderlichen Angaben dazu einen spezialisierten Anwalt hierzu zu beauftragen.

Wo kann man die Nährwertangaben von seinen Produkten einsehen?

Zumeist weisen bereits jetzt alle Produkte die entsprechenden korrekten Nährwertangaben gemäß der LMIV auf. Die Nährwertangaben wurden von den entsprechenden Herstellern somit meist schon ermittelt und auf die Produkte auf der Umverpackung (Außenverpackung) aufgebracht. Insofern können diese Angaben entsprechend vom Hersteller kopiert und auf den jeweiligen Produktseiten separat angebracht werden. Sollten die Angaben auf der Umverpackung (Außenverpackung) nicht aufgebracht sein, so empfiehlt sich die Nachfrage beim entsprechenden Hersteller.

Dies kann jedoch unmöglich oder schwierig sein, wenn ein Produkt vom Online-Shop-Betreiber selbst hergestellt wird bzw. der Hersteller keine Angaben über die enthaltenen Nährwerte machen kann.

In einem solchen Fall können die Nährwerte des Produkts auf verschiedene Weise ermittelt werden. Zulässig ist es, die Nährwertangaben durch Lebensmittelanalysen von einem geeigneten Labor durchführen zu lassen oder eine Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten durchzuführen. Ebenfalls ist eine Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten möglich. Dies könnte beispielsweise bei gefangenem Fisch möglich sein, der im Durchschnitt wohl immer die gleichen Nährwertangaben aufweisen dürfte.

Muss jetzt jede Produktseite überarbeitet werden?

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 13.12.2016. Wir raten jede Produktseite bis dahin entsprechend zu überprüfen und die entsprechende Nährwerttabelle dort bereitzustellen.

Wo muss die Nährwerttabelle im Online-Shop ab dem 13.12.2016 aufgenommen werden?

Wir empfehlen grundsätzlich die Nährwertangaben wie oben bereits dargestellt durch eine geeignete Nährwerttabelle bereitzustellen. Die Tabelle sollte möglichst in Textform (nicht als Bild) auf der Produktdetailseite bereitzustellen.

Wir stellen immer wieder fest, dass viele Online-Shop-Betreiber die Nährwertangaben lediglich indirekt durch das Einstellen von Produktbildern auf der Webseite aufnehmen. Hierbei werden von jeder Seite des Produkts Bilder angefertigt. Unter diesen Bildern befindet sich unter anderem auch die Nährwertdeklaration. Dies hat zur Folge, dass die Bilder beispielsweise nicht immer auf allen Endgeräten angezeigt werden können und trotzdem zu Abmahnungen von Mitbewerbern führen können.

Wir raten daher stets zur vollständigen Aufnahme der Informationen in Form eines Textes oder einer Tabelle in den Produktbeschreibungen.

Was passiert, wenn die Nährwertangaben bis zum 13.12.2016 nicht auf allen Produktseiten separat vorhanden sind?

Werden die von uns beschriebenen Informationspflichten nicht erfüllt, drohen Abmahnungen von Verbänden oder Mitbewerbern. Aus unserer Erfahrung aus der rechtlichen Absicherung von Online-Shops ist uns bekannt, dass falsche oder fehlerhafte Angaben zur Lebensmittelinformationsverordnung immer öfter abgemahnt werden. Zu den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung gehört auch die Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration ab dem 13.12.2016.

Fazit:

Am 13.12.2016 müssen die Betreiber von Online-Shops weitere Angaben zur Nährwertdeklaration zu den von ihnen angebotenen Lebensmitteln auf den Produktseiten anbringen. Durch die schon jetzt geltenden Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung müssen Online-Shop-Betreiber beim Verkauf von Lebensmitteln mittlerweile sehr viel beachten. Wir raten die oft bereits vorhandene Nährwerttabelle der Produkthersteller als Tabelle in HTML-Form in der jeweiligen Produktbeschreibung unterzubringen. Wir sehen es als nicht ausreichend an, wenn lediglich Produktbilder auf den Produktseiten vorhanden sind, auf denen in der Großbildansicht die Nährwertangaben sichtbar sind. Wir gehen davon aus, dass Mitbewerber oder Verbraucherverbände die Betreiber von Online-Shops in Zukunft auch wegen fehlender Nährwertangaben verstärkt abmahnen werden. Die Vorgaben hinsichtlich der Lebensmittelinformationsverordnung sind mittlerweile sehr komplex. Nach unserer Erfahrung können juristische Laien die komplexen Anforderungen nicht mehr überblicken und einhalten. Wir raten, wegen der zunehmenden Gefahr von Abmahnungen, zu einer eingehenden Beratung durch einen spezialisierten Anwalt. Dieser sollte die jeweiligen Produkte und Inhalte des Online-Shops im Einzelfall überprüfen. Nur so können kostspielige Abmahnungen vermieden werden.

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