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Neuregelung des ElektroG – Neue Pflichten für Hersteller und Vertreiber

Neuregelung des ElektroG – Neue Pflichten für Hersteller und Vertreiber Neuregelung des ElektroG – Neue Pflichten für Hersteller und Vertreiber

fiber optics peter macs fotolia comWie wir bereits berichtet haben, gilt seit dem 24.10.2015 das neue ElektroG. Neben der in unserem Blogbeitrag „Online-Shops mit elektronischen Waren aufgepasst – Neue Rücknahmeregeln ab Herbst 2015“ erläuterten Rücknahmepflicht, bestehen zahlreiche neue Verpflichtungen. Um welche Verpflichtungen es sich handelt, und wie Sie diese einhalten, wird im folgenden eingegangen.

Bildquelle: fiber optics © peter macs fotolia.com

  1. Definitionen:

Zunächst erläutern wir die Grundbegriffe des „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)“.

 

  1. Hersteller

Gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG  ist derjenige Hersteller, welcher

a) Elektro- oder Elektronikgeräte

aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder

bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,

c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;

als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet;

  b)      Vertreiber

Gemäß § 3 Nr.  11 ElektroG  ist Vertreiber jede

natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereit stellt.

  1. Bevollmächtigter

Gemäß § 3 Nr. 10 ElektroG ist

jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat“ ein Bevollmächtigter, welcher „in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen [hat], um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen“. Ebenso kann Bevollmächtigter sein, wer „Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 ist.

  1. Zuständige Behörde 

Bei der zuständigen Behörde des ElektroG handelt es sich um das Umweltbundesamt (UBA) bzw. die vom UBA beliehene „Stiftung Elektro-Altgeräte Register„. Auf dem EAR-Portal finden Sie weitere Hinweise und eine Online-Anmeldung.

  1. Weitere Pflichten für Vertreiber:
    • Anzeigepflicht nach § 25 Absatz 2, 3 ElektroG:

als Vertreiber müssen Sie

der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit (anzeigen). Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Vertreibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5 über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein, an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5 selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt. Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Behörde monatlich anzuzeigen.

Dies geschieht über die Seite des EAR (siehe oben).

  • Informationspflicht nach § 18 Absatz 1,2 ElektroG: 

Als Vertreiber müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die privaten Haushalte über folgende Dinge informiert werden:

  1. Besitzer von Altgeräten haben diese bei der Entsorgung einer von unsortiertem Siedlungsabfall  getrennten Erfassung zuzuführen. Die in den Geräten unter Umständen enthaltenen Batterien und Akkumulatoren sind vor der Entsorgung zu entfernen und getrennt zu entsorgen.
  2. Über die neu geschaffenen Möglichkeiten bzgl. der Rückgabe von Altgeräten
  1. Über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten (Hier insbesondere: Kameras, Laptops, Festplatten etc.)
  1. Über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“)

Weitere Pflichten für Hersteller / Bevollmächtigte:

    • Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG:

Als Hersteller / Bevollmächtigter haben Sie sich bei der zuständigen Behörde mit Geräteart und Marke zu registrieren. Hierbei müssen Sie alle Angaben tätigen, welche in der zweiten Anlage zum ElektroG vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich um:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird

2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers

3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1 (Haushaltsgroßgerät, Haushaltskleingerät, Ausgabeautomaten etc.)

4. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)

5. Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes

6. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch ein individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen

7. verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)

8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

  • Anzeigepflicht nach § 25 Absatz 2, 3 ElektroG:

Als Hersteller / Bevollmächtigter haben Sie der zuständigen Behörde vor Aufnahme des Betriebes die Einrichtung eines Rücknahmesystems nach § 16 Absatz 5 ElektroG anzuzeigen. Dies beinhaltet:

1. ein vollständiges Verzeichnis über die Rücknahmestellen, die in das Rücknahmesystem nach § 16 Absatz 5 einbezogen sind,

2. bei kollektiven Rücknahmesystemen ein vollständiges Verzeichnis über die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte, bei denen zurückgenommene Mengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 5 angerechnet werden sollen, und

3. bei kollektiven Rücknahmesystemen Angaben zur geplanten anteiligen Aufteilung auf die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte.

Des Weiteren müssen Sie als Hersteller bzw. Bevollmächtigter:

der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

  • Informationspflicht nach § 18 Absatz 1,2 ElektroG:

Als Hersteller müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die privaten Haushalte über folgende Dinge informiert werden:

  1. Besitzer von Altgeräten haben diese bei der Entsorgung einer von unsortiertem Siedlungsabfall  getrennten Erfassung zuzuführen. Die in den Geräten unter Umständen enthaltenen Batterien und Akkumulatoren sind vor der Entsorgung zu entfernen und getrennt zu entsorgen.
  2. Über die neu geschaffenen Möglichkeiten bzgl. der Rückgabe von Altgeräten
  3. Über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten (Hier insbesondere: Kameras, Laptops, Festplatten etc.)
  4. Über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“) und
  5. Über die eigene  WEEE-Registrierungsnummer 
  • Niederlassungspflicht bzw. Beauftragungspflicht nach § 8 ElektroG:

Haben Sie ihren Sitz im Ausland, und sind auf dem deutschen Markt tätig? Dann müssen Sie nach § 8 Absatz1 bis 4 ElektroG einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen bzw. eine Niederlassung gründen. Den Bevollmächtigten bzw. die Niederlassung haben Sie der zuständigen Behörde mitzuteilen. Als ausländischer Hersteller können Sie selbst nicht mehr registriert werden. Sollten Sie bereits registriert sein, so haben Sie 6 Monate zeit um die neuen Registrierungsanforderungen zu erfüllen. Danach verfällt ihre jetzige Registrierung.

Betreiben Sie in Deutschland einen Online-Shop mit Verkauf in die EU, so sind Sie in Zukunft -bereits  vor der Bereitstellung auf dem entsprechendem Markt  -nach § 8 Absatz 5 ElektroG dazu verpflichtet, „eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, [welche] dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.“ Dies kann auch eine eigene Niederlassung sein.

  • Finanzierungsgarantie nach § 7 ElektroG:

Jeder Hersteller  bzw. Bevollmächtigte ist dazu verpflichtet der zuständigen Behörde in jedem Kalenderjahr eine „insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen“ Die Garantie dient dazu, den Rückangriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

Fazit:

Als Shop-Betreiber treffen Sie durch die Neuregelung des ElektroG zahlreiche neue Pflichten. Prüfen Sie genau, ob Sie  Hersteller oder Vertreiber sind. Sobald Sie ausländische Elektrogeräte das erste Mal in der EU verbreiten, sind Sie bereits Hersteller im Sinne des ElektroG.

Ihrer Informationspflicht kommen Sie am besten nach, in dem Sie in Ihrem Online-Shop (bei Verkauf von Elektrogeräten) eine neue Unterseite anlegen und auf der Produktübersicht bzw. Produktdetailseite  auf diese verlinken. (Bsp. „Elektronik- und Elektrogeräte – Info“).