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OLG Bremen: Angabe der voraussichtlichen Versanddauer im Online-Shop – OLG Bremen, Urteil vom 5.10.2012 – Az.: 2 U 49/12

OLG Bremen: Angabe der voraussichtlichen Versanddauer im Online-Shop – OLG Bremen, Urteil vom 5.10.2012 – Az.: 2 U 49/12 OLG Bremen: Angabe der voraussichtlichen Versanddauer im Online-Shop – OLG Bremen, Urteil vom 5.10.2012 – Az.: 2 U 49/12

photocase4938913752741651 k1. Die Angabe in einem Online-Shop: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” sind als AGB zu werten.

2. Eine Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer von 1-3 Werktagen ist zu unbestimmt und damit unwirksam.

(Leitsätze des Verfassers)

Bildnachweis: subjektiv / PHOTOCASE

Sachverhalt

Klägerin und Beklagter sind Wettbewerber im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Gegenstand der Klage war die Aussage der Beklagten auf der Internet-Handelsplattform Amazon: „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage”.

Entscheidung

Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab und machte Unterlassungsansprüche gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB geltend.

Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und argumentierte, es handele sich nicht um AGB  i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage” sei eine reine Werbeaussage.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht, da der Hinweis bei Amazon unter der Überschrift „Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten“ angegeben worden sei und sich die Verbraucher auf derartige Zusagen verließen. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Allgemeine Geschäftsbedingung” sei nicht notwendig.

Die AGB-Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage” ist gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da die Vertragspartner nicht konkret erkennen können, wie lange der Versand dauern wird. Hierdurch könnten Rechte des Käufers, die bei Fristüberschreitung eingreifen könnten, ausgehebelt werden. Es liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, den der Zusatz „voraussichtlich” relativiere die Aussage zur Versanddauer in Form einer Öffnungsklausel. Die Käufer könnten nicht mehr zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen vorhergesagte Versanddauer Gültigkeit besitzt und in welchen Fällen der Versand länger dauern kann.

Im Ergebnis erließ das Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung, die dann aber wieder nach dem Widerspruch durch die Beklagte aufgehoben wurde. Das OLG Bremen bestätigte dann aber wieder die ursprüngliche Entscheidung mit den vorgenannten Argumenten.

Auswirkungen für die Praxis

Im Ergebnis stellt das Urteil des OLG Bremen vom 5.10.2012 – Az.: 2 U 49/12 ein großes Problem für alle gewerblich handelnden Verkäufer auf den Verkaufsplattformen Amazon oder eBay dar. Auf beiden Plattformen fanden sich bis vor Kurzem entsprechende vorgefertigte Formulierungen zur Versanddauer.

Rechtssicheres Handeln ist auf diesen Plattformen – soweit die Versanddauerangaben nicht selbst abgeändert werden können – derzeit nicht möglich. Bei Ebay hat man daher zwischenzeitlich reagiert und die Angabe „voraussichtlich” durch das Wort „ca.” ersetzt. Bei der Plattform Amazon ist die problematische Angabe „voraussichtlich“ bei vielen Händlern indes noch vorzufinden.


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