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OLG Frankfurt a.M. – Perlentaucher, Urteil vom 01.11.2011, Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06

OLG Frankfurt a.M. – Perlentaucher, Urteil vom 01.11.2011, Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06 OLG Frankfurt a.M. – Perlentaucher, Urteil vom 01.11.2011, Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06

Perlentaucher – OLG Frankfurt entscheidet erneut

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Der Perlentaucher ist ein Kulturmagazin im Internet. Der Schwerpunkt der Veröffentlichungen bildet nach eigenen Aussagen eine kommentierte Presseschau. Die zusammengefassten Rezensionen – die sogenannten Abstracts – werden an verschiedene Internetbuchhandlungen verkauft. Diese verwenden sie als Kaufberatung für potenzielle Käufer. Bekanntheit erlangte die Plattform vor allem durch den „Perlentaucher-Prozess“, der diese Woche durch die Entscheidung des OLG Frankfurt nach fünf Jahren ein Ende gefunden hat.

Bildnachweis: _inken_ / PHOTOCASE

Sachverhalt

Gegenstand des Prozesses war das zugrundeliegende Geschäftsmodell vom Perlentaucher. Feuilletonartikel der Tageszeitungen werden verkürzt wiedergegeben, um einen knappen Überblick über die Äußerungen der verschiedenen Feuilletons zu geben. Die überregionalen Zeitungen FAZ und SZ sahen darin jedoch eine Urheberrechtsverletzung, da in der verkürzten Wiedergabe der Artikel eine unberechtigte Nutzung ihrer Werke vorliege. Aber selbst wenn durch die radikale Kürzung der Artikel neue Werke entstanden sein sollten, so wären diese als (unfreie) Bearbeitung nach § 23 UrhG anzusehen, deren Nutzung einer Einwilligung des jeweiligen  Rechteinhabers bedürfe. Eine solche Einwilligung lag aber zu keinem Zeitpunkt vor. Nach Ansicht der Betreiber der Internetseite „Perlentaucher.de“ handelt es sich bei den Abstracts dagegen um sog. (freie) Bearbeitungen nach § 24 UrhG. Eine Einwilligung wird in diesem Fall nicht benötigt.

Entscheidung

bgh_rubrumNachdem die Klagen vor dem LG Frankfurt a.M. und OLG Frankfurt a.M. ohne Erfolg blieben, legten die Kläger Revision ein, so dass die Sache von dem BGH entschieden wurde. Dieser wies daraufhin dass es sich nicht pauschal beantworten lässt, ob eine freie oder eine unfreie Bearbeitung vorliegt. Vielmehr muss jedes Abstract für sich betrachtet werden. Dabei bleibt festzuhalten, dass die sprachliche Gestaltung vom Urheberrecht geschützt ist – nicht aber der dahinterstehende Gedanke. Zulässig ist es demnach fremde gedankliche Inhalte in eigenen Worten zusammenzufassen.  Soweit jedoch Formulierungen verwendet werden, die auf der Eigenart des Schriftwerkes beruhen ist darauf abzustellen, dass die Zusammenfassungen trotz der Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen inneren Abstand zum Schriftwerk enthalten, dass sie als ein selbstständiges Werk anzusehen sind (vgl. BGH, .

Anhand dieser Kriterien musste das OLG Frankfurt a.M. nun entscheiden, ob der Vertrieb der Perlentaucher-Abstracts gegen geltendes Urheberrecht verstößt. Von 20 zu prüfenden Texten erfüllten 13 Artikel die vom BGH geforderten Kriterien nicht. In diesen Fällen ging das OLG Frankfurt von einer einwilligungsbedürftigen unfreien Bearbeitung aus. Da weder die Zeitung „FAZ“ noch die „SZ“ einer Nutzung ihrer Artikel durch die Internetseite „Perlentaucher.de“ zustimmten, verstießen die Betreiber von „Perlentaucher.de“ gegen geltendes Urheberrecht. Folglich bestehen Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche. Über die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes hat das OLG Frankfurt jedoch noch nicht entschieden. Die hierfür benötigten Umsatzzahlen müssen noch vorgelegt werden.


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