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OLG Frankfurt: Unwirksame AGB-Klausel zum Vertragsschluss

OLG Frankfurt: Unwirksame AGB-Klausel zum Vertragsschluss OLG Frankfurt: Unwirksame AGB-Klausel zum Vertragsschluss

Unwirksame AGB-KlauselEnde August entschied das OLG Frankfurt (Beschluss vom 19.08.2012, Az. 6 W 84/12) über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. des Zustandekommens von Verträgen in einem Online-Shop.

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„Der Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“

Eine Möbelhändlerin hatte diese Klausel zuvor noch verwendet, sah sich nunmehr aber dem Unterlassungsbegehren eines Mitbewerbers ausgesetzt. Nachdem das LG Frankfurt die Klausel noch für wirksam hielt, erklärte das OLG Frankfurt die Klausel für unwirksam.

Der Inhalt der Klausel sei nicht hinreichend verständlich. So werde anhand der Formulierung nicht deutlich, ob sich die Annahmeerklärung auf den Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, bezieht oder erst auf den konkreten Zahlungseingang abstellt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher gehe nach Ansicht der Richter eher von der zweiten Alternative aus. In diesem Falle genüge die Bedingung für die Annahme des Vertragsangebots aber nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei daher intransparent. Denn es liege nicht im Einfluss- bzw. Kenntnisbereich des Kunden selbst zu erkennen, wie lange er noch an sein Angebot gebunden ist.

Schließlich stellen die Richter darüber hinaus fest, dass die Klausel den Kunden auch unangemessen benachteiligt. Der Kunde werde schließlich zu einer Zahlung angehalten, obwohl noch kein Vertrag zustande gekommen ist.


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