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OLG Hamm: Rügepflicht für offensichtliche Fehler wettbewerbswidrig

OLG Hamm: Rügepflicht für offensichtliche Fehler wettbewerbswidrig OLG Hamm: Rügepflicht für offensichtliche Fehler wettbewerbswidrig

Rügepflicht bei offensichtlichen AGBZweifelhafte AGB sind eine der häufigsten Gründe wieso Versandhändler von ihren Mitbewerbern abgemahnt werden. Umso mehr sollte man daher darauf achten, dass man die eigenen AGB rechtskonform gestaltet und bei Gesetzesänderungen entsprechend anpasst. Fragwürdige Regelungen durch die der Verbraucher seine Rechte einbüßt sollten dabei vermieden werden. Regelmäßig werden solche Regelungen – wie auch das nachfolgende Urteil zeigt – von den Gerichten für unwirksam erklärt.

Bildnachweis: © Gina Sanders / Fotolia.com

Die Parteien verkauften Spielgeräte über das Internet. Dabei verwendete einer der Beteiligten AGB, die folgende Klausel enthielten:

„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“

Diese Klausel wurde von einem Konkurrenten zum Anlass genommen, eine Abmahnung auszusprechen. Da der Verwender der AGB-Klausel sich weigerte, auf die Klausel zu verzichten, wurde er im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Zu Recht, wie das OLG Hamm (Urteil vom 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12) im Mai 2012 bestätigte.

Die Entscheidung der Richter

Zwar führten die Richter zunächst aus, dass eine solche Klausel prinzipiell im geschäftlichen Verkehr zulässig sei, im B2C-Bereich, also bei Verkäufen an Verbraucher sei die Klausel aber gerade nicht zulässig. Dies gehe hinreichend aus der entsprechenden Gesetzesbegründung hervor. Wörtlich führen die Richter aus:

Es trifft zwar zu, dass nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle eine Klausel nur unwirksam ist, mit welcher der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt. Daraus ist im Rahmen der allgemeinen Klauselkontrolle zu folgern, dass solche Ausschlussfristen beim Vorliegen offensichtlicher Mängel im Allgemeinen nicht zu beanstanden sind. An dieser Wertung kann aber entgegen der Einschätzung des Gesetzgebers bei der Gesetzesbegründung im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (vgl. dazu Graf von Westfalen, ZGS 2005, 173 f.) jedenfalls dann nicht festgehalten werden, wenn es um einen Verbrauchsgüterkauf geht.

 

Weiter erläutern die Richter:

Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig (Münchener Kommentar-Wurmnest, Band 2, 6. Auflage 2012, § 309 Nr. 8 Rdn. 62; a.A. Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 309 BGB Rdn. 78). Die Verbraucherschutznorm des § 309 BGB soll und kann insoweit die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB nicht einschränken. Die Regelung des § 475 BGB geht der entsprechenden Regelung in § 309 BGB vor, die lediglich dispositives Recht betrifft (LG München I, Urteil vom 17.02.2011 -17 HK O 18140 / 10; Woitkewitsch, MDR 2005, 841,842).Die Abweichung vom geltenden Recht ergibt sich auch schon daraus, dass der Gesetzgeber von der sich aus Art. 5 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ergebenden Möglichkeit, für offenkundige Mängel eine Ausschlussfrist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen, im Rahmen der Umsetzung keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Graf von Westfalen, a.a.O. S.174).

Den Ausführungen des 4. Zivilsenats ist zuzustimmen. Als Schutznorm des Verbrauchers muss § 475 BGB die Regelung des § 309 BGB verdrängen. Wäre dies nicht der Fall, so könnte ein Unternehmer ganz einfach die Verjährungsregeln des § 438 BGB umgehen und somit den gesetzgeberischen Schutz des Verbrauchers aushöhlen.

Vorsicht bei AGB !

Auch dieses Urteil bestätigt wieder, dass gerade auf die AGB ein besonderes Augenmerk zu richten ist, da sie immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei wenden, die Ihnen bei der Erstellung Ihrer AGB zur Seite steht.


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