News

Online-Shops – Abmahngefahr bei Gutscheinen für preisgebundene Artikel (BGH Urteil vom 23. Juli 2015, AZ I ZR 83/14)

Online-Shops – Abmahngefahr bei Gutscheinen für preisgebundene Artikel (BGH Urteil vom 23. Juli 2015, AZ I ZR 83/14) Online-Shops – Abmahngefahr bei Gutscheinen für preisgebundene Artikel (BGH Urteil vom 23. Juli 2015, AZ I ZR 83/14)

angry upset boy little man blowing pathdoc fotolia.comDer BGH hat unlängst entschieden, dass eine Gutscheinaktion von Amazon den deutschen Gesetzen, insbesondere der Buchpreisbindung widerspricht. Als Online-Shopbetreiber sollte man also stets aufpassen, dass man Gutschein- und Rabattaktionen rechtskonform verwendet. Bei Nichtbeachtung droht sonst unter Umständen eine Abmahnung. Was sie hierbei beachten sollten, falls Sie beispielsweise mit Büchern handeln, lesen sie im folgenden Blogbeitrag.
Bildnachweis: angry upset boy little man blowing – © pathdoc – fotolia.com

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 (AZ I ZR 83/14) darüber entschieden, ob eine von Amazon durchgeführte Gutscheinaktion die Buchpreisbindung verletzt hat. Leider liegt das Urteil bisher nur in Form einer Pressemitteilung vor.

Amazon hat im Jahr 2011/2012 eine Rabattaktion durchgeführt. Auf seiner Plattform verkauft Amazon auch in Deutschland Bücher. Im Rahmen der Aktion erhielten Kunden, welche mindestens zwei eigene Bücher auf der Plattform zum Weiterverkauf durch Amazon eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufpreis einen Gutschein in Höhe von 5 € zur Verrechnung auf ihr Kundenkonto gutgeschrieben. Der Kunde konnte den Gutschein hierbei für jedwede Art von Kauf auf der Plattform nutzen. Umfasst vom Gutschein war somit auch der Kauf von neuen Büchern. Das Gericht sieht hierdurch § 5 des Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz) als verletzt an, da die Gutscheine durch Amazon kostenlos verteilt worden sind. Im Gegensatz zu beim Händler gekauften Gutscheinen (Geschenkgutscheine) hat Amazon hier vorliegend gratis Gutscheine verschenkt, welche nicht durch einen ausreichenden Gegenwert zum verkauften Buch (zumindest hinsichtlich des vollen Preises) gedeckt waren. Dies ist laut BGH nicht im Sinne des Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz). Diese Konstellation lässt sich zweifelsfrei auch auf andere Produkte übertragen, wenn sie preisgebunden sind. Dies sind hauptsächlich Zeitungen (nach § 30 Kartellgesetz) und Tabak (nach §§ 24 ff. Tabaksteuergesetz).

[Pressemitteilung BGH]

Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 83/14 – Gutscheinaktion beim Buchankauf

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat heute entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das „Trade-in-Programm“ der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG* verstoßen habe.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein – wie im vorliegenden Fall – keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

LG Wiesbaden – Urteil vom 16. August 2013 – 13 O 18/13
OLG Frankfurt – Urteil vom 28. Januar 2014 – 11 U 93/13
Karlsruhe, den 23. Juli 2015

* § 3 BuchPrG
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den
nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter
Bücher.

§ 5 BuchPrG
(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich
Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an
Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
(2) ….

Fazit:

Heutzutage nehmen Gratis-Gutscheine eine immer wichtigere Rolle im Geschäftsleben von Online-Shopbetreibern ein. So verschenken viele Händler Gutscheine zu Weihnachten oder zum Geburtstag.

Der Shopbetreiber hat im Hinblick auf die verteilten Gutscheine jedoch darauf zu achten, dass die Gutscheine klar und deutlich erkennen lassen, dass sie nicht im Hinblick auf preisgebundene Waren gelten sollen. Ebenso sind durch den Betreiber technische Vorkehrungen zu treffen, welche verhindern, dass gratis Gutscheine für preisgebundene Waren eingesetzt werden können.

Auch im Hinblick auf teilweise rabattiere Gutscheine (Kunde erhält 20€ Gutschein für 15 €) erscheint es ratsam, diese allgemein vom Kauf für preisgebundene Artikel auszunehmen, oder zumindest in ihrer Höhe bzgl. preisgebundenen Waren zu begrenzen. (Hier z.B. maximal 15 € für preisgebundene Waren). Ob dies auch praktisch und technisch ohne großen Aufwand umsetzbar ist, erscheint fraglich.