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Online-Shops mit elektronischen Waren aufgepasst – Neue Rücknahmeregeln ab 24.10.2015

Online-Shops mit elektronischen Waren aufgepasst – Neue Rücknahmeregeln ab 24.10.2015 Online-Shops mit elektronischen Waren aufgepasst – Neue Rücknahmeregeln ab 24.10.2015

einkauf 3 subjektiv photocase comSofern Sie in Ihrem Online-Shop elektronische Geräte verkaufen, müssen Sie unter Umständen ab diesem Herbst neue Regeln beachten. Grund hierfür ist die Einführung eines neuen europarechtskonformen „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“. Die Neufassung des ElektroG wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch diesen Herbst in Kraft treten. Danach haben Händler neun Monate Zeit, entsprechende Rücknahmestellen einzurichten. Worauf Sie als Shop-Betreiber achten müssen, erklären wir im folgenden Blogbeitrag. Bildnachweis: einkauf 3 – © subjektivphotocase.com 

A. Weshalb eine Neuregelung des geltenden ElektroG vorgenommen wird

Die Neuregelung des ElektroG dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus der so genannten „WEEE Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“.

Laut Aussage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soll

Das neue Gesetz […] dafür sorgen, dass zukünftig noch weniger Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) im Müll landen, sondern getrennt gesammelt und umweltfreundlich entsorgt werden.[…] Das Gesetz entwickelt die bestehenden Strukturen für die Sammlung und Entsorgung dieser Geräte weiter. […] Auch der illegale Export von Altgeräten ins Ausland soll mit dem neuen Gesetz eingedämmt werden


B. Was fällt alles unter das neue ElektroG

Nach § 2 Absatz 1 des Entwurfs zum neuen ElektroG unterfallen prinzipiell alle Geräte, welche elektronische Strömung verursachen dem Gesetz, sofern keine Ausnahme des Absatz 2 vorliegt.

Von den üblich vertriebenen Waren sind die folgenden ausgenommen:

Glülampen (Nr.3), ortsfeste individuelle Großwerkzeuge (Nr. 5), Ortsfeste Großanlagen – ohne fest verbaute Zusatzgeräte (Nr. 6), Verkehrsmittel zur Personen und Güterbeförderung, sofern es sich nicht um elektrische Zweiradfahrzeuge (E-Bikes) handelt, für welche keine Typengenehmigung erforderlich ist (Nr.7), bewegliche Maschinen (Nr.8), rein zu Forschungs- und Entwicklungszwecken entworfene Maschinen im zwischenbetrieblichen Bereich (Nr. 9) und medizinische Geräte, bei welchen zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf der Lebensdauer infektiös werden (Nr. 10)

Was genau unter Elektronikgeräten und Altgeräten zu verstehen ist, ergibt sich aus § 3 des neuen ElektroG. Ebenfalls in § 3 des neuen ElektroG ist geregelt, wann ein Produkt den Ausnahmen unterfällt.

C. Was ändert sich für Online-Händler

Nach dem bisher geltenden ElektroG konnten Altgeräte nur beim Hersteller oder den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Durch das neue ElektroG sollen in Zukunft auch Online-Händler zur Rücknahme der von ihnen verkauften Elektrogeräte verpflichtet werden, sofern der Kunde ein gleichwertiges neues Gerät kauft. Handelt es sich bei dem Altgerät um ein so genanntes Elektrokleinstgerät („keine Kantenlänge größer als 25 cm“), ist der Online-Shopbetreiber sogar unabhängig vom Neukauf zur Rücknahme verpflichtet.

Diese Rücknahmepflicht greift allerdings nur dann, wenn Sie über eine Lager- und Versandfläche von mehr als 400 m² verfügen.

Als Online-Shopbetreiber mit mehr als 400 m² Versandfläche müssen Sie dafür sorgen, dass den Nutzern in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnort eine Rücknahmestelle zur Verfügung steht. Hierzu können Sie zum Beispiel Verträge mit Händlern vor Ort schließen. Alternativ können Sie sich auch vertraglich an eine Sozialeinrichtungen wie z.B. eine Behindertenwerkstatt binden, welche die Entsorgung / Verwertung des Elektroaltgerätes übernimmt.

Weiterhin können Sie von der im Gesetz vorgesehenen Rücksendemöglichkeit Gebrauch machen, und Verträge mit Paketdiensten abschließen.

Ihnen stehen nach der Äußerung des Bundesministeriums für Umwelt 3 Möglichkeiten zur Verfügung, wie Sie mit zurückgenommenen Altgeräten verfahren können. Sie können sie entweder dem Hersteller zurückgeben, nicht-öffentlichen Entsorgungsträgern übergeben oder aber die Elektrogeräte selbst verwerten.

Fazit:

Als Online-Shopbetreiber sollten Sie folgende Dinge prüfen:

1. Verfüge ich über eine Versand- und Lagerfläche, welche größer als 400 m² ist?
2. Vertreibe ich Elektronikgeräte?
3. Unterfallen diese Elektronikgeräte einer der Ausnahmen des neuen ElektroG?

Sollten die ersten beiden Punkte bei Ihnen zutreffen, und die Produkte zumindest teilweise nicht den Ausnahmen des § 2 Absatz 2 ElektroG (neue noch nicht veröffentlichte Fassung) unterfallen, sollten Sie sich darum kümmern, dass Sie bis spätestens Mitte 2016 ein Rücknahmenetzwerk eingerichtet haben bzw. Verträge mit Paketzustellern abschließen.