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Preisangabeverordnung – Räumliche Nähe zwischen Online-Preis und Mehrwertsteuer-Hinweis (LG Bochum: Az.: I-17 O 76/12, Urteil vom 03.07.2012)

Preisangabeverordnung – Räumliche Nähe zwischen Online-Preis und Mehrwertsteuer-Hinweis (LG Bochum: Az.: I-17 O 76/12, Urteil vom 03.07.2012) Preisangabeverordnung – Räumliche Nähe zwischen Online-Preis und Mehrwertsteuer-Hinweis (LG Bochum: Az.: I-17 O 76/12, Urteil vom 03.07.2012)

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PreisangabenverordnungGünstige Preise locken Kunden. Daher versuchen Shop-Betreiber ihre Preise so günstig wie möglich zu gestalten. Oft werden dabei die Vorschriften der Preisangabenverordnung umgangen. Wettbewerbsverstöße durch fehlerhafte Angaben bei den Preisen sind an der Tagesordnung.

Bildnachweis: fult /PHOTOCASE

Eine Streitigkeit bzgl. einer Preisangabe im Internet lag auch der Entscheidung des LG Bochum zugrunde (LG Bochum: Az.: I-17 O 76/12, Urteil vom 03.07.2012).

Der Verfügungsbeklagte hatte am 31.05.2012 auf einem Onlinemarktplatz ein Bluetooth-Headset zum Sofortkauf angeboten. Der Preis belief sich auf 11,99 €. Der erforderliche Hinweis, dass der Preis auch die Mehrwertsteuer beinhaltete, konnte nur durch Herunterscrollen und durch Anklicken eines gesonderten Reiters „Versand und Zahlungsmethoden“ abgerufen werden. Unmittelbar neben der Preisangabe fehlte der Hinweis „inkl. MwSt.“ hingegen:

2012-10-14 22h49 33

Dagegen wendete sich die Verfügungsklägerin mit einer Abmahnung und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie vertrat die Auffassung, dass das Angebot in dieser Form gegen die Preisangabenverordnung verstoße.

§ 1 II Nr. 1 PAngV fordert von einem Shop-Betreiber, dass die Preise für ihre Waren oder Dienstleistungen inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Das Angebot muss dabei entsprechend den Vorgaben von § 1 VI 2 PAngV dem Produkt eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar sein.

Das Landgericht Bochum war der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte diesen Anforderungen nicht genügte, da der Hinweis auf die Mehrwertsteuer erst durch das Anklicken des Reiters „Versand und Zahlungsmethode“ zu Tage trat. Da der Hinweis auf die Mehrwertsteuer nicht in unmittelbarer Nähe zu der Preisangabe erfolgte, bestand die Möglichkeit, den Bestellvorgang einzuleiten, ohne die Mehrwertsteuerpflicht zur Kenntnis zu nehmen.

Die Verfügungsbeklagte wendete ein, der Hinweis auf die Mehrwertsteuer sei aber in den AGB enthalten gewesen, die am unteren Ende der Seite eingebunden gewesen seien.

Die Richter sahen aber auch dies nicht als ausreichend an, denn der Hinweis in den AGB sei erst durch Herunterscrollen abrufbar gewesen. Hierzu führen die Richter aus:

Aber auch die durch weiteres Herunterscrollen erkennbaren Hinweise unter Ziffern 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten erfüllen die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht. Zwar kann nach der Formulierung des Leitsatzes der BGH-Entscheidung vom 04.10.2007 (GRUR 2008, 84 ff.), dass nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite hingewiesen wird, der Eindruck entstehen, es reiche in jedem Fall aus, wenn der Hinweis sich irgendwo auf der Seite befinde. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).

Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde entsprochen. Der Verfügungsklägerin stand ein Anspruch gem. § 8 I, III, IV Nr. 11 UWG auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte zu.


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