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Rechtliche Aspekte der Suchmaschinenoptimierung – LG Amberg: Zu den Gewährleistungsrechten eines Linkbuilding-Vertrages

Rechtliche Aspekte der Suchmaschinenoptimierung – LG Amberg: Zu den Gewährleistungsrechten eines Linkbuilding-Vertrages Rechtliche Aspekte der Suchmaschinenoptimierung – LG Amberg: Zu den Gewährleistungsrechten eines Linkbuilding-Vertrages

Linkbuilding-VertragRechtliche Aspekte der Suchmaschinenopimierung

Zu einer Suchmaschinenoptimierung (SEO) gehört neben der Optimierung der Internetseite selbst (Onpage-Optimierung) auch die sog Offpage-Optimierung durch sog. Linkbuilding. Beim Linkbuilding ist das Ziel, die Anzahl und Qualität der Backlinks von Internetseiten zu erhöhen. Ziel dieser Maßnahme ist, eine verbesserte Suchergebnisposition der verlinkten Website in den organischen Suchergebnisseiten herzustellen. Obwohl diese Maßnahme schon lange Bestandteil von Suchmaschinenoptimierung ist, existierte bisher keine Rechtsprechung zu dem Thema Linkbuilding und Offpage-Optimierung. Dies ändert sich nun mit der Entscheidung des LG Amberg.

Bildnachweis: © Péter Mács / Fotolia.com

Sachverhalt

Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem SEO-Dienstleister einen Linkbuilding-Vertrag zur Offpage-Optimierung ab. Über drei Monate sollten monatlich ca. 228 Backlinks zu einem Preis von insgesamt 531 € gesetzt werden. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte innerhalb der vorgegebenen Zeit jedoch nicht nach. Vielmehr wurde ein Teil der geschuldeten Backlinks erst nach dem vereinbarten Zeitraum platziert. Ebenso entsprachen die gesetzten Verlinkungen auch nicht der Verabredung der Parteien. So wurden entgegen dem Willen des Klägers Backlinks in Blogs mit ausgedachten Kommentaren des Klägers gesetzt. Auch waren die Websites der Backlinks zumeist nicht themenrelevant, so dass die Leistung in den Augen des Klägers wertlos sei.

Der Kläger war der Ansicht, dass Vertragspflichten verletzt wurden: Er verlangte daher, das gezahlte Entgelt zurück und klagte auf Beseitigung der ausgedachten Blog-Kommentare.

Entscheidung

Das LG Amberg gab der Klage nicht vollumfänglich statt.

Nach Ansicht der Richter war der zugrundeliegende Linkbuilding-Vertrag als Werkvertrag einzuordnen. Bei Werkverträgen bestimmen sich die Gewährleistungsrechte nach den §§ 633 ff. BGB. Eine Verletzung der Vertragspflichten lag in diesem Falle nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht vor. Zwar seien einige Backlinks nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums gesetzt worden, dies sei jedoch aufgrund der fehlenden Geltendmachung dieser Mängel unerheblich. So sei die Leistung durch das Platzieren der restlichen Backlinks endgültig erbracht worden.

Auch vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Beklagte die Leistung frei von Sachmängeln erbracht hatte. Nach dem zugrundeliegenden Vertrag war nur das Platzieren von Backlinks auf „Good Neighbourhood“-Websites geschuldet, die geeignet sind die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern. Es sei hingegen nicht davon gesprochen worden Backlinks nur auf themenrelevante Websites zu setzen. Soweit der Kläger nun eine gewisse Qualität der Verlinkungen wünscht, hätte er dies explizit vereinbaren müssen. Auch angesichts des geringen Preises hätte er ein solches Vorgehen nicht erwarten können.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass die erfundenen Blog-Kommentare der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen würden und daher ein Anspruch des Klägers nach § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I 1 BGB analog auf Beseitigung der Kommentare besteht.

Fazit

Das Urteil ist eines der ersten in Deutschland, dass sich mit dem Thema Linkbuilding auseinandersetzt. Richtungsweisend ist es indes nicht, da noch viele Fragen offen bleiben. Angesichts des zwielichtigen Charakters von Linkbuilding-Verträgen bestehen nämlich Zweifel an der Wirksamkeit eines solchen Vertrages. Auch kann man über die Ausführungen zur Qualität von Backlinks streiten. Letztlich ist das Ziel des gesamten Vertrages die Suchmaschinenplatzierung zu verbessern. Dies ist effektiv aber nur mit themenrelevanten Verlinkungen möglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger über themenfremde Verlinkungen keinen Vertrag geschlossen hätte.


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