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Rechtliche Regelungen beim Warenversand per Flugzeug

Rechtliche Regelungen beim Warenversand per Flugzeug Rechtliche Regelungen beim Warenversand per Flugzeug

Rechtliche Regelungen beim Warenversand per Flugzeug – Änderungen für die „bekannten Versender“ bei Luftfrachtsendungen

Fotolia_22529012_kleinNach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA traten besondere Schutzmechanismen für den Versand von Ware per Flugzeug in Kraft. Sie dienen dazu, Dritten den unbefugten Zugriff auf die Luftfracht zu erschweren. Allen voran soll das Einschleusen von Paketbomben verhindert werden. Seit dem 29. April 2010 ist nun auch die neue EU-Luftsicherheitsverordnung VO (EG) Nr. 300/2008 inklusive der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft. Hiermit verbunden sind umfangreiche Änderungen, die auf Logistikunternehmen, vorallem auf die ca. 55.000 „bekannten Versender“ im Bereich der Luftfracht zukommen.

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Bisher gab es in Deutschland von der Bundesbehörde Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassene „reglementierte Beauftragte“, die ihren Partnern in der Lieferkette kosten- und zeitaufwendige Sicherheitskontrollen durch die Anerkennung einer Sicherheitserklärung ersparen konnten. Durch diese Systemlücke wurden zeitweise ca. 95 % der Luftfracht ohne größere Sicherheitskontrollen abgewickelt. Seit dem 29. April 2010 benötigt jedoch jedermann eine behördliche Zulassung als „bekannter Versender“, um in den Genuß der Vereinfachung beim Paketversand per Luftfracht zu kommen. Insbesondere für Online-Shop-Betreiber, die Ihre Waren im großen Stil per Luftfracht befördern, kommt die Beantragung einer Registrierung als „bekannter Versender“ in Frage.

Zulassungsverfahren

Bekannter Versender ist regelmäßig die Betriebsstätte, in der die Fracht hergestellt oder zumindest verpackt wurde. Um sich als „bekannter Versender“ zertifizieren zu lassen, muss ein Sicherheitsprogramm erfolgreich absolviert werden. Das Muster zur Erstellung des Sicherheitsprogramms ist beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhältlich. Nach erfolgreicher behördlicher Zulassung ist ein Antrag an das LBA zu richten und ggf. der reglementierte Beauftragte zu nennen. Nach erfolgter Prüfung wird eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Prüfungsgegenstand sind die praktische Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sowie die unternehmensspezifischen Angaben zur Luftfrachtsicherheit nach den jeweiligen Erfordernissen. Beispielsweise muss ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden, der als Schnittstelle zwischen Unternehmen und Behörde fungiert. Für den Beauftragten sollten zudem Vertreter bestellt werden, da ständig ein Verantwortlicher für diesen Bereich vor Ort sein muss. Als Sicherheitsbeauftragter kommt in Frage, wer eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz bestanden hat und eine 35-stündige Luftsicherheitsschulung absolviert hat. Der ausgesuchte Mitarbeiter muss sich zudem einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Es werden alle verfügbaren Daten von ihm auf sicherheitsrelevante Aspekte hin untersucht. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird sofort übermittelt. Bei positivem Bescheid wird ein Eintrag in die europäische Datenbank für bekannte Versender vorgenommen und der zugelassene bekannte Versender erhält die Zugangsdaten. Bei einem negativen Bescheid werden die Gründe hierfür genannt, damit der Antragsteller die Möglichkeit erhält, bestehende Mängel abzustellen. Die Zulassung bekannter Versender gilt für die Dauer von 5 Jahren. Danach muss ein Antrag auf Verlängerung eingereicht werden.

Kosten

Soweit ein Unternehmen die Zulassung als „bekannter Versender“ anstrebt muss es mit diversen Kosten rechnen. Die 35-stündige Luftsicherheitsschulung sowie die Kosten (inkl. Anfahrtskosten) für die Vor-Ort-Kontrolle hat das Unternehmen zu tragen.

Fazit

Für einen Großteil der Gewerbetreibenden wird eine Zulassung als „bekannter Versender“ nicht in Betracht kommen, da das Volumen der Luftfrachtsendungen üblicherweise nicht groß genug sein wird, um den Aufwand zu rechtfertigen. Sollte das eigenen Online-Geschäftsmodell aber von einem schnellen und ungestörten Versand der eigenen Produkte per Luftfracht abhängen, ist die Registrierung unumgänglich.


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