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Rechtstexte übersetzen – Was grenzübergreifende Online-Shops beachten sollten

Rechtstexte übersetzen – Was grenzübergreifende Online-Shops beachten sollten Rechtstexte übersetzen – Was grenzübergreifende Online-Shops beachten sollten

warenkorb und tastatur online shopping gina sanders fotolia comIm Rahmen der durch uns durchgeführten Website-Checks stellen wir häufig fest, dass neben deutschen Internetseiten auch deutsche Onlineshops in andere Sprachen übersetzt werden. Eine sich immer wieder stellende Frage ist, ob für einen Online-Shop, welcher z.B. auf Englisch übersetzt wurde, auch die Rechtstexte zu übersetzen oder gegebenenfalls sogar anzupassen sind. Viele Kunden binden lediglich die deutschen Rechtstexte ein, andere lassen die Texte übersetzen. Manche Online-Shopbetreiber lassen ihre Texte sogar von einem ausländischen Rechtsanwalt in der jeweiligen Landessprache erstellen. In diesem Blogbeitrag stellen wir Ansichten und Meinungen vor und geben praktische Tipps, was deutsche Shopbetreiber beim grenzüberschreitenden Angebot zu beachten haben. Bildnachweis: warenkorb und tastatur online shopping – © gina sanders – fotolia.com 

A. Arten von Online-Shops mit Auslandsbezug

Zunächst einmal ist fraglich, in welcher Art sich ein deutscher Online-Shop sich überhaupt an ausländische Kunden richten sollte.

• IP bezogene Shopsteuerung (Methode A)

Die wohl technisch schwierigste Möglichkeit liegt darin, über die IP des Nutzers automatisch den passenden Ländershop bzw. die passenden Rechtstexte einzubinden. Ein IP bezogenes Shopangebot führt dazu, dass Nutzer, welche aus einem nicht vorgesehenen Land die Internetseite ansteuern, direkt angezeigt bekommen, dass in ihr Land keine Lieferung möglich ist. Problematisch könnten auch Fälle sein, bei denen z.B. eine Schweizer IP-Adresse dazu führt, dass der Shop auf Deutsch angezeigt wird, der potenzielle Kunde jedoch Französisch oder Italienisch als Muttersprache spricht.

• Anlegen eines Ländershops (Methode B)

Eine beliebte Möglichkeit den Auslandsbezug einzugrenzen stellt das Anlegen von Ländershops dar. Der Shop-Betreiber eines Ländershops (am besten mit einer entsprechenden ausländischen Domain) sorgt dafür, dass der Kunde merkt, dass sein Land im Liefergebiet des Anbieters befindlich ist. Warenlieferung über die Ländershops lässt sich somit effektiv auf einige wenige Länder begrenzen.

• Drop-Down Menü / Fähnchenlösung (Methode C)

Die wohl am häufigsten anzutreffende Form der Eingrenzung des Auslandsbezugs liegt im Anlegen eines Drop-Down Menüs. Über dieses kann der Kunde wählen, von welchem Land aus er bestellen möchte. Die gleiche Wirkung wird dann erzielt, wenn der Kunde auf der Startseite Fahnen auswählen kann. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass das Drop-Down-Menü und die Landesfahnen zur Sicherheit mit dem jeweiligen Land und nicht der Sprache gekennzeichnet werden.
Lässt man den Nutzer nur eine Sprache auswählen, ist der Auslandsbezug unklar, da die englische Sprache z.B. auch einen Bezug zu den USA oder auf Australien ermöglicht.

• Textliche Ländereinschränkung (Methode D)

Die Aufnahme des Lieferbereiches in Textform auf der Shopseite ist die am wenigsten sichere Einschränkung. Der Shop-Betreiber gibt hierbei auf seiner Seite bestimmte Länder an. Gleichzeitig lässt er erkennen, dass er ausschließlich die aufgelisteten Länder beliefern möchte. Dies wird meist dadurch unterstützt, dass er Versandkosten nur für die von ihm aufgeführten Länder erhebt und angibt.

• Keine Einschränkung (Methode E)

Wenn man keine oben genannte Einschränkung der Länderauswahl vornimmt, so begibt man sich in eine Abmahngefahr. Keine Einschränkungen zu treffen führt dazu, dass die Verträge den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) unterworfen sind. Diese Unterwerfung unter das IPR führt unter Umständen dazu, dass nationale Rechte zur Geltung kommen, mit welchen man nicht rechnet.
Die Methoden A, B und C erscheinen hier empfehlenswert, da sie dem Nutzer eindeutig mitteilen, ob ein Versand in sein Land überhaupt möglich ist. Der Nutzer selbst muss hier aktiv im Rahmen einer Auswahl tätig werden. Methode D stellt zwar auch den Willen des Seitenbetreibers sein Angebot regional einzugrenzen dar, kann jedoch bei schlechter Erkennbarkeit/Gestaltung als zu ungenau aufgefasst werden. Des Weiteren muss der Nutzer selbst hier keine Auswahl treffen (außer bei seiner Adresse). Von Methode E ist aus Gründen der Vorsicht jeden Fall abzuraten.

B. Impressum / Datenschutz

Hinsichtlich der inhaltlichen Anpassung von Impressum und Datenschutzerklärung verweisen wir grundsätzlich auf unseren ersten Blogbeitrag zum Thema „Impressum und Datenschutzerklärung übersetzen – Was deutsche Unternehmen beachten sollten“.

Für Shop-Betreiber stellen wir zusätzlich folgendes fest:

a. Eine inhaltliche Anpassung der Datenschutzerklärung und des Impressums ist wohl auf jeden Fall erforderlich, wenn der Betreiber auch eine Niederlassung oder ähnliches im angesprochenen Land betreibt.
b. Eine inhaltliche Anpassung ist bei Online-Shops aufgrund einer erhöhten Abmahngefahr im Vergleich zu reinen Internetseiten wohl empfehlenswert.
c. Zumindest sollte im Impressum jedoch die Ländervorwahl zur Telefonnummer ergänzt werden und eine Anpassung der eingetragenen zeitlichen Erreichbarkeit des Kundenservice an die lokale Zeitzone erfolgen. (Bsp. Deutschland 10:00 – 16:00 entspricht einer Zeit von 09:00 – 15:00 in Großbritannien)

C. Weitere Rechtstexte -AGB

1. Ausreichen der deutschen AGB/Rechtstexte durch Rechtswahl ?

Es ist nun fraglich, ob ein Onlineshop-Betreiber nicht im Rahmen der freien Rechtswahl bestimmen kann, welches Recht anwendbar ist. Hierbei gilt zu beachten, dass prinzipiell eine Rechtswahl im Rahmen von AGB durch alle beteiligte Vertragspartner verstanden werden muss. Ein fremdsprachlicher Hinweis auf Geltung der deutschen AGB ohne Übersetzung der selbigen reicht unserer Meinung nach hierzu nicht aus. Sicherheitshalber sollte man daher also seine gesamten AGB in alle Sprachen übersetzen lassen, welche auf der Internetseite Anwendung finden.
Beachtet man dies, so ist eine Rechtswahlklausel prinzipiell zulässig. Die Klausel gilt allerdings nur eingeschränkt. Rechtswahlklauseln dürfen zwingende Rechtsvorschriften ausländischen Rechts nicht verletzten. Hierzu haben wir bereits in einem Blogbeitrag zu einem Urteil des OLG Oldenburg von 2014 berichtet.

Werden AGB wortgetreu übersetzt, entstehen neue Probleme. Viele deutsche Rechtsbegriffe sind entweder im ausländischen Recht nicht vorhanden oder haben dort eine andere Bedeutung.

Es ist zu empfehlen, eine Rechtswahl zu treffen. Die Rechtswahlklausel muss allerdings erkennbar machen, dass die Rechtswahl gegenüber Verbrauchern nur dann gilt, soweit diese Ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

Bei ausländischen Verbrauchern ist eine solche Rechtswahl nicht ohne weiteres zu empfehlen. Im Zweifel gilt für sie in Kollisionsfällen vorrangig stärker schützendes nationales Recht.

2. Rein sprachliche Übersetzung oder inhaltliche Anpassung?

Eine sprachliche Anpassung der AGB ist aus den oben genannten Gründen auf jeden Fall empfehlenswert. Die Problematik deutscher Rechtsbegriffe im Ausland und der eventuellen Anwendbarkeit nationaler Rechtsnormen im Bereich des Handels mit Verbrauchern führt zur Frage, ob eine inhaltliche Anpassung auch ratsam ist. Sie ist jedenfalls dann erforderlich, wenn explizit eine ausländische Rechtsordnung für den Vertrag vereinbart ist. Auch bei zwischen einer Niederlassung und einem ausländischen Verbraucher geschlossenen Kaufverträgen sollte man stets auch eine inhaltliche Anpassung vornehmen. Gleiches muss gelten, wenn für das spezifische Land ein eigener Ländershop eingerichtet wird. Bei Gebrauch eines eigenen Ländershops erwartet der Verbraucher im Zweifel, dass sein nationales Recht Geltung findet. Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist also eine inhaltliche Kontrolle / Anpassung der Rechtstexte im Rahmen eines Ländershops höchst empfehlenswert. Gleiches gilt für eine IP bezogene Shopsteuerung.

Zwar ist im Falle des Drop-Down Menü und der Textlichen Einschränkung die Seite primär auf Deutsch gehalten, weshalb für den Verbraucher nicht mehr auszuschließen ist, dass eventuell auch anderes Recht gelten könnte. Aus Vorsichtsgründen erscheint eine inhaltliche Anpassung auf die Zielmärkte auch hier empfehlenswert.

D. Weitere Rechtstexte – Widerrufsbelehrung

Bei der Widerrufsbelehrung handelt es sich wie bei den AGB um ein verbraucherschützendes Element. Es gilt hier stets das Recht des Staates, in welchem der Verbraucher sitzt. Dies haben wir bereits in einem älteren Blogbeitrag zum Thema „Grenzüberschreitender Online-Handel: Müssen ausländische Webseiten dem deutschen Recht entsprechen?“ festgestellt. Der Beitrag nimmt Bezug auf das Urteil des LG Karlsruhe vom 16.12.2011, Az. 14 O 27/11 KfH III. Hier wurde ein niederländischer Anbieter abgemahnt, da er die Widerrufsbelehrung nicht an den deutschen Markt angepasst hatte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie als deutscher Anbieter Ihre Widerrufsbelehrung an die jeweils geltenden Widerrufsrechte im Ausland anpassen müssten.

E. Grundlagen der Produktbeschreibung

Laut einem Urteil des OLG Hamm vom 01.02.2011 (AZ: I-4 U 196/10) müssen Shop-Betreiber auch beim Versand ins Ausland die konkrete Höhe von Versandkosten angeben. Aus Gründen des Verbraucherschutz sind im Zweifel auch sonstige anfallende Kosten wie z.B. Zollgebühren und Steuern anzugeben. Zollgebühren fallen in der Regel nur bei Lieferung in Nicht-EU Länder an. In diesen Fällen müssen diese jedoch zwingend angegeben werden, und sind in den Gesamtpreis mit einzuberechnen. Dieser Einbezug muss stattfinden, auch wenn der Händler selbst keinen Einfluss auf ihre Höhe hat. (Beachten Sie zum Thema Zölle). Im Rahmen des Exports in das EU-Ausland ist es grundsätzlich empfehlenswert, sich beim Zoll über eventuelle Exportverbote oder ähnliches zu informieren.

F. Zu erwartende Änderungen

Die oben beschriebenen Grundideen richten sich alle nach dem aktuellen Stand der Gesetze und Regelungen. Die EU-Kommission hat im Mai 2015 eine Mitteilung veröffentlicht, in welchem sie zu diesen Problemen Stellung bezieht.
Die EU-Kommission hat erkannt, dass

Angesichts 28 verschiedener nationaler Verbraucherschutz- und Vertragsrechtssysteme […] Unternehmen [zögern], sich in anderen Mitgliedstaaten geschäftlich zu betätigen.

Sie fordert das Parlament auf ein Rechtssystem zu schaffen, welches

es den Verkäufern erlaubt, auf ihr innerstaatliches Recht zurückzugreifen

damit sollen

die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eines Kaufvertrags weiter harmonisiert

werden.
Ob und in wieweit diese Vereinheitlichung vorgenommen wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht fest. Grenzüberschreitender Online-Handel in der EU bleibt also zunächst weiterhin problematisch.

 

Fazit:

Eine bloße Übersetzung von Impressum und Datenschutzerklärung reichen aus, wenn man lediglich einen B2B-Online-Shop betreibt.

Zu empfehlen ist es, das Impressum um eine internationale Vorwahl und gegebenenfalls um die Angabe der Erreichbarkeit in der jeweiligen Zeitzone zu ergänzen. Inhaltlich anzupassen sind diese Angaben auf jeden Fall dann, wenn man einen länderspezifischen Shop betreut oder aber eine Niederlassung im entsprechenden Zielland besitzt.

Bezüglich der weiteren Rechtstexte lässt sich folgendes feststellen:

Im Rahmen des B2B Handels ist eine Rechtswahlklausel im Rahmen der AGB gültig. Die Anwendung deutschen Rechts also gegeben. Eine Übersetzung ist hier nicht verpflichtend, jedoch schon aus Transparenzgründen empfehlenswert.

Im Rahmen des B2C-Handels ist Rechtswahlklausel aus oben genannten Gründen nur auf deutsche Kunden begrenzt zu empfehlen. Es empfiehlt sich, dem Verbraucher die AGB in seiner landestypischen Sprache zu präsentieren. Eine inhaltliche Anpassung der AGB im Rahmen des B2C Geschäftes ist empfehlenswert, da von Land zu Land die Rechtsprechung und Gesetzeslage hinsichtlich Verbraucherschutz verschieden ist. Dies ist nicht nur aus Verbraucherschutzgründen ratsam, sondern kann unter Umständen für den Verkäufer günstiger sein als die Anwendung deutschen Rechts.

Die Widerrufsbelehrung ist im Rahmen des B2C-Handels anzupassen.

Die Produktbeschreibung muss im Rahmen des Versands alle notwendigen Rechnungspositionen aufweisen. Dies beinhaltet auch die Angabe aller Versandkosten inklusive Steuern und Zölle.