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Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14)

Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14)

e commerce hand cienpies fotolia comOnline-Händler dürfen für Zahlungen nur dann zusätzliche Gebühren verlangen, wenn sie dem Kunden zumindest eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bieten (§ 312a Abs. 4 BGB). Dabei muss es sich jedoch nach aktueller Gesetzeslage um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handeln (zum Beispiel Zahlung per Lastschrift oder Überweisung). Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die Zahlung per „Sofortüberweisung“ diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Deutsche Bahn hatte für Kreditkartenzahlungen 12,00 € zusätzlich zum Ticketpreis verlangt. Als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bot sie die „Sofortüberweisung“ an. Das Landgericht Frankfurt untersagte diese Praxis nun mit folgender Begründung: „Sofortüberweisung“ ist kein zumutbares Zahlungsmittel. Bildnachweis: E-commerce hand © cienpies – fotolia.com

Bei Sofortüberweisungen müssen die Nutzer nämlich ihre PIN und eine TAN angeben, der Dienstleister führt die Überweisung dann für sie über das Interface der Hausbank aus. „Sofortüberweisung“ sei zwar schon weit verbreitet, meinen die Richter. Das ändere aber nichts daran, dass die Zwangsbekanntgabe von PIN und TAN an Dritte erhebliche Sicherheitsbedenken begründe. Zwar könne die „Sofortüberweisung“ durchaus als Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Aber nicht als einzige kostenlose Zahlungsart. Als Beispiel zumutbarer Zahlungsmöglichkeiten nannte das Gericht die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Lastschrift und weithin übliche Kreditkarten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Link zum Urteil und zur Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.). Die Sicherheit des Zahlungsweges selbst war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.