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Störerhaftung von Google ? Rechtsverletzende Einträge im Google-Suchindex – OLG Hamburg – 7 U 51/10

Störerhaftung von Google ? Rechtsverletzende Einträge im Google-Suchindex – OLG Hamburg – 7 U 51/10 Störerhaftung von Google ? Rechtsverletzende Einträge im Google-Suchindex – OLG Hamburg – 7 U 51/10

Google Störerhaftung

Störerhaftung von Google – OLG Hamburg – 7 U 51/10

Google wurde in diesem Jahr mit vielen bedeutenden Verfahren konfrontiert. Das Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: OLG Hamburg – 7 U 51/10) ist eines davon. Deutlich hebt der zuständige Senat hervor, dass Google nicht pauschal für rechtsverletzende Einträge im Such-Index auf Grund der Störerhaftung haftet. Aber wie begründete das OLG Hamburg seine Rechtsansicht?

Bildnachweis: © Péter Mács / Fotolia.com

Sachverhalt

Der Kläger wehrt sich gegen die Veröffentlichung von rechtsverletzenden Einträgen im Google-Such-Index. Auf diversen Internetseiten würden Behauptungen aufgestellt, der Kläger veranstalte und verantworte illegale Glücksspiele im Internet, gegen ihn ermittele die Staatsanwaltschaft, denn er versende rechnungsähnliche Aufträge für Medieneinträge und begehe Straftaten wie Betrug und Wucher.

Als Internetsuchmaschine veröffentlichte Google mehrere Suchergebnisse, die auf Internetseiten mit derartigen Behauptungen verwiesen. Die Seiten wurden bei einer Suche nach dem Namen des Klägers  angezeigt. Bereits in der Vergangenheit hatte der Beklagte Google erfolgreich aufgefordert, entsprechende Suchergebnisse zu löschen.

In seiner erneuten Klage, über die das OLG Hamburg nun zu entscheiden hatte, verfolgte der Kläger den Antrag, Google zu untersagen, Suchergebnisse mit von ihm beanstandeten Inhalten auch ohne vorherige, auf die jeweilige Internetseite bezogene Abmahnung in ihrer Ergebnisliste aufzunehmen (Az.: 7 U 51/10).

Entscheidung

Das OLG Hamburg wies den Antrag zurück. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass Google an der Verbreitung von Inhalten mitwirken würde, die Rechte des Klägers verletzten.

Er hätte aufzeigen müssen, dass nach Eingabe seines Namens in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint und bei dessen Aufruf man auf die rechtsverletzende Internetseite gelangt. Seiner Darlegungslast kam er jedoch nicht nach:

„Der Kläger hat insoweit zwar dargelegt, dass es eine Vielzahl von Internetauftritten gab, die die Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Namens des Klägers als Suchergebnisse ausgewiesen hat. Er hat aber schon nicht dargelegt, welchen genauen Inhalt die einzelnen Internetveröffentlichungen hatten, die von der Suchmaschine der Beklagten gefunden und in die Ergebnislisten aufgenommen worden sind. Ohne diese Angabe war und ist es nicht möglich zu überprüfen, ob diese Inhalte Rechte des Klägers verletzten. Im Hinblick auf die ständige Veränderung der über das Internet verbreiteten Inhalte reicht es schon deshalb nicht aus, nur die Fundstellen zu nennen, an denen sich die beanstandeten Inhalte befinden sollen, weil diese bis zum Zeitpunkt einer Überprüfung durch die abgemahnte Beklagte oder das Gericht bereits einen anderen Inhalt erhalten haben können als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sie entdeckt hat. Zum konkreten Inhalt der einzelnen Internetauftritte und zu der Art und Weise, auf die sie in geschützte Rechtspositionen haben eingreifen sollen, hat der Kläger indessen nicht vorgetragen.“

Aber nicht nur wegen den fehlenden Darlegungen hält das OLG die Berufung für unbegründet. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Suchmaschine den Zugang zu Internetseiten mit rechtswidrigen Inhalten erleichtert, wird die Störerhaftung durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt. Hierzu trifft das OLG folgende Aussagen:

„Dem Betreiber einer Suchmaschine zumutbar dürfte eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann sein, wenn sie sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht; denn eine Suchmaschine sucht im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt.“

Fazit

Obwohl der Anspruch bereits an den fehlenden Darlegungen von rechtswidrigen Inhalten der Internetauftritte scheiterte, letztlich also handwerkliche Fehler des beauftragten Anwalts nahe liegen, hat sich das OLG Hamburg darüber hinausgehend zu den generellen Vorab-Prüfpflichten von Internetsuchmaschinen geäußert und diese verneint.

Allein daran erkennt man, welche Bedeutung der Senat dieser Frage zugemessen hat.  Seine Ausführungen sind im Ergebnis auch zu begrüßen. Es ist für Suchmaschinen noch nicht möglich, Internetseiten mit rechtswidrigen Inhalten automatisiert zu erkennen und diese aus den Suchergebnissen herauszufiltern. Im Hinblick auf die Entwicklung von semantischen Suchmaschinen könnte sich dies aber in Zukunft ändern. Soweit solche Suchmaschinen dem Stand der Technik entsprechen sind, könnte diese Rechtsprechung  einer Revision bedürfen.

Das Google im Ergebnis nicht haftet, wird dem vorliegenden Fall jedoch gerecht.


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