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Süßigkeiten gratis zur Bestellung – Anwendbarkeit der Lebensmittelinfoverordnung

Süßigkeiten gratis zur Bestellung – Anwendbarkeit der Lebensmittelinfoverordnung Süßigkeiten gratis zur Bestellung – Anwendbarkeit der Lebensmittelinfoverordnung

der geht immer mpower photocase comAuf Nachfrage eines Kooperationspartners haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob die Gratiszugabe von Gummibärchen oder anderen Süßwaren beim Kauf eines Artikels zur Anwendung der Lebensmittelinfoverordnung führt. Bei den folgenden Überlegungen handelt es sich lediglich um eine Einschätzung unsererseits. Aussagekräftige Urteile hinsichtlich der Problemstellung sind bisher nicht bekannt.

Bildnachweis: der geht immer – © mpower – photocase com

Problemkonstellation

Bei einigen Online-Shops, gerade im Bereich Büroartikel, ist es üblich, zu einer Bestellung eine Tüte Gummibärchen bzw. eine Tafel Schokolade oder ähnliches als Gratisbeilage zum versandten Produkt hinzuzufügen. Bei manchen Shops wird sogar aktiv auf der Seite damit geworben, dass beim Kauf eines Artikels eine entsprechende Gratisbeilage mit versandt wird.

Anwendungsbereich der Lebensmittelinfoverordnung (LMIV) eröffnet

Ob der Shop-Betreiber nun auf seiner Seite Informationen nach der Lebensmittelinfoverordnung zur Verfügung stellen muss, hängt vor allem von der Frage ab, ob der Anwendungsbereich der LMIV eröffnet ist.

‚Lebensmittelunternehmer‘ im Sinne der Lebensmittelinfoverordnung (LMIV)

Hierzu müsste der Shop-Betreiber ein „Lebensmittelunternehmer“ sein.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 LMIV kann Lebensmittelunternehmer jeder sein, welcher „auf allen Stufen der Lebensmittelkette“ „Lebensmittel die für den Endverbraucher bestimmt sind“ vertreibt oder verkauft. Orientiert man sich an der Lebensmittelbasis Verordnung der Europäischen Union, (insbesondere Artikel 3 Nummer 2 BasisV) nach welcher „alle Unternehmen, gleichgültig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“ erscheint es grundsätzlich möglich, dass der Shop-Betreiber hier als Vertreiber der Ware zählt. Insofern wäre er nach Artikel 3 Nr. 3 BasisV dann auch dafür verantwortlich, „dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts im entsprechenden Unternehmen erfüllt werden.“ Dies würde auch beinhalten, dass er sich an die LMIV halten muss. Die Einordnung des Werbenden als Lebensmittelunternehmer dürfte hier bereits streitig sein.

Gelegentlicher Umgang mit Lebensmitteln

So steht in Nummer 15 der Erwägungsgründe der LMIV, dass „der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung“ von der Lebensmittelinformationsverordnung ausgenommen werden soll. Da vorliegend das Hauptaugenmerk des Werbenden nicht auf den Lebensmitteln liegt, sondern auf dem verkauften Produkt, könnte es sich hier um eine reine Gelegenheitslieferung handeln. Dafür spricht, dass in der Regel Werbegeschenke ohne Ankündigung den versandten Waren beigefügt werden. Dies erscheint auch dann noch möglich, wenn regelmäßig „Zufallsgeschenke“ zu versandten Waren hinzugelegt werden.

Keine Gelegenheitslieferungen bei dauerhafter Zugabe

Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn ein Unternehmen damit wirbt, zu jedem verkauften Produkt z.B. eine bestimmte gratis Packung Gummibärchen beizulegen. Dies ergibt sich unter anderem aus Erwägungsgrund Nummer 14, welcher den Begriff des Lebensmittelinformationsrechts weit auslegen will um „bei der Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, ein umfassendes und entwicklungsorientiertes Konzept zu verfolgen“. Aufgrund der weiten Auslegung scheint es geboten, gerade im Fernabsatz „die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar“ zu machen. (Erwägungsgrund 27).
Gerade bei Shops, welche explizit damit werben, Lebensmittel gratis zu Produkten beizulegen, erscheint die Einordnung als Gelegenheitslieferung schwierig.
Bei Shops, welche sogar explizit den Gratisversand von Lebensmitteln mit Produkten verbinden, ist eine Einordnung als Gelegenheitslieferung aus unserer Sicht wohl nicht möglich. Dies lässt sich unter anderem damit begründen, dass der Betreiber eben nicht nur mit seinem Produkt wirbt, sondern mit im Shop auswählbaren Süßigkeiten sein Produkt besser platzieren möchte. Da es für den Vertrieb aus oben genannten Gründen sogar egal ist, ob er auf Gewinnerzielung ausgelegt ist, kann es nicht darauf ankommen, dass die zusätzlich gelieferte Ware gratis ist. Wenn aus paralleler Sicht ein Süßwarenhändler verpflichtet sein soll seine Ware zu kennzeichnen, so muss dies wohl auch für denjenigen gelten, welcher den gratis Versand von Süßwaren als Verkaufsargument nutzt.

Fazit:

Sollten Sie bei ihrem Online-Shop gelegentlich Süßigkeiten als kleine Aufmerksamkeit an Neu- oder Stammkunden versenden, so müssen Sie unserer Ansicht nach keine Informationen nach der LMIV zur Verfügung stellen. Vertreiben Sie ihre Waren jedoch explizit damit, dass Sie zu jedem verkauften Produkt Süßigkeiten hinzulegen, so könnten Sie unserer Auffassung nach der LMIV-Verordnung unterfallen und wären damit Informationspflichtig. Sie sollten daher vorsichtshalber alle nötigen Angaben machen um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.