News

Unverbindliche Preisempfehlung – Internethändler & Shop-Betreiber müssen verbindliche Spielregeln beachten

Unverbindliche Preisempfehlung – Internethändler & Shop-Betreiber müssen verbindliche Spielregeln beachten Unverbindliche Preisempfehlung – Internethändler & Shop-Betreiber müssen verbindliche Spielregeln beachten

rolling dices complize photocase comDie Werbung mit dem eigenen Preis im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers ist eine der wirksamsten Werbeaussagen überhaupt. Hierbei sind jedoch einige Fallstricke und potentielle Abmahnfallen zu beachten, die hier auszugsweise vorgestellt werden sollen.

Um mit dem eigenen Angebotspreis im Vergleich zu einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Bildnachweis: complize / PHOTOCASE

So muss die unverbindliche Preisempfehlung zunächst überhaupt existieren. Das Werben mit fiktiven unverbindlichen Preisempfehlungen stellt gewissermaßen automatisch eine Irreführung der Verbraucher und somit eine abmahnfähige Handlung dar. Die Wettbewerbszentrale hat erst kürzlich wieder Anbieter erfolgreich abgemahnt , die unter einer Eigenmarken exklusiv vertriebene Produkte mit einem Hinweis auf eine nicht existierender UVP bewarben. Im Ergebnis lag daher eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 UWG vor (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12).

Weiterhin muss die unverbindliche Preisempfehlung auch auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen. Mondpreise sind damit von vornherein ausgeschlossen. Auch müssen Händler ausreichend klarstellen, dass es sich bei der Bezugsgröße um eine unverbindliche Preisempfehlung, z.B. durch den Hinweis „UVP“, handelt (vgl. zusammenfassend BGH Urteil vom 27. November 2003 · Az. I ZR 94/01).

Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 23 GWB) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist auch wettbewerbsrechtlichgrundsätzlich zulässig. Sie ist allerdings dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Ureil vom 15.9.1999 -I ZR 131/97, Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; BGH, Urteil vom 14.11.2002 -I ZR 137/00, Preisempfehlung für Sondermodelle).

Dabei ist die Abkürzung „UVP“ glücklicherweise seit 2006 höchstrichterlich anerkannt (BGH · Urteil vom 7. Dezember 2006 · Az. I ZR 271/03):

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der angesprochene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe „UVP“ nicht irregeführt. Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe „UVP“ im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer „Unverbindlichen Preisempfehlung“ bekannt ist (vgl. auch Münch-Komm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; a.A. Helm aaO Rdn. 40; Fezer/Peifer, UWG, § 5 Rdn. 341). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen.

Vor diesem Urteil waren zahlreiche Händler für die Nutzung der Abkürzung „UVP“ unter Hinweis auf eine mögliche Irreführung der Verbraucher abgemahnt worden. Die unverbindliche Preisempfehlung muss zum Zeitpunkt der Bezugnahme auch noch aktuell sein. Hersteller ändern die UVP mitunter in gewissen Zeitabständen. Für Auslaufmodelle und Waren, deren letzte UVP bereits vor längerer Zeit zuletzt festgelegt wurden, hat sich die Formulierung „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung“ durchgesetzt (vgl. BGH, 15.09.1999 – I ZR 131/97 und BGH, 03.12.1998 – I ZR 74/96).
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Werbung mit einem Preis im Vergleich zur UVP grundsätzlich nichts mehr im Wege. Eine abschließende und wichtige Ausnahme gilt es aber noch zu beachten: Hersteller, die Ihre Ware selbst  oder exklusiv über nur einen Händler verkaufen,  können laut Rechtsprechung des BGH nicht mit ihrer eigenen UVP werben. So entschied etwa der BHG mit Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. I ZR 121/99):

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nehmen die Verbraucher bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an, diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche. Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis suggeriere Preisgünstigkeit im Marktvergleich. Sie sei daher irreführend, wenn ein Hersteller -wie im Streitfall -im Inland nur einen einzigen Händler beliefere, dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe; denn in diesem Fall gebe es keine Mehrheit von Empfehlungsempfängern und keinen Markt, für den die Empfehlung irgendeine Orientierungshilfe darstellen könne. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die unverbindliche Preisempfehlung in einem solchen Fall nur noch die Funktion habe, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, die dem angesprochenen Verbraucher die unrichtige Vorstellung vermittele, es gebe tatsächlich einen in etwa der Empfehlung entsprechenden Marktpreis.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.