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Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU – Das neue Widerrufsrecht und die geplante Umsetzung

Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU – Das neue Widerrufsrecht und die geplante Umsetzung Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU – Das neue Widerrufsrecht und die geplante Umsetzung

Seit Oktober 2012 liegt nun RICHTLINIE 2011/83/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BJM) zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie der EU (2011/83/EU) vor. Wesentliche Neuregelungen wird demnach das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften in Online-Shops erfahren.

Bei dem Referentenentwurf des BJM handelt es sich zwar noch nicht um aktuell geltendes Recht, der Referentenentwurf stellt aber einen Vorschlag in Bezug auf das neu zu gestaltende Widerrufsrecht dar, der nach unserer Einschätzung keine wesentlichen Änderungen mehr erfahren dürfte.

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Das kommt auf Online-Shop-Betreiber zu

Nach dem Referentenentwurf soll sich das 14-tägige Widerrufsrecht für den Verbraucher künftig in den §§ 312g, 355 ff. BGB-RefE wiederfinden. Die Ausnahmen vom neuen Widerrufsrecht für den Verbraucher werden dann in § 312g Abs.2 BGB-RefE geregelt sein.

Ausübung des Widerrufsrechts

Eine erste bedeutende Änderung betrifft die Ausübung des Widerrufsrechts. Die bloße Rücksendung der Ware soll, anders als bisher, nicht mehr zur Ausübung des Widerrufsrechts ausreichen. Das Widerrufsrecht soll zukünftig gegenüber dem Unternehmer stets ausdrücklich erklärt werden müssen.

Bereitstellung eines Widerrufsformulars

Eine weitere Neuerung ist, dass der Unternehmer nach Inkrafttreten der Neuregelung des neuen Widerrufsrechts verpflichtet sein soll, dem Verbraucher ein Formular zur Erklärung des Widerrufs zur Verfügung zu stellen.

Unklar ist, ob dies gegebenenfalls auch über die Website des Unternehmers geschehen kann, wobei dieser dann womöglich den Zugang des erklärten Widerrufs bestätigen muss. Der Verbraucher soll aber nicht gezwungen werden das Formular des Unternehmers verwenden zu müssen, die Erklärung soll auch in anderer Form möglich sein.

Neue Regelung des Fristbeginns

Eine weitere geplante Neuerung des Widerrufsrechts für Verbraucher soll die Regelung des Fristbeginns betreffen, sobald mehrere Waren Bestandteil des Vertrages sind. Dabei soll der Fristbeginn nun eindeutig im Gesetz geregelt werden. Die Widerrufsfrist wird allerdings erst beginnen, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht nachgekommen ist. Jedoch soll das Widerrufsrecht bei Nichterfüllung der gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht, im Gegensatz zur bisherigen Regelung, spätestens 12 Monate nach dem Kauf endgültig erlöschen. Wenn alle gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden soll das Widerrufsrecht einheitlich nach 14 Tagen erlöschen.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Auch soll nun genauer geregelt werden, welche Rechtsfolgen ein Widerruf nach sich zieht.

Die Rückabwicklung wird dabei nach der Zielsetzung des Referentenentwurfes eindeutiger geregelt werden. So soll es eine 14-tägige Rückgewährungsfrist in Bezug auf die empfangenen Leistungen für beide Vertragsparteien geben. Dabei soll dem Unternehmer jedoch ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt werden, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher ihm deren Absendung nachgewiesen hat.

Ende der 40 € Klausel

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll der Unternehmer künftig auch die regulären Versandkosten der Hinsendung erstatten müssen, mit Ausnahme etwaiger Expresszuschläge. Die Rücksendekosten soll jedoch in jedem Fall der Verbraucher tragen, auch wenn der Wert der zurückzusendenden Ware 40 € übersteigt. Damit findet eine Besonderheit des deutschen Fernabsatzrechts, die sog. 40 € Klausel, ein Ende.

Selbstverständlich steht es dem Unternehmer aber auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie frei, sich bereitzuerklären, die Rücksendekosten zu tragen.

Änderung der Wertersatzregeln für verschmutzte oder beschädigte Ware

Weiterhin soll der Verbraucher dem Unternehmer zukünftig nur noch den Wertersatz für einen Wertverlust der Ware ersetzen. Neu ist allerdings, dass zukünftig nicht mehr zwischen Wertersatz für entgangene Nutzung und Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware unterschieden werden soll.

Der Unternehmer soll zukünftig auch verpflichtet werden, den Verbraucher über das Bestehen oder auch Nichtbestehen bzw. Erlöschen seines Widerrufrechtes umfassend und in verständlicher Weise zu informieren.

Neue Ausnahmen vom Bestehen des Widerrufsrechts

Auch soll es nach dem Referentenentwurf neue Ausnahmen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers geben. Fälle, in denen kein Widerrufsrecht mehr bestehen soll, sind zum einen die Lieferung versiegelter Waren, da diese aus hygienischen Gründen nicht zur Rücksendung geeignet sind. Zum anderen sollen davon Waren betroffen sein, die so beschaffen sind, dass sie untrennbar mit anderen Gütern vermischt sind. Überdies soll die Lieferung alkoholischer Getränke, deren Lieferung erst nach mehr als 30 Tagen erfolgen kann, unter bestimmten Umständen einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach sich ziehen.  Darüber hinaus sind weitere Ausnahmen vorgesehen, in denen das neu geplante Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht bestehen soll, z.B. bei Downloads von Computersoftware oder Zeitungen.


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