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Verbraucherrechterichtlinie verändert den Fernabsatz in Deutschland

Verbraucherrechterichtlinie verändert den Fernabsatz in Deutschland Verbraucherrechterichtlinie verändert den Fernabsatz in Deutschland

Verbraucherrechterichtlinie verändert den Fernabsatz in Deutschland

Nach langem Streit über die Inhalte der Verbraucherrechterichtlinie wurde diese nun endlich durch den Europäischen Rat verabschiedet. Für die Mitgliedstaaten ist eine zweijährige Umsetzungsfrist vorgesehen. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist die Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Die Frist beginnt, wenn die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Umsetzungsfrist im Herbst 2013 abläuft. Wird die Richtlinie innerhalb dieser Frist nicht umgesetzt, kann sogar ein Vertragsverletzungsverfahren drohen.

Doch was müssen die Online-Händler nun vor diesem Hintergrund beachten?

Nach langwieriger Diskussion wird durch die Verbraucherrechterichtlinie eine Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht Wirklichkeit. Dies bedeutet im Klartext, dass die Richtlinie die bis dato jeweils unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten im E-Commerce vereinheitlicht und es für den Verbraucher einfacher wird, in einem Online-Shop im Ausland auf Einkaufstour zu gehen. Er muss sich nun nicht mehr den jeweils national geltenden Regelungen der Mitgliedsstaaten unterwerfen.  Ausnahmen von der Vollharmonisierung sind kaum enthalten. Lediglich bei den Informationspflichten im E-Commerce bestehen Spielräume für unterschiedliche rechtliche Regelungen.

Was ändert sich nun für Verbraucher und Händler zum bisher geltendem deutschen Fernabsatzrecht?

  • ·Zunächst ist zu erwähnen, dass das Widerrufsrecht für Verbraucher beim Fernabsatz auf einheitlich 14 Tage festgesetzt wird. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist einheitlich in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher die Waren in Empfang nimmt. Für die deutschen Händler ist diese Regelung von Vorteil, da so das unendliche Widerrufsrecht entfällt. Wird fehlerhaft oder gar nicht über das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf maximal 12 Monate.
  • ·Daneben schreibt die Richtlinie vor, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung im Falle eines Widerrufs jedenfalls zu zahlen hat. Es ist diesbezüglich also keine Vereinbarung mehr notwendig. Auf freiwilliger Basis steht dem jeweiligen Online-Händler frei, die Kosten der Rücksendung in einem solchen Fall zu übernehmen. Die viel diskutierte „40 €-Klausel“ dürfte damit wieder aus dem Gesetz verschwinden.
  • ·Bezüglich der Hinsendekosten ist neu, dass der Händler diese im Widerrufsfall zu tragen hat. Er muss aber lediglich für die Kosten einer Standardlieferung aufkommen. Kosten bspw. für eine Expresslieferung muss er nicht zahlen.
  • ·Der Händler muss zukünftig den Kaufpreis bei einem erfolgten Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf zurückerstatten. Als Ausgleich für diese kurze Frist wurde den Händlern allerdings ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt, das so lange gilt, „bis er die Waren zurückerhalten hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist“.

Der Verbraucher ist hingegen verpflichtet, „die Waren ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibenden gem. Artikel 11 seinen Entschluss mitteilt, den Vertrag zu widerrufen, an den Gewerbetreibenden oder eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben”.

  • ·Händler dürfen den Verbrauchern Zuschläge für gewisse Zahlungsarten nicht ohne Weiteres in Rechnung zu stellen. Er darf Zuschläge nur in der Höhe verlangen, die er selbst für die Abwicklung der jeweiligen Zahlungsmethode zu tragen hat.
  • ·Zukünftig ist es Händlern untersagt, kostenpflichtige Hotlines einzurichten, die benutzt werden müssen, wenn ein geschlossener Vertrag bereits vorliegt. Im Impressum darf eine kostenpflichtige Nummer weiter genannt werden. Auf die kostenfreie Nummer für Angelegenheiten nach Vertragsschluss sollte aber aus Sicherheitsgründen ebenso im Impressum hingewiesen werden.
  • ·Durch die Einführung der so genannten „Button-Lösung“ werden die Händler verpflichtet, ihre Shops entsprechend anzupassen. Vor einer verbindlichen Bestellung im Online-Shop muss der Kunde klar und deutlich auf einen Kauf mit Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um dies zu gewährleisten, ist ein Button „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ einzupflegen, der so oder dem Sinn entsprechend benannt ist. Hintergrund dieser Neuerung ist die Verhinderung so genannter ungewünschter Abo-Verträge durch die Verbraucher. Kommt der Händler dieser Anforderung nicht nach, wird der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden.
  • ·Neben den vielen existierenden Pflichtinformationen kommt nun noch eine weitere hinzu. Händler müssen fortan einen Termin zur Lieferung ihrer Waren bestimmen. Durch das Wort „Liefertermin“ wird deutlich, dass vage Angaben über Zeitspannen wohl mit Umsetzung der Richtlinie nicht mehr ausreichend sein dürften.

Fazit: Die Richtlinie bringt Änderungen in vielen Bereichen des E-Commerce mit sich. In erster Linie ist positiv zu sehen, dass die Änderungen in Richtung Vollharmonisierung gehen. Es gibt nur noch wenige Spielräume für den nationalen Gesetzgeber. So wird es für den Verbraucher ein Leichtes, in einem ausländischen Shop auf Einkaufstour zu gehen. Die Händler müssen nicht für jedes Land, in dem sie aktiv ihre Produkte bewerben, die dortigen Gesetze beherzigen. Insgesamt erscheint der Entwurf ausgewogen und schafft mithin einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Verbrauchern und Händlern.


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