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Veröffentlichung der EU-Verbraucherrichtlinie (2011-83-EU)

Veröffentlichung der EU-Verbraucherrichtlinie (2011-83-EU) Veröffentlichung der EU-Verbraucherrichtlinie (2011-83-EU)

Veröffentlichung der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU

Fotolia_33678311_kleinNach langem Streit über die Inhalte der neuen Verbraucherrechterichtlinie wurde Ende November 2011 die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nachdem zuvor bereits das Europäische Parlament und der Europäische Rat über diese Richtlinie beraten hatten und sie schlussendlich verabschiedeten, ist mit der Veröffentlichung nun das letzte Erfordernis erfüllt.

Nun liegt es an den Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Dafür haben sie gem. Art. 28 I bis zum 13. Dezember 2013 Zeit. Ab dem 13. Juni 2014 müssen die Umsetzungsnormen dann zwingend angewendet werden.

Doch was müssen die Online-Händler nun vor diesem Hintergrund beachten?

Fotolia_35554129_kleinNach langwieriger Diskussion wird durch die Verbraucherrechterichtlinie eine Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht Wirklichkeit. Dies bedeutet im Klartext, dass die Richtlinie die bis dato jeweils unterschiedlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten im E-Commerce vereinheitlicht. Für den Verbraucher wird es demnach einfacher in einem Online-Shop im Ausland auf Einkaufstour zu gehen. Im Gegenzug dazu wird es für die Shop-Betreiber aber auch einfacher ihre Waren rechtskonform im Ausland anzubieten. So bestehen neben der individuellen Gestaltung der Informationspflichten nur wenige Ausnahmen von der beabsichtigten Vollharmonisierung.

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Übersicht über die Änderungen zum bisher geltenden Fernabsatzrecht

  • Zunächst ist zu erwähnen, dass das Widerrufsrecht für Verbraucher beim Fernabsatz auf einheitlich 14 Tage festgesetzt wird. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist einheitlich in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher die Waren in Empfang nimmt. Für die deutschen Händler ist diese Regelung von Vorteil, da so das unendliche Widerrufsrecht entfällt. Wird fehlerhaft oder gar nicht über das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf maximal 12 Monate.
  • Daneben schreibt die Richtlinie vor, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung im Falle eines Widerrufs zu zahlen hat. Anders als bislang wird keine Vereinbarung mehr notwendig sein. Unabhängig davon steht es dem jeweiligen Online-Händler aber auch frei, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.  Die viel diskutierte „40 €-Klausel“ dürfte damit wieder aus dem Gesetz verschwinden.
  • Nach der EuGH-Entscheidung (Urteil v. 15.04.2010, Az. C-511/08) wird durch die Richtlinie nochmal klargestellt, dass der Unternehmer die Hinsendekosten im Widerrufsfall zu tragen hat. Dabei muss er aber lediglich für die Kosten einer Standardlieferung aufkommen. Kosten bspw. für eine Expresslieferung muss er nicht zahlen.
  • Der Händler muss zukünftig den Kaufpreis bei einem erfolgten Widerruf innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Als Ausgleich für diese kurze Frist wurde den Händlern allerdings ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt, dass so lange gilt, „bis er die Waren zurückerhalten hat bzw. bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist“.
  • Der Verbraucher ist hingegen verpflichtet, „die Waren ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibenden gem. Artikel 11 seinen Entschluss mitteilt, den Vertrag zu widerrufen, an den Gewerbetreibenden oder eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben”.
  • Händler dürfen den Verbrauchern Zuschläge für gewisse Zahlungsarten nicht ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Er darf Zuschläge nur in der Höhe verlangen, die er selbst für die Abwicklung der jeweiligen Zahlungsmethode zu tragen hat.
  • Zukünftig ist es Händlern untersagt, kostenpflichtige Hotlines einzurichten, die benutzt werden müssen, wenn ein geschlossener Vertrag bereits vorliegt. Im Impressum darf eine kostenpflichtige Nummer weiter genannt werden. Auf die kostenfreie Nummer für Angelegenheiten nach Vertragsschluss sollte aber aus Sicherheitsgründen ebenso im Impressum hingewiesen werden.
  • Durch die Einführung der so genannten „Button-Lösung“ werden die Händler verpflichtet, ihre Shops entsprechend anzupassen. Vor einer verbindlichen Bestellung im Online-Shop muss der Kunde klar und deutlich auf einen Kauf mit Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um dies zu gewährleisten, ist ein Button „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ einzupflegen, der so oder dem Sinn entsprechend benannt ist. Hintergrund dieser Neuerung ist die Verhinderung so genannter ungewünschter Abo-Verträge durch die Verbraucher. Kommt der Händler dieser Anforderung nicht nach, wird der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden.
  •  Neben den vielen existierenden Pflichtinformationen kommt nun eine weitere hinzu. Händler müssen fortan einen Termin zur Lieferung ihrer Waren bestimmen. Durch das Wort „Liefertermin“ wird deutlich, dass vage Angaben über Zeitspannen wohl mit Umsetzung der Richtlinie nicht mehr ausreichend sein dürften.

Fazit:

Die Richtlinie bringt Änderungen in vielen Bereichen des E-Commerce mit sich. In erster Linie ist positiv hervorzuheben, dass die Änderungen eine Vollharmonisierung beabsichtigen. Die dem nationalen Gesetzgeber zugestandenen Spielräume für individuelle Gestaltungen sind so gering, dass sie diesem Ziel nicht entgegenstehen.

Im Ergebnis wird es für Shop-Betreiber einfacher Produkte europaweit anzubieten. Aber auch die Verbraucher gewinnen durch diese Richtlinie ein hohes Maß an Rechtssicherheit.


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