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Wann muss eine Website eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) enthalten?

Wann muss eine Website eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) enthalten? Wann muss eine Website eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) enthalten?

Wenn eine neue Website erstellt wird, stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) angelegt werden muss.

Grundsätzlich muss jeder der die Voraussetzungen des § 5 TMG oder des § 55 RStV erfüllt, ein Impressum auf einer Internetseite anlegen. Darunter fallen die „geschäftsmäßigen Online-Dienste“ oder solche, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte auf ihrer Website veröffentlichen. In der Praxis wird der Begriff des journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalts regelmäßig weit ausgelegt, so dass auch Blogs unter die Impressumspflicht fallen. Als Faustformel kann man sich merken, dass  grundsätzlich alle Websites eine Anbieterkennzeichnung / Impressum enthalten sollten, es sei denn, es handelt sich um eine rein persönliche / private Homepage, wie es z.B. bei Familienhompages der Fall ist.

Sobald aber auch dort ein Werbebanner eingeblendet wird, gilt wieder die Impressumspflicht. Anbieter von nicht rein privaten Internetseiten und Online-Shops müssen eine Vielzahl gesetzlicher Informationspflichten hinsichtlich der sog. “Anbieterkennzeichnung” (= Impressum) beachten.

Als “nicht rein privat” gilt nahezu jeder Internetauftritt, es sei denn, Sie veröffentlichen dort nur Informationen aus Ihrem privaten Umfeld. Selbst ein privater Blog kann aber schnell “geschäftsmäßig” gelten, z.B. wenn Sie Werbung einbinden oder regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte posten.

Im Zweifel sollten Sie also davon ausgehen, dass jede von Ihnen betriebene Internetseite eine Anbieterkennzeichnung benötigt. Darüber sollten Sie auch nicht vergessen, dass auch Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn und Google+ ein rechtskonformes Impressum benötigen.

Die wichtigsten Informationspflichten, die Sie in das Impressum aufnehmen müssen, sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Vereinfacht gesagt muss das Impressum Ihres Online-Auftritts zumindest alle Informationen enthalten, die Sie auch auf Ihren Geschäftsbriefen und Rechnungen anzugeben haben.

Ziel der Impressumspflicht ist es, Transparenz herzustellen, so dass die Besucher schnell und einfach erfahren können, wer hinter einer Internetseite steckt. Darüber hinaus dient die Anbieterkennzeichnung auch dazu, die Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße auf einer Internetseite klar zu regeln.

Das Impressum muss zudem leicht auffindbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Rechtsprechung sieht diese Anforderungen als erfüllt an, wenn die Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik “Impressum” oder “rechtliche Informationen” auf der Internetseite verlinkt ist und dieser Link mit maximal zwei Klicks von jeder Unterseite aus erreichbar ist. Platzieren Sie den Impressums-Link am besten auf jeder einzelnen Seite im oberen Seitenbereich. Einige ältere Gerichtsentscheidungen haben eine Verlinkung in der Fußzeile der Seite nicht als ausreichend angesehen.

Sie sollten auch wissen, dass Fehler in der Anbieterkennzeichnung nicht als Bagatellverstoß angesehen werden und Konkurrenten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen können.