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Wer darf abmahnen?

Wer darf abmahnen? Wer darf abmahnen?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten

Berechtigte sind vor allem die Konkurrenten, die mit dem Rechteverletzer in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Im Urheberrecht und Markenrecht sind dies die jeweiligen Rechteinhaber oder ggf. auch deren Lizenznehmer.

Da es dem Laien in der Regel nicht ohne weiteres möglich sein wird eine entsprechende Unterlassungssverpflichtung mit Vertragsstrafe zu entwerfen, darf er sich hierzu eines Rechtsanwaltes bedienen.

Rechtsanwälte dürfen aber niemals selbstständig abmahnen ohne einen Auftraggeber (Mandanten) zu haben, der seinerseits zur Abmahnung berechtigt ist. Die einzige Ausnahme ist die Abmahnung in eigener Sache, weil sich z.B. ein konkurrierender Rechtsanwalt wettbewerbswidrig verhält.

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, also er tatsächlich durch den Dritten in seinen Rechten verletzt wird, darf der Abmahner von diesem Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese wird gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abhängig vom Streitwert berechnet.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verbände und Abmahnvereine

Gemäß dem Unterlassungsklagegesetz sind auch Abmahnvereine und Verbände unter bestimmten Umständen berechtigt, Wettbewerbsverstöße abzumahnen.

Diese sog. Verbandsklagebefugnis ergibt sich §3 UKlaG.

Diese Verbände und Abmahnvereine dürfen dann also selbstständig bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen. Sie sind ferner dazu befugt, die entsprechenden Verletzungen gerichtlich zu verfolgen.

Anfang 2016 wurden die Ansprüche der Verbraucherverbände nach dem UKlaG auch auf Datenschutzverstöße erweitert.

Abmahnungen von Datenschutzverstößen nun auch durch Verbaucherschutzverbände und Abmahnvereine

In der Vergangenheit war umstritten, ob Datenschutzverstöße zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen können. Seit dem Jahr 2014 gab es aber diesbzgl. einige klarstellende Gerichtsentscheidungen, so dass Datenschutzverstöße mittlerweile im Zweifel auch als Wettbewerbsverstoß gewertet und damit auch abgemahnt werden können. Besondere Brisanz gewinnt diese Abmahnproblematik dadurch, dass seit Februar 2016 nun auch Verbraucherschutzverbände wegen Datenschutzverstößen, wie z.B. der Einbindung eines Facebook-Like-Buttons oder Fehlern in der Datenschutzerklärung Abmahnungen aussprechen können. Dies führt bereits zu vermehrten Abmahnungen von Internetseiten- und Online-Shop-Betreibern wegen datenschutzrechtlicher Defizite auf den Online-Präsenzen. Sie sollten das Thema Datenschutz daher nicht vernachlässigen! Kümmern Sie sich darum und zeigen Sie Ihren Kunden, dass deren Daten bei Ihnen sicher sind. Das Vertrauen Ihrer Kunden in Ihr Unternehmen wird durch eine rechtskonform gestaltete und umgesetzte Datenschutzerklärung gestärkt. Datenschutzrechtliche Zertifizierungen steigern das Vertrauen noch mehr. Nachfolgend haben wir daher die wichtigsten Punkte einer solchen Datenschutzerklärung zusammengefasst