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Wertersatz nach Widerruf – Kein Wertersatzanspruch für Händler – AG Lichtenberg, Urteil vom 24.10.2012 – 21 C 30/12

Wertersatz nach Widerruf – Kein Wertersatzanspruch für Händler – AG Lichtenberg, Urteil vom 24.10.2012 – 21 C 30/12 Wertersatz nach Widerruf – Kein Wertersatzanspruch für Händler – AG Lichtenberg, Urteil vom 24.10.2012 – 21 C 30/12

WertersatzKunden haben grundsätzlich die Möglichkeit online gekaufte Waren in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren. Auch der Einbau des gekauften Gegenstandes, z.B. eines Autoersatzteiles hat grundsätzlich keinen Wegfall des Widerrufrechts zur Folge.

Bildnachweis: subjektiv / PHOTOCASE

Sachverhalt

Der Kläger hatte als Verbraucher bei der Beklagten, die einen Online-Shop für Kfz-Ersatzteile betreibt, einen neuen Katalysator bestellt. Nach Erhalt der Ware ließ der Kläger den Katalysator in seinen Pkw einbauen und unternahm eine kurze Probefahrt. Anschließend erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages und sandte den wieder ausgebauten Katalysator zurück an die Beklagte. Er wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Der Kläger forderte die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 326d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Ware wertlos geworden sei und rechnete mit ihrem Wertersatzanspruch gegen den Kläger auf.

Entscheidung

Das Amtsgericht (AG) Lichtenberg verneinte im Ergebnis einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Katalysator sei nicht durch einen Umgang verschlechtert worden, der über die zugelassene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise des Produkts hinausging. Eine Prüfung sei auch nicht anderweitig möglich gewesen. So stellte das AG Lichtenberg fest:

„Der Kunde soll nämlich grundsätzlich die Möglichkeit haben, die im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren.“

„Die Funktionsweise eines Katalysators kann er aber nur ausprobieren, wenn er ihn einbaut und durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs erprobt.“

Bewertung

Das AG Lichtenberg folgt mit diesem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). In seinem Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09 – hatte der BGH dem Käufer eines Wasserbetts ebenfalls ein umfassendes Recht zur Prüfung der Ware ohne Entstehung eines Wertersatzanspruchs des Verkäufers zugesprochen. Der Käufer hatte seinerzeit das Wasserbett befüllt und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware zurückgeschickt. Auch in diesem Fall wies die Ware anschließend Gebrauchs- sowie Auf- bzw. Abbauspuren auf. Händlern steht in solchen Fällen folglich grundsätzlich kein Wertersatzanspruch zu. Das AG Lichtenberg hat in diesem Fall die Berufung zugelassen.


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