Das Landgericht Ellwangen hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die ohne jegliche Absätze und ausreichende Formatierung gestaltet wird, den Verbraucher nicht in der vom Gesetz geforderten klaren und verständlichen Weise über sein Widerrufsrecht informiert. Damit liegt ein Verstoß gegen die Informationspflichten für Onlinehändler vor, welcher auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Ebenso wird durch eine solche mangelhafte Umsetzung die im Muster vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist gehemmt. Durch diese Gestaltung hat der Verbraucher somit 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware Zeit (§ 356 Abs. 3, S. 2 BGB), sein Widerrufsrecht auszuüben. Bildnachweis: Information © beermedia.de – fotolia.com
Mit der Entscheidung folgt das Gericht einem BGH-Urteil (01.12.2010 – VIII ZR 82/10) aus dem Jahr 2010. Der BGH urteilte damals zwar noch zum alten Recht, die Entscheidung ist aber auf die Rechtslage nach der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 übertragbar.
Fazit:
Eine Widerrufsbelehrung ohne Absätze ist nach Ansicht des LG Ellwangen nicht deutlich genug. Online-Shopbetreiber (inkl. Ebay, Amazon und Dawanda-Händler) sollten sich unbedingt an das gesetzliche Muster halten und nicht nur den reinen Text des Musters übernehmen, sondern auch sämtliche in der Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2, S. 2 EGBGB) und auch die im Muster-Widerrufsformular vorhandenen Absätze. In der Praxis kommt nach unserer Erfahrung häufig vor, dass Online-Händler die Rechtstexte im Fließtext einbinden und so eine teure Abmahnung riskieren. Es macht nach unserer Meinung auch Sinn, alle weiteren Rechtstexte, wie AGB, Datenschutzerklärung und Impressum, so zu formatieren, dass dem Leser die Kenntnisnahme des Inhaltes zumutbar ist.