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Winzer und Weinhändler müssen angeben, dass Weine Sulfite enthalten (LG Trier, Beschluss vom 08.07.2015 – 7 HK O 41/15)

Winzer und Weinhändler müssen angeben, dass Weine Sulfite enthalten (LG Trier, Beschluss vom 08.07.2015 – 7 HK O 41/15) Winzer und Weinhändler müssen angeben, dass Weine Sulfite enthalten (LG Trier, Beschluss vom 08.07.2015 – 7 HK O 41/15)

entlassungswelle shoot4u fotolia comDie Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt seit dem 13. Dezember 2014, was ein Händler angeben muss, wenn er Lebensmittel verkauft. Eine Pflichtangabe gem. der Lebensmittel-Informationsverordnung bezieht sich auf Schwefeldioxid und Sulfite. Gibt der Winzer die Sulfite nicht auf der Produktseite als Inhaltsstoff an, so drohen Ordnungsgelder und ersatzweise sogar Ordnungshaft. Bildnachweis: Entlassungswelle – © shoot4u – fotolia.com

LG Trier, Beschluss vom 08.07.2015 – 7 HK O 41/15

Winzer haben in Onlineshops auf Sulfite in ihren Weinen hinzuweisen Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Beschluss vom 8.7.2015 im Rechtsstreit 7 HK O 41/15 einem Winzer verboten, im geschäftlichen Verkehr Kaufverträge über Ebay anzubahnen, ohne auf enthaltene Sulfite hinzuweisen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde dem Winzer ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Antragsteller war ein Verbraucherschutzverein, Antragsgegner ein Winzer aus dem Landkreis Bernkastel-Wittlich.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Weines im Fernabsatz ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-Verordnung. Danach muss auf Schwefelstoffe oder Sulfite hingewiesen werden, wenn deren Konzentration in dem Lebensmittel mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l beträgt.
Nach dem Vortrag des Antragstellers enthält aber jeder Wein aufgrund der natürlichen Gärung einen Sulfitgehalt von mehr als 10 mg/l.
Weitere Verfahren dieser Art sind beim Landgericht Trier in den Kammern für Handelssachen bislang nicht anhängig.
Zum Hintergrund:
Die Entscheidung erging in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Antraggegners. Der Antragsgegner kann gegen den Beschluss des Landgerichts Widerspruch einzulegen, dies würde dazu führen, dass die Sache in einer mündlichen Verhandlung neu zu erörtern wäre. Datum: 29.07.2015

Fazit:

Dieser Beschluss vom Landgericht Trier kommt wenig überraschend. Nach unserer Erfahrung ist auch gut 8 Monate nach Inkrafttreten der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vieles noch nicht bei den Händlern im Shop umgesetzt. Es macht daher absolut Sinn, sich spätestens jetzt mit der Lebensmittel-Informationsverordnung auseinanderzusetzen um Abmahnungen, Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft zu vermeiden.

Wir berichteten bereits mehrmals über die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

Weitere Beiträge finden Sie hier:

Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) – Umsetzungsfrist endet am 13.12.2014
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – Information über Allergene