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Zur Haftung eines Amazon-Händlers – LG Hamburg (Beschluss vom 13.04.2012, Az.: 308 O 125/12)

Zur Haftung eines Amazon-Händlers – LG Hamburg (Beschluss vom 13.04.2012, Az.: 308 O 125/12) Zur Haftung eines Amazon-Händlers – LG Hamburg (Beschluss vom 13.04.2012, Az.: 308 O 125/12)

Haftung AmazonViele Onlineshop-Betreiber nutzen Amazon als einen zusätzlichen Verkaufskanal, um ihre Produkte einem größeren Kundenkreis zugänglich zu machen. Den Druck der Konkurrenz im Nacken bieten einige Händler immer mehr Produkte an, die sie zuvor nicht bzw. nicht ausreichend geprüft haben. Das dies auch schnell nach Hinten losgehen kann, zeigt nun ein Beschluss des LG Hamburg (Beschluss vom 13.04.2012, Az.: 308 O 125/12).

Bildnachweis: © Gina Sanders / Fotolia.com

Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Hamburg waren die Konzertaufnahmen eines Künstlers, die ohne seine Einwilligung von der Antragsgegnerin über Amazon weiterverbreitet wurden. Mithilfe eines Anwaltes forderte der Künstler die Antragsgegnerin nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf, die DVD mit den Darbietungen des Antragstellers nicht weiter zum Verkauf anzubieten.

In dem Beschluss daraufhin ergangenen Beschluss (Az.: 308 O 125/12) stellte das LG Hamburg klar, dass in dem Verhalten des Amazon-Händlers eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sei. Der ausübende Künstler hat nach § 73 II UrhG das alleineige Verbreitungsrecht, in das die Antragsgegnerin durch das Angebot bei Amazon widerrechtlich eingegriffen hat.

Auch ist in den Augen des Gerichts der Amazon-Händler der richtige Anspruchsgegner. Schließlich hat er die DVD angeboten, ohne dass die hierzu erforderliche Einwilligung vorlag. Eine Haftungsprivilegierung, wie sie aus dem Bereich der Buchhändlerhaftung bekannt ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Dazu führt die Kammer folgendes aus:

Eine unter Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gebotene verfassungsmäßige Einschränkung dieser Täterhaftung bedarf es allenfalls, wenn der rechtswidrige Inhalt des Angebots nur bei aufwendiger Recherche erkennbar wäre und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Demzufolge hat die Kammer in o. g. Entscheidung [LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2011, Az.: 308 O 16/11] entschieden, dass ein Buchhändler nicht als Täter haftet, wenn auf fünf Seiten eines mehrere hundert Seiten umfassenden Bildbandes einzelne rechtsverletzende Fotos wiedergegeben sind. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einzelne rechtswidrige Aufnahmen, sondern ein insgesamt rechtswidrig erstelltes Album. Dessen Rechtswidrigkeit ist ohne weiteres durch Vergleich mit der Diskographie des Antragstellers […] feststellbar. Eine solche Überprüfung ist einem Händler zumutbar.

Vielleicht war dem Amazon-Händler in diesem Fall wirklich kein Vorwurf zu machen, da er seinem Zulieferer vertraute. Dennoch sollte dieser Beschluss der 8. Zivilkammer für ihn und andere Onlineshop-Betreiber ein Warnschuss sein. Angebotene Produkte sollten infolgedessen immer kurz auf etwaige Rechtsverletzungen überprüft werden, bevor sie zum Verkauf angeboten werden. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Marktplätze wie Amazon oder Ebay, sondern auch für den eigenen Online-Shop.


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